Begründung mit Umweltbericht - Stadtplanung - Bad-Homburg
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Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Homburg</strong> v.d.Höhe <strong>Begründung</strong><br />
Bebauungsplan Nr. 36 “Niederstedter Weg”, 1. Änd. Stand § 10 (1) BauGB<br />
8 STÄDTEBAULICHE KENNWERTE<br />
8.1 Flächenbilanz<br />
Nutzung / Baugebiete Bestand (ha) Planung (ha)<br />
Gewerbegebiet (GE)<br />
Sondergebiet (SO)<br />
Straßenverkehrsfläche<br />
inkl. Wasserfläche<br />
Fachbereich <strong>Stadtplanung</strong><br />
4,85<br />
--<br />
1,68<br />
3,50<br />
1,35<br />
1,68<br />
Summe 6,53 6,53<br />
B HINWEISE / NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN / KENNZEICH-<br />
NUNGEN<br />
1 Entwässerung<br />
Das Erfordernis von Maßnahmen zur Rückhaltung von Niederschlagswasser muss im<br />
Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren geprüft werden.<br />
2 Archäologische Fundstellen<br />
Auf dem Grundstück Niederstedter Weg 19 befinden sich Überreste einer vorgeschichtlichen<br />
Siedlung. Als Bodendenkmal genießt diese archäologische Fundstelle<br />
gesetzlichen Schutz. Jeglicher Bodeneingriff innerhalb dieses Areals bedarf daher einer<br />
vorherigen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.<br />
Wenn in anderen Bereichen bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist<br />
dies dem Landesamt für Denkmalpflege, Archäologische Denkmalpflege, oder der<br />
Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen (§ 20 HDSchG). In diesen<br />
Fällen kann für die weitere Fortführung des Vorhabens eine denkmalschutzrechtliche<br />
Genehmigung nach § 16 HDSchG erforderlich werden.<br />
3 Heilquellenschutzzone und Wasserschutzgebiete<br />
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Zone III (weitere Schutzzone) des Wasserschutzgebiets<br />
für die Trinkwassergewinnungsanlage „Lange Meile I“.<br />
Die Vorgaben der Verordnung zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage „Lange<br />
Meile I“ der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Homburg</strong> v.d. Höhe vom 15.03.1974 sind zu beachten.<br />
Das Plangebiet liegt innerhalb der quantitativen Schutzzone D der „Verordnung zum<br />
Schutz der staatlich anerkannten Heilquellen der Kur- und Kongreß-GmbH <strong>Bad</strong><br />
<strong>Homburg</strong> v.d. Höhe, Hochtaunuskreis“ vom 28.11.1985. Die Vorgaben dieser Verordnung<br />
sind zu beachten.<br />
In den textlichen Festsetzungen werden unter Pkt. V „Nachrichtliche Übernahme/<br />
Kennzeichnungen“ entsprechende Hinweise gegeben.<br />
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