Begründung mit Umweltbericht - Stadtplanung - Bad-Homburg
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Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Homburg</strong> v. d. Höhe <strong>Umweltbericht</strong><br />
Bebauungsplan Nr. 36, 1. Änd. Stand § 10 (1) BauGB<br />
2.4 Planungsalternativen unter Berücksichtigung der Ziele und des räumlichen<br />
Geltungsbereiches des Bebauungsplans<br />
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 soll sichergestellt werden, dass die durch<br />
das Zentrenkonzept für den Einzelhandel der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Homburg</strong> v. d. Höhe (JUNKER und<br />
KRUSE 2005) vorgegebene Funktion für Teile des Gewerbegebietes Niederstedter Weg als<br />
so genannter Sonderstandort planungsrechtlich abgesichert wird und dem widersprechende<br />
Nutzungen ausgeschlossen werden. Gleichzeitig sollen die vorhandenen und städtebaulich<br />
verträglichen Nutzungen planungsrechtlich abgesichert werden<br />
Eine Beibehaltung des derzeitigen Zustandes hätte zur Folge, dass innerhalb der Gewerbe-<br />
fläche nach dem von der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Homburg</strong> v. d. Höhe beschlossenen Zentrenkonzeptes<br />
unerwünschte Nutzungen, stattfinden könnten.<br />
Eine Planung <strong>mit</strong> stärkerer Reduzierung der Bebaubarkeit (kleinere GRZ) würde den Sied-<br />
lungsdruck auf andere, möglicherweise bisher noch unverbaute Bereiche erhöhen und ist vor<br />
den Hintergrund der bereits überwiegend bebauten Gewerbeflächen keine Alternative.<br />
3 Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung<br />
Da es sich bei der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36, “Niederstedter Weg“ um einen<br />
schon bauleitplanerisch gesicherten und größtenteils bebauten Bereich (Bebauungsplans<br />
Nr. 36, “Niederstedter Weg”) handelt, ist nicht die tatsächlich vorgefundene Situation, son-<br />
dern die bauleitplanerisch bisher zulässige Nutzung, Ausgangsgrundlage für die Betrachtung<br />
möglicher Ausgleichsmaßnahmen (vgl. § 1a Abs. 3 BauGB). Bei dem Vorhaben<br />
(1. Änderung) ist <strong>mit</strong> dauerhaften Versiegelungen durch bauliche Anlagen auszugehen, die<br />
aber schon nach dem bisher rechtskräftigen Bebauungsplan zulässig waren und so<strong>mit</strong> nicht<br />
ausgleichsrelevant sind.<br />
Da gemäß § 1a (3) BauGB mögliche Eingriffe bereits aufgrund des rechtskräftigen Bebau-<br />
ungsplanes Nr. 36 zulässig sind, erübrigt sich eine Bilanzierung entsprechend der Kompen-<br />
sationsverordnung nach hessischem Naturschutzgesetz.<br />
Fachbereich <strong>Stadtplanung</strong><br />
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