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Begründung mit Umweltbericht - Stadtplanung - Bad-Homburg

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Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Homburg</strong> v.d.Höhe <strong>Begründung</strong><br />

Bebauungsplan Nr. 36 “Niederstedter Weg”, 1. Änd. Stand § 10 (1) BauGB<br />

den: Ein kleiner Teil des vorliegenden Geltungsbereiches südlich der Zeppelinstraße<br />

ist durch den Bebauungsplan Nr. 108 „Südlich Zeppelinstraße“ <strong>mit</strong> Rechtskraft vom<br />

16.07.2002 überplant. Dieser kleine Teilbereich wird daher aus dem Geltungsbereich<br />

des Bebauungsplans Nr. 36, 1. Änderung, genommen, so dass es zu keiner Überschneidung<br />

mehr kommt.<br />

Bestandssicherung<br />

Mit dem vorliegenden Änderungsverfahren werden weiterhin die Entwicklungsmöglichkeiten<br />

der bestehenden Betriebe am Niederstedter Weg geprüft. Die vorhandenen<br />

und städtebaulich verträglichen Nutzungen sollen planungsrechtlich abgesichert werden.<br />

Dieses betrifft vor allem die im Plangebiet bestehenden Möbelgeschäfte „Möbelland<br />

Hochtaunus“ und „WOHNmobil“. Diese haben sich im Verlauf der vergangenen<br />

Jahrzehnte zu großflächigen Einzelhandelsbetrieben entwickelt, wie sie in einem<br />

Gewerbegebiet regelmäßig nicht zulässig sind. Da sie <strong>mit</strong> ihren Hauptsortiment weitgehend<br />

den Empfehlungen des Zentrenkonzeptes für den Standort Niederstedter<br />

Weg entsprechen (vgl. auch Zentrenkonzept S. 21, Abb. 2), erfolgt die Änderung des<br />

rechtskräftig festgesetzten Gewerbegebietes in ein Sondergebiet nach § 11 BauNVO<br />

<strong>mit</strong> der Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel -Möbelhaus-„. Diese Änderung<br />

erfolgt nur für die den Möbelgeschäften zugehörigen Grundstücke (Niederstedter<br />

Weg 13a bis 17) und dient ausschließlich der Bestandssicherung.<br />

2 PLANUNGSGRUNDLAGEN<br />

2.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung / Flächennutzungsplan<br />

Landesentwicklungsplanung<br />

Als Ziel der Raumordnung hinsichtlich der Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsvorhaben<br />

formuliert das Landesentwicklungsprogramm mehrere Grundsätze, die<br />

im Hessischen Einzelhandelserlass des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und<br />

Landesentwicklung vom 2. Mai 2005 konkretisiert werden (Kapitel 3):<br />

- Zentralitätsgebot: Flächen für großflächige Einzelhandelsprojekte kommen nur in<br />

Oberzentren und Mittelzentren in Betracht. Großflächige Einzelhandelsvorhaben<br />

haben sich nach Größe und Einzugsbereich in das zentralörtliche Versorgungssystem<br />

einzufügen.<br />

- Siedlungsstrukturelles und städtebauliches Integrationsgebot: Sondergebiete<br />

für großflächigen Einzelhandel im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung<br />

nach § 11 (3) BauNVO sind nur in den im Regionalplan ausgewiesenen „Siedlungsbereichen“<br />

zulässig. Großflächige Einzelhandelsvorhaben sind in bestehende<br />

Siedlungsgebiete möglichst unter Erreichbarkeit im ÖPNV zu integrieren. Städtebaulich<br />

integriert sind Standorte in einem baulich verdichteten Siedlungszusammenhang<br />

<strong>mit</strong> überwiegenden Wohnanteilen oder in dessen un<strong>mit</strong>telbarem<br />

Anschluss. Sie zeichnen sich neben einer Anbindung an den ÖPNV auch durch<br />

einen anteiligen fußläufigen Einzugsbereich aus.<br />

- Beeinträchtigungsverbot: Großflächige Einzelhandelsvorhaben dürfen nach Art,<br />

Lage und Größe die Funktionsfähigkeit von zentralen Orten und ihren bereits integrierten<br />

Geschäftszentren/ Versorgungskernen nicht wesentlich beeinträchtigen.<br />

Fachbereich <strong>Stadtplanung</strong><br />

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