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GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK 5. Der kommunale Haushalt ...

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11 Friedrich-Ebert-Stiftung | KommunalAkademie<br />

<strong>5.</strong> Ausgleichsrücklage<br />

Die nordrhein-westfälische Gemeindeordnung und die<br />

Gemeindeordnung für das Saarland weisen bei der Bildung<br />

des Eigenkapitals im Rahmen der Eröffnungsbilanz<br />

eine Besonderheit aus.<br />

<strong>Der</strong> <strong>Haushalt</strong>sausgleich gilt nach § 75 Absatz 2 GO NRW<br />

als erreicht, wenn der Fehlbedarf im Ergebnisplan und<br />

der Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung durch Inanspruchnahme<br />

der Ausgleichsrücklage gedeckt werden<br />

können. Es handelt sich um eine gesetzliche Fiktion.<br />

Sinn dieser Regelung ist es, den Gemeinden eine gewisse<br />

Flexibilität einzuräumen, denn solange der Ausgleich erreicht<br />

wird, besteht kein Anlass für aufsichtsbehördliches<br />

Handeln. Gedacht war diese Fiktion vor allem für die Phase<br />

des Übergangs. Jede rechnerische Inanspruchnahme<br />

der Ausgleichsrücklage führt zu einer Verringerung des<br />

Eigenkapitals. Wenn das Eigenkapital insgesamt aufgebraucht<br />

ist, ist die Gemeinde überschuldet. 17 <strong>Der</strong> Gemeinde<br />

steht bei der Frage, ob sie zum Zweck des fi ktiven<br />

<strong>Haushalt</strong>sausgleichs die Ausgleichsrücklage in Anspruch<br />

nimmt, dem Wortlaut der Vorschrift nach ein Ermessensspielraum<br />

zu. Nimmt die Gemeinde die Ausgleichsrücklage<br />

jedoch nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe<br />

in Anspruch und kommt es dadurch zu einem nicht ausgeglichenen<br />

<strong>Haushalt</strong>, kann die Gemeinde letztlich dazu<br />

gezwungen werden, die Ausgleichsrücklage einzusetzen.<br />

Wird der <strong>Haushalt</strong>sausgleich nämlich nicht erreicht, verringert<br />

sich die allgemeine Rücklage. Die Verringerung<br />

der allgemeinen Rücklage bedarf im Unterschied zu der<br />

Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage der Genehmigung<br />

der Aufsichtsbehörde. Sofern keine allgemeine<br />

Rücklage (mehr) vorhanden ist, erhöht sich der nicht<br />

durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag. Da die Ausgleichrücklage<br />

Teil des Eigenkapitals ist, ist sie jedoch spätestens<br />

an dieser Stelle, zwingend zu berücksichtigen. Im<br />

Zweifel werden die Aufsichtsbehörden bei einem negativen<br />

Jahresergebnis auf der vorrangigen Inanspruchnahme<br />

der Ausgleichsrücklage bestehen.<br />

Die Ausgleichsrücklage ist nach Absatz 3 Satz 1 ein gesonderter<br />

Posten des Eigenkapitals. Das Gesetz geht davon<br />

aus, dass eine Verringerung des Eigenkapitals, die<br />

sich im Rahmen der Ausgleichrücklage bewegt, nicht<br />

die stetige Aufgabenerfüllung der Gemeinde gefährdet.<br />

Es treten insofern keine Rechtsfolgen ein. Die Bemessung<br />

<strong>GRUNDWISSEN</strong> <strong>KOMMUNALPOLITIK</strong>: DER KOMMUNALE HAUSHALT<br />

der Ausgleichsrücklage in der Eröffnungsbilanz18 muss<br />

sich deshalb an der wirtschaftlichen Leistungskraft der<br />

Gemeinde orientieren. Bezugsgrößen sind die Eigenkapitalausstattung<br />

und die Ertragskraft. Sie kann bis zur<br />

Höhe eines Drittels des Eigenkapitals gebildet werden.<br />

Die absolute Obergrenze ist ein Drittel der durchschnittlichen<br />

(Netto-)Steuereinnahmen und der allgemeinen Zuweisungen<br />

der letzten drei Jahre vor dem Stichtag der<br />

Eröffnungsbilanz. Unter dem Begriff „Netto“ wird dabei<br />

entsprechend der kameralen Betrachtungsweise verstanden,<br />

dass jahresbezogen nur die tatsächlich kassenwirksam<br />

gewordenen Einnahmen der Betragsermittlung zugrunde<br />

gelegt werden können.<br />

Zu den danach zu berücksichtigenden Einnahmen zählen:<br />

Grundsteuer A und B,<br />

Gewerbesteuer,<br />

Vergnügungssteuer,<br />

Hundesteuer,<br />

sonstige Steuereinnahmen,<br />

Einkommensteuerbeteiligung der Gemeinden,<br />

Umsatzsteuerbeteiligung der Gemeinden,<br />

Schlüsselzuweisungen,<br />

Ausgleichszahlungen,<br />

Schulpauschale,<br />

Sportpauschale,<br />

Allgemeine Investitionspauschale<br />

17 Vgl. § 75 Abs. 7 Satz 2 GO NRW.<br />

18 Vgl. § 92 GO NRW.<br />

19 Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der <strong>kommunale</strong>n Spitzenverbände vom 11. 04. 2007 an den Innenminister.<br />

sowie andere allgemeine Zuweisungen, die nicht einzelnen<br />

Aufgaben, sondern dem gemeindlichen <strong>Haushalt</strong><br />

insgesamt zufl ießen. Die Feuerschutzpauschale bleibt unberücksichtigt.<br />

Die Gewerbesteuerumlage ist bei der Berechnung<br />

der Gewerbesteuereinnahmen nicht gegenzurechnen.<br />

Es gilt das Netto-Prinzip. Die Bemessung der<br />

Ausgleichsrücklage ist nicht dynamisch. Das heißt, sie<br />

darf nur einmal bei der Aufstellung ihrer Eröffnungsbilanz<br />

vorgenommen werden. In der Praxis hat sich bisher<br />

gezeigt, dass die Höhe der Ausgleichsrücklage stets durch<br />

ein Drittel der durchschnittlichen jährlichen Steuereinnahmen<br />

und der allgemeinen Zuweisungen begrenzt<br />

wird. Die Höhe eines Drittels des Eigenkapitals ist dagegen<br />

bisher nicht relevant. 19 Ob diese statische Regelung,<br />

die nicht einmal der Geldwertentwicklung Rechnung trägt,<br />

auf Dauer praktikabel ist, kann bezweifelt werden. Es gibt<br />

entsprechende Vorschläge im Rahmen der sogenannten<br />

Evaluierung des NKF-Gesetzes Nordrhein-Westfalen.

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