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GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK 5. Der kommunale Haushalt ...

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1. Stetige Aufgabenerfüllung<br />

Wichtigster <strong>Haushalt</strong>sgrundsatz ist die Sicherstellung<br />

einer stetigen Aufgabenerfüllung. § 75 Absatz 1 der<br />

nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung drückt das<br />

durch die Formulierung aus, dass die Gemeinden ihre<br />

<strong>Haushalt</strong>swirtschaft so zu planen und zu führen haben,<br />

dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.<br />

Identische Formulierungen fi nden sich auch in anderen<br />

Gemeindeordnungen. Bereits nach altem Recht war der<br />

Rat verpfl ichtet, darauf zu achten, dass der <strong>Haushalt</strong>splan<br />

die Mittel bereitstellt, die erforderlich sind, um die der<br />

Gemeinde durch Gesetz übertragenen Aufgaben ausreichend<br />

zu erfüllen. Mit dem am Grundsatz der Erhaltung<br />

des <strong>kommunale</strong>n Vermögens orientierten neuen <strong>Haushalt</strong>srecht<br />

wird verstärkt die Notwendigkeit einer stetigen<br />

Aufgabenerfüllung betont. Obwohl der Begriff nicht verwendet<br />

wird, ist festzuhalten, dass der Grundsatz der<br />

Nachhaltigkeit zu den Kernmerkmalen des neuen <strong>Haushalt</strong>srechts<br />

gehört. Die Verpfl ichtung zur Darstellung des<br />

vollständigen Ressourcenverbrauchs dient der Umsetzung<br />

dieses Grundsatzes. Es genügt also heute mehr denn je<br />

nicht, die <strong>Haushalt</strong>swirtschaft nur auf die Erfüllung der<br />

Aufgaben des laufenden <strong>Haushalt</strong>sjahres auszurichten,<br />

vielmehr müssen auch die Bedürfnisse kommender Jahre<br />

so berücksichtigt werden, dass deren Erfüllung realistisch<br />

ist. Die Planung der <strong>Haushalt</strong>swirtschaft wird dem Erfordernis<br />

einer stetigen Aufgabenerfüllung nur dann gerecht,<br />

wenn die Erträge auf Dauer ausreichen, um sowohl<br />

die konsumtiven Aufwendungen als auch die Investitionen<br />

und die Abschreibungen auf das Anlagevermögen zu<br />

fi nanzieren. <strong>Der</strong> Grundsatz der stetigen Aufgabenerfüllung<br />

wird zu Recht als vorrangig gegenüber den anderen<br />

<strong>Haushalt</strong>sgrundsätzen eingestuft. Auf die Art der Aufga-<br />

<strong>GRUNDWISSEN</strong> <strong>KOMMUNALPOLITIK</strong><br />

<strong>5.</strong>1 <strong>Haushalt</strong>sgrundsätze<br />

Dr. Hanspeter Knirsch<br />

ben kommt es im Übrigen nicht an. <strong>Der</strong> Grundsatz der<br />

Aufgabensicherung bezieht sich sowohl auf freiwillige<br />

Selbstverwaltungsaufgaben und Selbstverwaltungspfl<br />

ichtaufgaben als auch auf den gesamten übertragenen<br />

Wirkungsbereich. Auch soweit die Gemeinde<br />

vertragliche Verpfl ichtungen zu erfüllen hat, muss sie die<br />

dazu erforderlichen Mittel bereitstellen.<br />

Durch die Betonung des Grundsatzes der stetigen Aufgabenerfüllung<br />

wird zugleich deutlich, dass die gemeindliche<br />

<strong>Haushalt</strong>swirtschaft nicht primär erwerbswirtschaftlichen<br />

Zielen dienen darf. In erster Linie hat die Gemeinde<br />

die ihr obliegenden Aufgaben zum Wohle ihrer Bürger zu<br />

erfüllen. Das schließt jedoch nicht aus, dass sie ihr Vermögen<br />

nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten verwaltet<br />

und Ertrag bringend einsetzt. So sieht beispielsweise § 90<br />

Absatz 2 GO NRW vor, dass das Vermögen pfl eglich und<br />

wirtschaftlich zu verwalten ist. Bei Geldanlagen soll ein<br />

angemessener Ertrag erwirtschaftet werden. Die Ertragserzielung<br />

sollte aber niemals Selbstzweck gemeindlichen<br />

Vermögens sein. Im Zweifelsfalle hat daher der Grundsatz<br />

der Aufgabenerfüllung vor einer möglichen Vermehrung<br />

des Gemeindevermögens Vorrang.<br />

2. Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und<br />

Effi zienz<br />

Schon vor Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements<br />

war das Gebot sparsamer und wirtschaftlicher<br />

<strong>Haushalt</strong>sführung ein allgemeiner und<br />

verbindlicher <strong>Haushalt</strong>sgrundsatz. Mit der zusätzlichen<br />

Aufnahme des Begriffs der Effi zienz in den Katalog der<br />

allgemeinen <strong>Haushalt</strong>sgrundsätze wurde die Neuaus-<br />

Herausgegeben von der Friedrich-Ebert-Stiftung, Abteilung Politische Akademie, KommunalAkademie | Dr. Markus Trömmer |<br />

Redaktionsleitung: Prof. Dr. Gunnar Schwarting | © Friedrich-Ebert-Stiftung 2011 | Godesberger Allee 149 | 53175 Bonn |<br />

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