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GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK 5. Der kommunale Haushalt ...

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58 Friedrich-Ebert-Stiftung | KommunalAkademie<br />

3. Gesetzte Ziele<br />

Die Bildung von Zielen ist nach der bisherigen Defi nition<br />

ein Willensakt. Es gibt jedoch auch gesetzlich vorgegebene<br />

Ziele. Das gilt besonders für die Kommunalverwaltung.<br />

§ 1 Absatz 1 Satz 1 GO NRW formuliert beispielsweise:<br />

„Die Gemeinden sind die Grundlage des demokratischen<br />

Staatsaufbaus.“ Im Rahmen der Selbstverwaltungsaufgaben,<br />

die die Gemeinden im Rahmen der geltenden<br />

Gesetze wahrnehmen, sind neben den freiwilligen Aufgaben<br />

die Pfl ichtaufgaben zu nennen. Pfl ichtaufgaben<br />

können gemäß § 3 Absatz 1 GO NRW nur durch Gesetz<br />

auferlegt werden. Es wird unterschieden zwischen Pfl ichtaufgaben<br />

zur Erfüllung nach Weisung, bei denen die Gemeinde<br />

der Sach- und Rechtsaufsicht (Kommunalaufsicht)<br />

unterliegt, sowie den pfl ichtigen Selbstverwaltungsaufgaben,<br />

bei denen die Gemeinde lediglich der Rechtsaufsicht<br />

unterliegt. Beispiele für Pfl ichtaufgaben sind die Errichtung<br />

und Fortführung von Schulen, die Aufgaben der<br />

örtlichen Denkmalpfl ege, die Lebensmittelüberwachung<br />

und die Weiterbildung (Volkshochschulen). Die Erfüllung der<br />

gesetzlich vorgegebenen Ziele leitet sich unmittelbar aus<br />

dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung ab.<br />

Dienstleistungsqualität<br />

Rechtmäßigkeit<br />

KOMMUNE<br />

<strong>GRUNDWISSEN</strong> <strong>KOMMUNALPOLITIK</strong>: DER KOMMUNALE HAUSHALT<br />

Aus den vorgegebenen Zielen lassen sich auf der strategischen<br />

Ebene drei Zielfelder benennen, die von herausragender<br />

Bedeutung sind. Die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns<br />

leitet sich aus dem im Verfassungsrang<br />

stehenden Rechtsstaatsprinzip ab, das die Vertrauenswürdigkeit<br />

des Staates garantiert.<br />

<strong>Der</strong> Erhalt des Eigenkapitals ist seit der Einführung des<br />

Neuen Kommunalen Finanzmanagements der Leitgedanke<br />

<strong>kommunale</strong>r <strong>Haushalt</strong>swirtschaft. Das übergeordnete<br />

Ziel der Nachhaltigkeit verbietet eine <strong>Haushalt</strong>swirtschaft<br />

zu Lasten künftiger Generationen. Man spricht in diesem<br />

Zusammenhang auch von intergenerativer Gerechtigkeit.<br />

§ 1 Absatz 1 Satz 3 GO NRW lautet: „Sie handeln zugleich<br />

in Verantwortung für zukünftige Generationen.“<br />

Ebenfalls aus § 1 Absatz 1 GO NRW lässt sich das dritte<br />

strategische Leitziel der Dienstleistungsqualität ableiten.<br />

In § 1 Absatz 1 Satz 2 GO NRW heißt es: „Sie fördern<br />

das Wohl der Einwohner …“<br />

Erhalt des Eigenkapitals Dienstleistungsqualität

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