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GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK 5. Der kommunale Haushalt ...

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3 Friedrich-Ebert-Stiftung | KommunalAkademie<br />

körpert stichtagsbezogen das Vermögen (Mittelverwendung)<br />

und dessen Finanzierung (Mittelherkunft) durch<br />

Eigenkapital bzw. Fremdkapital. Auf die einzelnen Bestandteile<br />

wird weiter unten detailliert eingegangen. Auf<br />

jeden Fall bleibt der <strong>kommunale</strong> <strong>Haushalt</strong> in allen Bundesländern<br />

– unabhängig von den unterschiedlich verwendeten<br />

Begriffen und einzelnen Unterschieden etwa<br />

bei der Bewertungssystematik des <strong>kommunale</strong>n Vermögens<br />

– auch im Neuen Kommunalen Finanzmanagement<br />

das zentrale Steuerungs- und Rechenschaftsinstrument<br />

in der Kommunalverwaltung. Mit dem neuen<br />

<strong>Haushalt</strong>srecht sollen sich die Kommunen betriebswirtschaftlicher<br />

Instrumente bedienen, die die Planungs- und<br />

Entscheidungsgrundlagen für Kommunalpolitiker und<br />

Verwaltungen verlässlicher machen. Zugleich soll die<br />

Transparenz des <strong>Haushalt</strong>sgeschehens auch für die Bürger<br />

erhöht werden. Über die Gliederung des <strong>Haushalt</strong>s in<br />

Produktbereiche, Produktgruppen und Produkte soll<br />

eine ergebnis- und wirkungsorientierte Steuerung der<br />

<strong>kommunale</strong>n Leistungen und ihrer nachhaltigen Finanzierung<br />

ermöglicht werden.<br />

Kritiker wenden ein, dass viele der Ziele auch in einer modernisierten<br />

und um eine Kosten- und Leistungsrechnung<br />

erweiterten Kameralistik zu realisieren gewesen<br />

wären. Zutreffend ist, dass sich die Auffassung von den<br />

Aufgaben und Zielen der <strong>Haushalt</strong>swirtschaft der<br />

öffentlichen Hand in den letzten Jahrzehnten vor der Einführung<br />

des NKF bereits grundlegend gewandelt hatte.<br />

Die fi skalische Betrachtungsweise des öffentlichen <strong>Haushalt</strong>s,<br />

wie sie den Anschauungen der klassisch-liberalen<br />

Finanzwirtschaft der Jahrhundertwende (vom 19. auf das<br />

20. Jahrhundert) entsprach, ging von der Struktur der<br />

öffentlichen Hand als Träger überwiegend hoheitlicher<br />

Aufgaben aus. Mit der Entwicklung zum Wirtschafts- und<br />

Sozialstaat und mit dem ständig steigenden Anteil der<br />

öffentlichen Hand am Bruttosozialprodukt musste das<br />

<strong>Haushalt</strong>srecht mit neuen Gestaltungsmöglichkeiten und<br />

modernen Formen dem Wandel in politischer, wirtschaftlicher,<br />

technischer und gesellschaftlicher Hinsicht Rechnung<br />

tragen. Neben der Reform des materiellen <strong>Haushalt</strong>srechts<br />

gehören hierzu insbesondere im Hinblick auf<br />

unseren föderativen Staatsaufbau und den dezentralisierten<br />

Verwaltungsaufbau vor allem die Koordinierung der<br />

öffentlichen <strong>Haushalt</strong>splanungen und die stärkere Berücksichtigung<br />

wirtschaftlicher Gesichtspunkte sowie die<br />

Möglichkeit, über fi nanz- und konjunkturpolitische Maßnahmen<br />

auf die gesamtwirtschaftliche und gesellschaft-<br />

4 Vgl. Bundesgesetzblatt (BGBl.) S. 581.<br />

5 Vgl. BGBl. S. 582.<br />

<strong>GRUNDWISSEN</strong> <strong>KOMMUNALPOLITIK</strong>: DER KOMMUNALE HAUSHALT<br />

liche Entwicklung Einfl uss zu nehmen. Die umfassende<br />

Neuordnung des öffentlichen <strong>Haushalt</strong>swesens wurde im<br />

staatlichen Bereich durch das 1<strong>5.</strong> Gesetz zur Änderung<br />

des Grundgesetzes vom 8. Juni 19674 eingeleitet und<br />

durch das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des<br />

Wachstums der Wirtschaft (StWG) vom 8. Juni 19675 fortgesetzt. Mit der verfassungsrechtlichen Absicherung<br />

des Grundsatzes, dass Bund und Länder bei ihrer <strong>Haushalt</strong>swirtschaft<br />

den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen<br />

Gleichgewichts Rechnung zu tragen haben, und<br />

mit der Einführung eines neuen konjunkturpolitischen<br />

Instrumentariums wurden <strong>Haushalt</strong>s- und Wirtschaftspolitik<br />

miteinander verknüpft. Gleichzeitig wurde für den<br />

staatlichen Bereich die mittelfristige Finanzplanung eingeführt,<br />

durch die die isolierte Betrachtung der <strong>Haushalt</strong>e<br />

der einzelnen Gebietskörperschaften abgelöst und durch<br />

eine längerfristige, aufeinander abgestimmte <strong>Haushalt</strong>sbetrachtung<br />

ersetzt wurde.<br />

Die Philosophie des neuen <strong>kommunale</strong>n <strong>Haushalt</strong>srechts<br />

ist eng verbunden mit den Leitgedanken des sogenannten<br />

Neuen Steuerungsmodells.<br />

Die Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmodernisierung<br />

(KGSt) hatte 1993 mit ihrem Bericht 5 /1993<br />

eine breite Bewegung zur grundlegenden Reform der<br />

Kommunalverwaltungen ausgelöst, die den Boden für<br />

die Reform des <strong>Haushalt</strong>srechts bereitete.<br />

Das Neue Steuerungsmodell zielt auf den Aufbau einer<br />

unternehmensähnlichen, dezentralen Führungs- und<br />

Organisationsstruktur ab. Die Kernelemente dieser Struktur<br />

sind:<br />

klarere Verantwortungsabgrenzung zwischen Politik<br />

und Verwaltung,<br />

Führung durch das Setzen von Rahmenbedingungen<br />

und durch Leistungsabsprachen (Zielvereinbarungen,<br />

Kontraktmanagement),<br />

dezentrale Gesamtverantwortung im Fachbereich<br />

(Budgetierung),<br />

Berichtswesen,<br />

Steuerung durch Controlling (Ziele und Kennzahlen),<br />

Wechsel von der Input- zur Output- und Wirkungssteuerung<br />

auf der Basis defi nierter Produkte,<br />

produktorientierte Kosten- und Leistungsrechnung,<br />

ein neues <strong>Haushalt</strong>s- und Rechnungswesen,<br />

Inter<strong>kommunale</strong> Vergleiche als Wettbewerbsersatz.

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