13.10.2013 Aufrufe

GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK 5. Der kommunale Haushalt ...

GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK 5. Der kommunale Haushalt ...

GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK 5. Der kommunale Haushalt ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

49 Friedrich-Ebert-Stiftung | KommunalAkademie<br />

resabschluss des nächsten <strong>Haushalt</strong>s festgestellt ist. Für<br />

das Inkrafttreten der <strong>Haushalt</strong>ssatzung ist im Übrigen alleine<br />

der Vollzug der öffentlichen Bekanntmachung, nicht<br />

jedoch die Bereithaltung zur Einsichtnahme maßgebend.<br />

3. Nachtragssatzung<br />

Gemäß § 81 GO NRW und den entsprechenden Vorschriften<br />

der Gemeindeordnungen der anderen Bundesländer49<br />

kann die <strong>Haushalt</strong>ssatzung nur durch Nachtragssatzung<br />

geändert werden. Für das Verfahren der Beratung,<br />

Beschlussfassung und Bekanntgabe gelten die Vorschriften<br />

für die <strong>Haushalt</strong>ssatzung entsprechend. Die Gemeinde hat<br />

unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn<br />

sich zeigt, dass trotz Ausnutzung aller Möglichkeiten voraussichtlich<br />

ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird.<br />

Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn unvorhersehbare<br />

Steuereinnahmeausfälle eintreten und diese nicht<br />

durch Kürzungen im Rahmen des laufenden <strong>Haushalt</strong>s<br />

<strong>GRUNDWISSEN</strong> <strong>KOMMUNALPOLITIK</strong>: DER KOMMUNALE HAUSHALT<br />

ausgeglichen werden können. Eine weitere Notwendigkeit<br />

kann sich ergeben, wenn plötzlich erhebliche Mehrauszahlungsverpfl<br />

ichtungen und zusätzliche Aufwendungen<br />

auf die Gemeinde zukommen. Das gilt auch für<br />

bisher nicht veranschlagte Investitionsmaßnahmen. Was<br />

als erheblich anzusehen ist, hängt von der Größe der<br />

Gemeinde und dem Volumen des <strong>Haushalt</strong>s ab. <strong>Der</strong> Rat<br />

kann in der Hauptsatzung oder in der <strong>Haushalt</strong>ssatzung<br />

festlegen, welche Abweichung er als erheblich ansieht.<br />

Da man eine Nachtragssatzung nicht auf einzelne Punkte<br />

beschränken kann, sondern alle Erkenntnisse zum Zeitpunkt<br />

des Erlasses berücksichtigen muss, stellt der Erlass<br />

einer Nachtragssatzung einen erheblichen Aufwand dar,<br />

den man in der Praxis zu vermeiden sucht. Ein weniger<br />

aufwendiges Mittel ist die Sperrung von Ausgabeansätzen<br />

und Verpfl ichtungs ermächtigungen gemäß § 81<br />

Absatz 4 GO durch den Rat, wenn die Entwicklung der<br />

Erträge oder der Aufwendungen oder die Erhaltung der<br />

Liquidität es erfordert.<br />

49 Vgl. § 82 der GO für Baden-Württemberg; § 68 der GO für den Freistaat Bayern; § 68 der GO für das Land Brandenburg; § 98 der GO des Landes Hessen;<br />

§ 48 des Gesetzes zur Reform des <strong>Haushalt</strong>srechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern; § 115 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Niedersachsen;<br />

§ 98 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz; § 87 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes des Saarlands; § 77 der Gemeindeordnung für das<br />

Land Sachsen; § 95 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt; § 80 der Gemeindeordnung des Landes Schleswig-Holstein; § 9 des Thüringer<br />

Gesetzes über das neue Kommunale Finanzwesen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!