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GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK 5. Der kommunale Haushalt ...

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Verpfl ichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen<br />

in künftigen Jahren dürfen gemäß § 85 GO<br />

NRW und den entsprechenden Bestimmungen der Gemeindeordnungen<br />

der anderen Bundesländer grundsätzlich<br />

nur eingegangen werden, wenn der <strong>Haushalt</strong>splan<br />

hierzu ermächtigt. Die Notwendigkeit ergibt sich grundsätzlich<br />

bei mehrjährigen Investitionsmaßnahmen.<br />

Langfristige Projekte erstrecken sich zeitlich über mehrere<br />

<strong>Haushalt</strong>sjahre, während andererseits der <strong>Haushalt</strong>splan<br />

grundsätzlich nur die Auszahlungen für ein, allenfalls für<br />

zwei Jahre festsetzen kann. Die danach notwendige Aufteilung<br />

der Gesamtauszahlungen auf die verschiedenen<br />

<strong>Haushalt</strong>sjahre lässt sich kaum jemals so exakt vornehmen,<br />

dass die bereitgestellten Mittel genau zum Ende<br />

eines <strong>Haushalt</strong>sjahres verbraucht sind. Einerseits werden<br />

sich bei langsamerem Voranschreiten eines Vorhabens<br />

am Schluss des <strong>Haushalt</strong>sjahres nicht verbrauchte Auszahlungsermächtigungen<br />

ergeben, andererseits werden<br />

bei rascherem Voranschreiten die veranschlagten Mittel<br />

bereits vor Ablauf des <strong>Haushalt</strong>sjahres verbraucht sein. In<br />

dieser Situation steht die Gemeinde vor der Notwendigkeit,<br />

schon aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und<br />

Planungssicherheit durch Erteilung weiterer Aufträge<br />

den reibungslosen Fortgang des Projektes zu sichern.<br />

Diesem Zweck dient die Verpfl ichtungsermächtigung.<br />

<strong>Der</strong> Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpfl ichtungsermächtigungen<br />

muss in der <strong>Haushalt</strong>ssatzung festgesetzt<br />

werden.<br />

<strong>GRUNDWISSEN</strong> <strong>KOMMUNALPOLITIK</strong><br />

<strong>5.</strong>7 Verpfl ichtungsermächtigungen<br />

Dr. Hanspeter Knirsch<br />

Sie dürfen ausnahmsweise auch überplanmäßig oder<br />

außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unabweisbar<br />

sind und wenn der in der <strong>Haushalt</strong>ssatzung festgesetzte<br />

Gesamtbetrag der Verpfl ichtungsermächtigungen<br />

nicht überschritten wird. Die Verpfl ichtungsermächtigungen<br />

gelten bis zum Ende des auf das <strong>Haushalt</strong>sjahr<br />

folgenden Jahres und, wenn die <strong>Haushalt</strong>ssatzung für<br />

das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt<br />

gemacht wird, bis zum Erlass dieser <strong>Haushalt</strong>ssatzung.<br />

Für konsumtive Maßnahmen ist die Veranschlagung<br />

von Verpfl ichtungsermächtigungen grundsätzlich nicht<br />

möglich.<br />

Konkret sind Verpfl ichtungsermächtigungen, die gemäß<br />

§ 13 Absatz 1 GemHVO NRW in der Regel zulasten der<br />

dem <strong>Haushalt</strong>sjahr folgenden drei Jahre oder – in besonderen<br />

Fällen – bis zum Abschluss einer Maßnahme<br />

veranschlagt werden, im Teilfi nanzplan bei der einzelnen<br />

Investitionsmaßnahme gesondert auszuweisen, soweit<br />

nicht die Positionen der mittelfristigen Finanzplanung<br />

zu Verpfl ichtungsermächtigungen erklärt werden.<br />

Die Verpfl ichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende<br />

des auf das <strong>Haushalt</strong>sjahr folgenden Jahres und, wenn<br />

die <strong>Haushalt</strong>ssatzung für das übernächste Jahr nicht<br />

rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum<br />

Erlass dieser <strong>Haushalt</strong>ssatzung.<br />

Herausgegeben von der Friedrich-Ebert-Stiftung, Abteilung Politische Akademie, KommunalAkademie | Dr. Markus Trömmer |<br />

Redaktionsleitung: Prof. Dr. Gunnar Schwarting | © Friedrich-Ebert-Stiftung 2011 | Godesberger Allee 149 | 53175 Bonn |<br />

Tel. +49 (0) 228 883-7126 | Gestaltung: pellens.de | www.fes-kommunalakademie.de

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