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GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK 5. Der kommunale Haushalt ...

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Die Gemeinde hat gemäß § 84 GO NRW und den entsprechenden<br />

Vorschriften der anderen Bundesländer ihrer<br />

<strong>Haushalt</strong>swirtschaft eine fünfjährige Ergebnis- und<br />

Finanzplanung zugrunde zu legen und in den <strong>Haushalt</strong>splan<br />

einzubeziehen. Diese Verpfl ichtung ist erst in den<br />

1970er Jahren in das <strong>kommunale</strong> <strong>Haushalt</strong>srecht als Folge<br />

des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des<br />

Wachstums der Wirtschaft aufgenommen worden. Das<br />

erste Planungsjahr ist das laufende <strong>Haushalt</strong>sjahr. Die<br />

Ergebnis- und Finanzplanung für die dem <strong>Haushalt</strong>sjahr<br />

folgenden drei Planungsjahre soll in den einzelnen Jahren<br />

ausgeglichen sein. Sie ist mit der <strong>Haushalt</strong>ssatzung der<br />

Entwicklung anzupassen und fortzuführen. Die Finanzplanung<br />

soll einem doppelten Zweck dienen. Sie soll<br />

zum einen eine dauerhafte Ordnung der Finanzen der<br />

Gemeinde sichern und die Ausgeglichenheit des <strong>Haushalt</strong>s<br />

gewährleisten. Zu diesem Zweck soll sie die fi nanziellen<br />

Möglichkeiten und den tatsächlichen Bedarf in<br />

<strong>GRUNDWISSEN</strong> <strong>KOMMUNALPOLITIK</strong><br />

<strong>5.</strong>6 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung<br />

Dr. Hanspeter Knirsch<br />

den kommenden Jahren darstellen. Sie soll ferner für die<br />

notwendigen Maßnahmen Schwerpunkte bilden sowie<br />

die Rangfolge nach der Dringlichkeit und den Zeitplan für<br />

die Ausführung festlegen. Sie soll zum anderen eine<br />

koordinierte Planung für den gesamten öffentlichen Bereich<br />

ermöglichen. Dem Finanzplanungsrat obliegt nach<br />

dem <strong>Haushalt</strong>sgrundsätzegesetz (HGrG) die Aufgabe, die<br />

Finanzplanungen aller Ebenen der öffentlichen Hand zu<br />

koordinieren. Um diesen gesetzlichen Auftrag erfüllen zu<br />

können, benötigt der Finanzplanungsrat einen Überblick<br />

über die fi nanzpolitischen und ökonomischen Auswirkungen<br />

der gesamten öffentlichen <strong>Haushalt</strong>swirtschaft<br />

einschließlich der Gemeinden. Die mittelfristige Ergebnisund<br />

Finanzplanung ermächtigt noch nicht, bestimmte<br />

Aufwendungen entstehen zu lassen oder Auszahlungen<br />

vorzunehmen. Will die Verwaltung Aufträge erteilen, die<br />

erst in Folgejahren zu Auszahlungen führen, bedarf es<br />

hierfür entsprechender Verpfl ichtungsermächtigungen.<br />

Herausgegeben von der Friedrich-Ebert-Stiftung, Abteilung Politische Akademie, KommunalAkademie | Dr. Markus Trömmer |<br />

Redaktionsleitung: Prof. Dr. Gunnar Schwarting | © Friedrich-Ebert-Stiftung 2011 | Godesberger Allee 149 | 53175 Bonn |<br />

Tel. +49 (0) 228 883-7126 | Gestaltung: pellens.de | www.fes-kommunalakademie.de

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