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GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK 5. Der kommunale Haushalt ...

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34 Friedrich-Ebert-Stiftung | KommunalAkademie<br />

nächstmöglichen Zeitpunkt wiederherzustellen, spätestens<br />

jedoch im fünften Jahr, das auf die mittelfristige Ergebnis-<br />

und Finanzplanung folgt. Im <strong>Haushalt</strong>skonsolidierungskonzept<br />

ist der Zeitraum festzulegen, innerhalb<br />

dessen der <strong>Haushalt</strong>sausgleich wieder erreicht werden<br />

kann. Dabei sind die Maßnahmen darzustellen, durch die<br />

der ausgewiesene Fehlbedarf abgebaut und das Entstehen<br />

eines neuen Fehlbedarfs in künftigen Jahren vermieden<br />

werden soll. Das <strong>Haushalt</strong>skonsolidierungskonzept<br />

ist spätestens mit der <strong>Haushalt</strong>ssatzung vom Gemeinderat<br />

zu beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde<br />

mit der <strong>Haushalt</strong>ssatzung vorzulegen.<br />

Nach § 4 des Gesetzes über das neue <strong>kommunale</strong> Finanzwesen<br />

des Landes Thüringen ist ein <strong>Haushalt</strong>ssicherungskonzept<br />

zu erstellen, wenn trotz Ausnutzung aller<br />

Sparmöglichkeiten sowie Ausschöpfung aller Ertragsund<br />

Einzahlungsmöglichkeiten der <strong>Haushalt</strong>sausgleich im<br />

<strong>Haushalt</strong>sjahr nicht erreicht wird und die mittelfristige Ergebnis-<br />

und Finanzplanung für das letzte Jahr des Finanzplanungszeitraums<br />

das Erreichen des <strong>Haushalt</strong>sausgleichs<br />

nicht nachweist. In dem <strong>Haushalt</strong>ssicherungskonzept sind<br />

die Ursachen für den unausgeglichenen <strong>Haushalt</strong> zu beschreiben<br />

und Maßnahmen darzustellen, durch die der<br />

<strong>Haushalt</strong>sausgleich und eine geordnete <strong>Haushalt</strong>swirtschaft<br />

auf Dauer sichergestellt werden.<br />

Nach § 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

hat die Gemeinde zur Sicherung ihrer<br />

dauerhaften Leistungsfähigkeit ein <strong>Haushalt</strong>ssicherungskonzept<br />

aufzustellen und darin den nächstmöglichen<br />

Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem der <strong>Haushalt</strong>sausgleich<br />

wieder hergestellt ist, wenn bei der Aufstellung<br />

des <strong>Haushalt</strong>s<br />

1. durch Veränderungen der <strong>Haushalt</strong>swirtschaft innerhalb<br />

eines <strong>Haushalt</strong>sjahres der in der Schlussbilanz<br />

des Vorjahres auszuweisende Ansatz der allgemeinen<br />

Rücklage um mehr als ein Viertel verringert wird<br />

oder<br />

2. in zwei aufeinanderfolgenden <strong>Haushalt</strong>sjahren geplant<br />

ist, den in der Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisenden<br />

Ansatz der allgemeinen Rücklage jeweils<br />

um mehr als ein Zwanzigstel zu verringern oder<br />

3. innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Ergebnisund<br />

Finanzplanung die allgemeine Rücklage aufgebraucht<br />

wird.<br />

<strong>GRUNDWISSEN</strong> <strong>KOMMUNALPOLITIK</strong>: DER KOMMUNALE HAUSHALT<br />

Dies gilt entsprechend bei der Bestätigung über den Jahresabschluss<br />

gemäß § 95 Absatz 3 GO NRW. Das <strong>Haushalt</strong>ssicherungskonzept<br />

soll dem Ziel dienen, im Rahmen<br />

einer geordneten <strong>Haushalt</strong>swirtschaft die künftige, dauernde<br />

Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu erreichen. Es<br />

bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung<br />

soll nur erteilt werden, wenn aus dem <strong>Haushalt</strong>ssicherungskonzept<br />

hervorgeht, dass spätestens im<br />

zehnten auf das <strong>Haushalt</strong>sjahr folgende Jahr der <strong>Haushalt</strong>sausgleich<br />

nach § 75 Absatz 2 GO NRW wieder erreicht<br />

wird. Im Einzelfall kann durch Genehmigung der<br />

Bezirksregierung auf der Grundlage eines individuellen<br />

Sanierungskonzeptes von diesem Konsolidierungszeitraum<br />

abgewichen werden. Die Genehmigung des <strong>Haushalt</strong>ssicherungskonzeptes<br />

kann unter Bedingungen und<br />

mit Aufl agen erteilt werden. 37<br />

Das <strong>Haushalt</strong>ssicherungskonzept ist Bestandteil des <strong>Haushalt</strong>splans<br />

und daher vom Rat zu beschließen. Während<br />

der ausgeglichene <strong>Haushalt</strong> der Aufsichtsbehörde nur<br />

anzuzeigen ist, bedarf das <strong>Haushalt</strong>ssicherungskonzept<br />

der Genehmigung. Dieses haushaltswirtschaftliche Instrument<br />

soll der Gemeinde die schnellstmögliche Wiedererlangung<br />

des notwendigen <strong>Haushalt</strong>sausgleichs ermöglichen.<br />

Darüber hinaus soll auf der Grundlage des<br />

<strong>Haushalt</strong>ssicherungskonzeptes nach erfolgter Konsolidierung<br />

der <strong>Haushalt</strong> so gesteuert werden, dass er auch in<br />

Zukunft nachhaltig ausgeglichen werden kann. Das galt<br />

auch schon in der Kameralistik. Aufgabenkritik mit dem<br />

Ziel einer Überprüfung des gesamten Leistungsangebots<br />

und strenge Ausgabendisziplin einerseits sowie die Ausschöpfung<br />

vorhandener Einnahmemöglichkeiten andererseits<br />

sollen – eingebunden in ein <strong>Haushalt</strong>ssicherungskonzept<br />

– eine solide Finanzierungsbasis für die gemeindliche<br />

Aufgabenerfüllung sicherstellen und damit den zukünftigen<br />

<strong>Haushalt</strong>sausgleich gewährleisten.<br />

Mit der Einführung der Doppik musste das Instrument<br />

angepasst werden. Anknüpfungspunkt ist zwar nach wie<br />

vor der nicht erreichte <strong>Haushalt</strong>sausgleich. Da jedoch der<br />

<strong>Haushalt</strong>sausgleich in § 75 Absatz 2 Satz 2 GO NRW und<br />

in den entsprechenden Regelungen in den anderen Bundesländern<br />

neu defi niert worden ist, ergeben sich auch<br />

andere Konsequenzen für die Verpfl ichtung zur Aufstellung<br />

eines <strong>Haushalt</strong>ssicherungskonzepts. Die bloße Tatsache,<br />

dass der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des<br />

Gesamtbetrages der Aufwendungen nicht erreicht, löst<br />

37 <strong>Der</strong> Landtag hat in seiner Sitzung vom 18. Mai 2011 den Gesetzesentwurf zur Änderung des § 76 GO NRW beschlossen. Das Gesetz ist am 4. Juni 2011 in<br />

Kraft getreten (GV. NRW. 12 / 2011). Entgegen der bis dahin geltenden Frist von fünf Jahren ist die Genehmigung eines HSK zulässig, wenn der <strong>Haushalt</strong>sausgleich<br />

innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren erreicht wird. Kritisch dazu Klieve, <strong>Haushalt</strong>ssicherungskonzept und kein Ende?, in: GemHaush 11/2011,<br />

S. 245ff.

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