13.10.2013 Aufrufe

GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK 5. Der kommunale Haushalt ...

GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK 5. Der kommunale Haushalt ...

GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK 5. Der kommunale Haushalt ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

70 Friedrich-Ebert-Stiftung | KommunalAkademie<br />

Rechnungsprüfung und die Prüfer und beruft sie ab. Die<br />

Leitung und die Prüfer können nicht Mitglieder des Rates<br />

sein und dürfen eine andere Stellung in der Gemeinde<br />

nur innehaben, wenn diese mit ihren Prüfungsaufgaben<br />

vereinbar ist. Sie dürfen keine Zahlungen der Gemeinde<br />

abwickeln. Die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung<br />

darf nicht Angehöriger des Bürgermeisters, des Kämmerers<br />

oder des für die Zahlungsabwicklung Verantwortlichen<br />

oder von dessen Stellvertreter sein.<br />

2. Inhalt der Prüfung und Wesen des<br />

Prüfungsberichts<br />

<strong>Der</strong> Jahresabschluss ist darauf zu prüfen, ob er ein den<br />

tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,<br />

Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde<br />

unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Buchführung ergibt. Ferner erstreckt sich die<br />

Prüfung darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die<br />

sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen<br />

Bestimmungen beachtet worden sind. Dazu zählen auch<br />

Verträge und sonstige rechtliche Verpfl ichtungen der Gemeinde.<br />

Die Jahresabschlussprüfung schließt neben allen<br />

Bestandteilen und Anlagen des Jahresabschlusses auch<br />

die zugrunde liegende Buchführung ein. <strong>Der</strong> Lagebericht<br />

ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in<br />

Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht<br />

eine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-,<br />

Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde erwecken. Ebenfalls<br />

zu prüfen sind die Inventur, das Inventar und die<br />

Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der<br />

Vermögensgegenstände. Dies setzt eine sachliche und<br />

zeitliche Prüfungsplanung, Informationsbeschaffungsprozesse,<br />

eine Einschätzung des Prüfungsrisikos sowie eine<br />

Prüfungsstrategie voraus, um die Richtigkeit der Prüfungsaussagen<br />

zu gewährleisten. Auch die Festlegung<br />

von Wesentlichkeitsgrenzen und Plausibilitätsbeurteilungen<br />

gehören dazu. Das Gesetz fordert keine Prüfung<br />

sämtlicher Geschäftsvorfälle. Zulässig – und aus Gründen<br />

der Praktikabilität geboten – sind potenzial- und risikoorientierte<br />

Verfahrenweisen. Dabei dürfte die wirtschaftliche<br />

Bedeutung und die Risikogeneigtheit einzelner<br />

Sachgebiete eine wesentliche Rolle spielen. Im Handelsrecht,<br />

dem die NKF-Vorschriften auch in diesem Teil nach-<br />

<strong>GRUNDWISSEN</strong> <strong>KOMMUNALPOLITIK</strong>: DER KOMMUNALE HAUSHALT<br />

gebildet sind, gilt, dass der Abschlussprüfer ein Gesamturteil<br />

über den Jahresabschluss zu treffen hat, das sich<br />

auf Prüfungsfeststellungen stützt. Diese Feststellungen<br />

kann der Abschlussprüfer aus Plausibilitätsbeurteilungen<br />

oder Einzelprüfungshandlungen gewinnen. Letztere werden<br />

in einem nach berufsrechtlichen Standards anzuwendenden<br />

Stichprobenverfahren ausgewählt. 73 Auch im gemeindlichen<br />

Bereich ist man bestrebt, entsprechende<br />

Standards in Richtlinienform zu erarbeiten. 74<br />

<strong>Der</strong> Rechnungsprüfungsausschuss hat über Art und Umfang<br />

der Prüfung des Jahresabschlusses sowie über das<br />

Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen.<br />

Die Abschlussprüfung muss daher so erfolgen, dass<br />

Prüfungsaussagen mit hinreichender Sicherheit getroffen<br />

werden können und ein Prüfungsbericht erstellt werden<br />

kann. Für die Darstellungen im Prüfungsbericht sowie für<br />

seine Gestaltung bestehen keine gesetzlichen Vorgaben.<br />

<strong>Der</strong> Prüfungsbericht sollte wie im Handelsrecht auf jeden<br />

Fall folgende Funktionen erfüllen:<br />

Informationsfunktion,<br />

Unterstützungsfunktion,<br />

Nachweisfunktion.<br />

Im Unterschied zum Handelsrecht stehen beim gemeindlichen<br />

Prüfungsbericht das öffentliche Interesse sowie die<br />

demokratische Kontrolle und Steuerung deutlich im<br />

Vordergrund. Adressat des Prüfungsberichts der Rechnungsprüfung<br />

ist jedoch zunächst der Rechnungsprüfungsausschuss,<br />

der das Ergebnis seiner Prüfung unter<br />

Zugrundelegung des Berichts der Rechnungsprüfung in<br />

dem Bestätigungsvermerk zusammenfasst. <strong>Der</strong> Rat,<br />

der auf dieser Grundlage über die Entlastung des Bürgermeisters<br />

zu entscheiden hat, erhält jedoch im Gegensatz<br />

zur früheren Rechtslage auch den vollständigen Prüfungsbericht<br />

des Rechnungsprüfungsausschusses. Eine<br />

Differenzierung in einen allgemeinen Berichtsband und<br />

einen Berichtsband zur vertraulichen Behandlung sieht<br />

das Gesetz nicht mehr vor. Die Beratung des im Bestätigungsvermerk<br />

zusammengefassten Ergebnisses hat<br />

ebenso wie die Beratungen zur Feststellung des Jahresabschlusses<br />

und der Entlastung in öffentlicher Sitzung<br />

des Rates zu erfolgen.<br />

73 Vgl. Kanitz, Bilanzkunde für Juristen, Rdnr. 174.<br />

74 Vgl. beispielsweise die Empfehlungen der Vereinigung der Leiterinnen und Leiter örtlicher Rechnungsprüfungen in Nordrhein-Westfalen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!