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GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK 5. Der kommunale Haushalt ...

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13 Friedrich-Ebert-Stiftung | KommunalAkademie<br />

<strong>kommunale</strong>r Vertretungen ist einer der wichtigsten<br />

Grundsätze unserer demokratischen Staatsordnung. 24<br />

<strong>Der</strong> Grundsatz der Öffentlichkeit beinhaltet für jede Einwohnerin<br />

und jeden Einwohner das Recht, als Zuhörer an<br />

den Sitzungen der Gremien teilzunehmen. Für die Beratung<br />

und Beschlussfassung in allen Angelegenheiten<br />

des <strong>Haushalt</strong>s ist ein Ausschluss der Öffentlichkeit unzulässig.<br />

Das gilt auch für den Stellenplan. Anders als bei<br />

der Beratung über einzelne personalwirtschaftliche Maßnahmen<br />

spielt hier der Datenschutz keine Rolle. Auch der<br />

beschlossene <strong>Haushalt</strong> ist ein öffentliches Dokument, das<br />

für jedermann zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen<br />

muss. In der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung<br />

ist dies in § 80 Absatz 6 ausdrücklich normiert. Aber auch<br />

in anderen Bundesländern wird man die Einsichtnahme<br />

kaum verweigern können. In Nordrhein-Westfalen gilt<br />

zusätzlich, dass auch der Entwurf der Satzung mit allen<br />

Anlagen während der Dauer des Beratungsverfahrens im<br />

<strong>GRUNDWISSEN</strong> <strong>KOMMUNALPOLITIK</strong>: DER KOMMUNALE HAUSHALT<br />

Rat zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten ist. Viele<br />

Kommunen sind dazu übergegangen, den Entwurf und<br />

später den beschlossenen <strong>Haushalt</strong> komplett in das Internet<br />

zu stellen. 25 Diejenigen Kommunen, die freiwillige<br />

Beteiligungsverfahren nach den Grundsätzen eines Bürgerhaushalts<br />

eröffnen, nutzen auch durchgehend die<br />

technischen Möglichkeiten der sozialen Netzwerke wie<br />

facebook oder twitter, um Interesse am <strong>kommunale</strong>n<br />

<strong>Haushalt</strong> zu wecken. Am Budgetrecht des Rates ändert<br />

jedoch eine noch so weit gehende Beteiligung der Öffentlichkeit<br />

am <strong>Haushalt</strong>sverfahren nicht. Dem Budgetrecht<br />

steht im Übrigen eine Budgetpfl icht gegenüber.<br />

Beschließt der Rat den <strong>Haushalt</strong> nicht rechtzeitig und<br />

kann die Satzung nicht rechtzeitig bekannt gemacht werden,<br />

gelten solange die Grundsätze der vorläufi gen<br />

<strong>Haushalt</strong>sführung mit erheblichen Einschränkungen<br />

der Ausgabenpolitik.<br />

24 Vgl. von Lennep in Rehn / Cronauge / von Lennep / Knirsch: Kommentar zur Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, § 48 Anm. IV.<br />

25 Vorbildlich z. B. die übersichtliche Darstellung auf der Internetseite der Stadt Gronau www.gronau.de.

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