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GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK 5. Der kommunale Haushalt ...

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9 Friedrich-Ebert-Stiftung | KommunalAkademie<br />

Preisniveaus, zu einem hohen Beschäftigungsstand und<br />

zu außerwirtschaftlichem Gleichgewicht bei stetigem<br />

und angemessenem Wirtschaftswachstum beitragen. Die<br />

Länder haben ihrerseits darauf hinzuwirken, dass die<br />

<strong>Haushalt</strong>swirtschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände<br />

den konjunkturpolitischen Erfordernissen entspricht.<br />

In der Praxis erweist sich die Beachtung dieses<br />

Grundsatzes vor allem für die Gemeinden in der sogenannten<br />

vorläufi gen <strong>Haushalt</strong>sführung (Nothaushaltsrecht)<br />

als undurchführbar, weil deren Kreditaufnahme<br />

strikten Restriktionen unterliegt. Beim sogenannten Konjunkturpaket<br />

II der Bundesregierung vom Frühjahr 2009<br />

hat man sich in NRW deshalb darauf verständigt, dass die<br />

notwendigen Eigenanteile der Kommunen für die geförderten<br />

Investitionsmaßnahmen vom Land im Rahmen des<br />

Finanzausgleichs vorgestreckt werden.<br />

4. <strong>Haushalt</strong>sausgleich<br />

<strong>Der</strong> allgemeine haushaltswirtschaftliche Grundsatz des<br />

<strong>Haushalt</strong>sausgleichs ist in der Vergangenheit mehrfach<br />

verändert worden. Die Gemeinden sind jedoch seit jeher<br />

verpfl ichtet, alle Maßnahmen zur Abwendung eines Defi<br />

zits zu ergreifen, um den <strong>Haushalt</strong>sausgleich zu gewährleisten.<br />

Dies konnte im Einzelfall einen Rückgriff auf die<br />

Vermögenssubstanz einschließen, mit dem man sich notfalls<br />

über die Runden retten konnte.<br />

Mit dem neuen <strong>Haushalt</strong>srecht ist das Gebot des <strong>Haushalt</strong>sausgleichs<br />

neu defi niert worden. Unter den Bundesländern<br />

gibt es Abweichungen in den grundlegenden<br />

Begriffsdefi nitionen, was eine Verständigung über die<br />

Ländergrenzen hinweg erschwert. Allerdings machen alle<br />

Bundesländer in ihren an der Doppik des Handelsgesetzbuches<br />

(HGB) ausgerichteten Grundsätzen des neuen<br />

<strong>Haushalt</strong>srechts den <strong>Haushalt</strong>sausgleich am Ergebnishaushalt<br />

fest. Ferner gilt überall das Prinzip der Gesamtdeckung,<br />

wonach alle Erträge zur Deckung aller<br />

Aufwendungen dienen.<br />

Nachfolgend erfolgt eine Orientierung an der nordrheinwestfälischen<br />

Gemeindeordnung, wobei so weit wie<br />

möglich auf Besonderheiten anderer Bundesländer hingewiesen<br />

wird. <strong>Der</strong> <strong>Haushalt</strong> muss nunmehr ausdrücklich<br />

in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. 11 Er ist aus-<br />

<strong>GRUNDWISSEN</strong> <strong>KOMMUNALPOLITIK</strong>: DER KOMMUNALE HAUSHALT<br />

geglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die<br />

Höhe des Gesamtbetrags der Aufwendungen erreicht<br />

oder übersteigt. 12 Im Unterschied zum kameralen Rechnungsstil<br />

sind also nicht die Einnahmen und Ausgaben<br />

maßgeblich. Entscheidend für den <strong>Haushalt</strong>sausgleich ist<br />

nicht der Geldfl uss, sondern der Ressourcenverbrauch.<br />

<strong>Der</strong> <strong>Haushalt</strong>sausgleich knüpft dementsprechend nicht<br />

an den Finanzplan und die Finanzrechnung, sondern an<br />

den Ergebnisplan und die Ergebnisrechnung an. Einzelne<br />

Bundesländer fordern zusätzlich, dass auch der<br />

Finanzplan ausgeglichen sein muss. 13 Nicht zahlungswirksame<br />

Wertminderungen des Vermögens (Abschreibungen)<br />

werden ebenso im Jahr der Entstehung berücksichtigt<br />

wie erst in der Zukunft zahlungswirksame Verpfl ichtungen<br />

in Form von Pensionen (Pensionsverpfl ichtungen). Andererseits<br />

stellen Tilgungsleistungen keinen den <strong>Haushalt</strong>sausgleich<br />

belastenden Aufwand dar, da diesem Mit telabfl<br />

uss eine gleichzeitige Verminderung der Verbindlichkeiten<br />

gegenübersteht. Abschreibungsfähige Investitionen<br />

werden im Ergebnisplan und in der Ergebnisrechnung<br />

nicht mit der Investitionssumme erfasst, sondern nur in<br />

Höhe des unter Berücksichtigung der Nutzungsdauer ermittelten<br />

Aufwands in Form der Abschreibung. Errichtet<br />

die Gemeinde beispielsweise ein Gebäude, so werden im<br />

Ergebnisplan nicht die Baukosten insgesamt veranschlagt,<br />

sondern nur die auf das jeweilige Jahr entfallende<br />

Abschreibung. Im Finanzplan wird dagegen die auf<br />

das <strong>Haushalt</strong>sjahr entfallende Investitionssumme erfasst.<br />

Werteverzehr und Wertzuwachs in Form von Erträgen<br />

werden jeweils der Rechnungsperiode ihrer Verursachung<br />

zugerechnet. Damit verwirklicht das Neue Kommunale<br />

Finanzmanagement die Zielsetzung der vollständigen<br />

Erfassung des Ressourcenaufkommens und des Ressourcenverbrauchs.<br />

Die Veräußerung von Vermögen zum Zweck des <strong>Haushalt</strong>sausgleichs<br />

macht also nur noch dann Sinn, wenn die<br />

Veräußerung die Ergebnisrechnung dauerhaft entlastet,<br />

also beispielsweise mit der Veräußerung gleichzeitig eine<br />

bisher wahrgenommene unrentierliche Aufgabe entfällt.<br />

Ferner kann die Vermögensveräußerung sinnvoll sein,<br />

wenn der Veräußerungserlös über dem Buchwert liegt<br />

und der Erlös zur Tilgung von Schulden eingesetzt und so<br />

die Zinslast dauerhaft vermindert wird.<br />

11 Das gilt außer in Nordrhein-Westfalen auch in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und<br />

Thüringen.<br />

12 Einzelne Bundesländer differenzieren zwischen ordentlichen und außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen. Als außerordentliche Erträge gelten beispielsweise<br />

die Erträge aus Vermögensveräußerungen.<br />

13 Schwarting, <strong>Der</strong> Kommunale <strong>Haushalt</strong>, 4. Aufl age, S. 77.

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