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GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK 5. Der kommunale Haushalt ...

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47 Friedrich-Ebert-Stiftung | KommunalAkademie<br />

2.2 Rechte des Bürgermeisters<br />

Nach § 80 Absatz 2 GO NRW leitet der Bürgermeister<br />

den von ihm bestätigten Entwurf der <strong>Haushalt</strong>ssatzung<br />

dem Rat zu. Verfahrensmäßig erscheint es zweckmäßig,<br />

dass der Entwurf der <strong>Haushalt</strong>ssatzung von dem Bürgermeister<br />

in der Sitzung des Rates unter dem Tagesordnungspunkt<br />

„Einbringung des bestätigten Entwurfs<br />

der <strong>Haushalt</strong>ssatzung“ eingebracht wird. <strong>Der</strong> Rat muss<br />

in diesem Zusammenhang darüber befi nden, ob bzw. inwieweit<br />

Fachausschüsse vorab beratend beteiligt werden<br />

sollen, sofern eine diesbezügliche Regelung nicht ohnehin<br />

in der Gemeinde besteht; mit Rücksicht auf § 59 Absatz<br />

2 GO NRW ist der Finanzausschuss in jedem Fall kraft<br />

Gesetzes zu beteiligen. Vor der Zuleitung des Entwurfs an<br />

den Rat kann der Entwurf nicht zum Gegenstand von Beratungen<br />

im Rat oder in den Ausschüssen gemacht werden.<br />

Man wird davon ausgehen müssen, dass der Entwurf<br />

allen Ratsmitgliedern schriftlich vorgelegt wird, da<br />

sonst eine ordnungsgemäße Beratung nicht gewährleistet<br />

ist, zumal die Komplexität des <strong>Haushalt</strong>s mit der<br />

Einführung des NKF gestiegen ist. Soweit der Bürgermeister<br />

von dem Entwurf des Kämmerers abgewichen ist, ist<br />

er verpfl ichtet, dem Rat die abweichende Auffassung des<br />

Kämmerers mit vorzulegen. Er wird in diesem Fall auch<br />

den Kämmerer von seiner abweichenden Stellungnahme<br />

zum Entwurf der <strong>Haushalt</strong>ssatzung unterrichten, damit<br />

dieser dazu Stellung nehmen kann. Jedenfalls ergibt sich<br />

aus Absatz 2, dass der fachlichen Stellungnahme des<br />

Kämmerers – unabhängig von der Auffassung des Bürgermeisters<br />

– bereits bei der Zuleitung der <strong>Haushalt</strong>ssatzung<br />

an den Rat ausreichend Raum zu geben ist.<br />

2.3 Bekanntgabe und Einwendungen<br />

<strong>Der</strong> Entwurf der <strong>Haushalt</strong>ssatzung ist unverzüglich,<br />

das heißt ohne schuldhaftes Zögern, öffentlich bekannt<br />

zu geben. <strong>Der</strong> Entwurf ist während der Dauer des Beratungsverfahrens<br />

im Rat und seinen Ausschüssen zur<br />

Verfügung zu stellen. Bis zum Inkrafttreten des NKF-Gesetzes<br />

galt in Nordrhein-Westfalen eine nur siebentägige<br />

Auslegungsfrist. Die Möglichkeit der Einsichtnahme darf<br />

nicht nur theoretisch bestehen. Trotz der hohen und weiter<br />

steigenden Anschlussdichte reicht eine Veröffentlichung<br />

im Internet nicht aus. <strong>Der</strong> Entwurf ist vielmehr als<br />

Druckwerk zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.<br />

Die öffentliche Auslegung darf frühestens zu dem Zeitpunkt<br />

erfolgen, an dem der Bürgermeister den von ihm<br />

46 Vgl. hierzu § 1 Abs. 2 GemHVO NRW.<br />

<strong>GRUNDWISSEN</strong> <strong>KOMMUNALPOLITIK</strong>: DER KOMMUNALE HAUSHALT<br />

bestätigten Entwurf der <strong>Haushalt</strong>ssatzung dem Rat zugeleitet<br />

hat. Mit auszulegen sind die Anlagen zum Entwurf<br />

der <strong>Haushalt</strong>ssatzung46 . Durch die Auslegung des<br />

Entwurfs der <strong>Haushalt</strong>ssatzung soll vor allem das allgemeine<br />

Interesse der Einwohner an den Angelegenheiten<br />

ihrer Gemeinde geweckt und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit<br />

gegeben werden, Einwendungen gegen den Entwurf<br />

zu erheben. In der öffentlichen Bekanntgabe ist eine<br />

Frist von mindestens vierzehn Tagen festzulegen, in der<br />

Einwendungen erhoben werden können. Die Frist ist so<br />

festzulegen, dass der Rat die tatsächliche Möglichkeit<br />

hat, die Einwendungen zur Kenntnis zu nehmen und darüber<br />

zu beschließen. Fristbeginn ist der Beginn der Auslegung.<br />

In der öffentlichen Bekanntgabe der Auslegung<br />

ist auf die gesetzlich vorgesehene Frist hinzuweisen. Es ist<br />

die Stelle anzugeben, bei der die Einwendungen zu erheben<br />

sind. Per E-Mail vorgebrachte Einwendungen können<br />

nicht berücksichtigt werden, weil die Identität des<br />

Absenders nicht in jedem Fall zweifelsfrei feststellbar ist.<br />

Anonym erhobene Einwendungen können als unzulässig<br />

zurückgewiesen werden, da in diesen Fällen eine Prüfung<br />

der Einwendungsberechtigung nicht möglich ist. Einwendungsberechtigte<br />

sind gemäß Absatz 3 Satz 2 Einwohner<br />

und Abgabepfl ichtige. Unter Abgabepfl ichtigen<br />

sind auch diejenigen Grundbesitzer und Gewerbetreibenden<br />

zu verstehen, die zwar nicht in der Gemeinde<br />

wohnen, die jedoch für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb<br />

im Gemeindebereich zu gemeindlichen Abgaben<br />

(Grundsteuer, Gewerbesteuer) herangezogen werden.<br />

<strong>Der</strong> Rat muss über Einwendungen gegen den Entwurf<br />

der <strong>Haushalt</strong>ssatzung durch förmlichen Beschluss entscheiden,<br />

und zwar unabhängig von der Beschlussfassung<br />

über die <strong>Haushalt</strong>ssatzung in ihrer Gesamtheit. Eine<br />

Übertragung der Beschlussfassung auf den Hauptausschuss<br />

ist unzulässig. Die Beschlussfassung über die Einwendungen<br />

muss in öffentlicher Sitzung erfolgen.<br />

2.4 Beratung durch die Fachausschüsse und<br />

Bezirksvertretungen sowie Beschlussfassung<br />

durch den Rat<br />

Die Gemeindeordnung schreibt nicht vor, dass der Entwurf<br />

der <strong>Haushalt</strong>ssatzung von den Fachausschüssen<br />

zu beraten ist. Gleichwohl ist dies gängige Praxis, weil<br />

sonst eine sinnvolle Beratung kaum möglich ist. Für die<br />

Bezirksvertretungen ist in § 37 Absatz 5 GO NRW vorgeschrieben,<br />

dass sie an den Beratungen über die Haus-

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