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GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK 5. Der kommunale Haushalt ...

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41 Friedrich-Ebert-Stiftung | KommunalAkademie<br />

Zinsänderungen zu minimieren. Bei den Auszahlungen<br />

für Investitionen soll die Gemeinde eine Nettoneuverschuldung<br />

vermeiden.<br />

Sie soll bei Investitionen berücksichtigen, dass damit in<br />

der Regel Abschreibungen und weitere Folgekosten in<br />

Form von Sach- und Personalaufwendungen entstehen,<br />

die den <strong>Haushalt</strong>sausgleich erschweren.<br />

Bilanz<br />

Nach § 95 Abs. 1 S. 3 GO i. V. m. § 37 Abs. 1 S. 2 Nr. 4<br />

GemHVO ist die Gemeinde verpfl ichtet, im Rahmen<br />

des Jahresabschlusses eine Bilanz zu erstellen. Gemeindeordnung<br />

und Gemeindehaushaltsverordnung<br />

sehen keine Planbilanz in Verbindung mit der Aufstellung<br />

des <strong>Haushalt</strong>es vor. Sofern die Gemeinde auf<br />

Grund von § 75 Abs. 5 GO zur Aufstellung eines HSK<br />

verpfl ichtet ist, können die erforderlichen Maßnahmen<br />

aus dem Jahresabschluss, der die Pfl icht zur Aufstellung<br />

des HSK ausgelöst hat, entwickelt werden. Aber<br />

auch im Regelfall der Aufstellung und Fortführung<br />

eines HSK in Verbindung mit der Aufstellung des <strong>Haushalt</strong>s<br />

kann und soll das HSK Maßnahmen zur Verbesserung<br />

der Bilanzstruktur enthalten. Dabei sind von der<br />

Gemeinde insbesondere folgende Ziele anzustreben:<br />

Vorrangiges Ziel muss die Rückführung der Kredite<br />

zur Liquiditätssicherung sein.<br />

Daneben sollte die Rückführung der längerfristigen<br />

Verbindlichkeiten angestrebt werden, vor allem<br />

dann, wenn die Verbindlichkeiten im inter<strong>kommunale</strong>n<br />

Vergleich überdurchschnittlich sind.<br />

Außerdem sollte die Gemeinde eine Optimierung<br />

der Struktur des Anlagevermögens anstreben und<br />

zu diesem Zweck ihr Vermögen daraufhin untersuchen,<br />

inwieweit es für öffentliche Zwecke noch benötigt<br />

wird. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Vermögensgegenstände<br />

in der Regel nur zu ihrem vollen<br />

Wert veräußert werden dürfen (§ 90 Abs. 1 GO).<br />

Mit der Vermögensveräußerung ist vorrangig das<br />

Ziel zu verfolgen, den Aufwand für Zinsen und Abschreibungen<br />

zu minimieren. Ihre beabsichtigte Verwendung<br />

ist deshalb im HSK gesondert darzulegen.<br />

HSK-Kommunen haben verstärkt für eine Optimierung<br />

des Forderungsmanagements, insbesondere<br />

eine zügige Realisierung ausstehender, fälliger Forderungen,<br />

Sorge zu tragen (§ 23 Abs. 3 GemHVO).<br />

Grundsätzlich führen Fehlbeträge zu einer Reduzie-<br />

38 Vgl. Urteil des Verfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. 8. 1996, VerfGH 23/94.<br />

<strong>GRUNDWISSEN</strong> <strong>KOMMUNALPOLITIK</strong>: DER KOMMUNALE HAUSHALT<br />

rung des Eigenkapitals und wirken sich damit negativ<br />

in der Bilanz aus. Im HSK sind alle Maßnahmen in<br />

Betracht zu ziehen, die zu einer Reduzierung des<br />

Fehlbetrags geeignet sind. Sollte allerdings der völlige<br />

Verbrauch des Eigenkapitals (§ 75 Abs. 7 GO,<br />

Überschuldung) bereits eingetreten sein, reicht es<br />

nicht mehr aus, dass die Gemeinde einen ausgeglichenen<br />

<strong>Haushalt</strong> anstrebt oder erreicht. Vielmehr<br />

muss die Gemeinde in diesem Fall die Erwirtschaftung<br />

von Überschüssen (durch eine noch stärkere<br />

Senkung von Aufwendungen und eine weitere<br />

Steigerung von Erträgen) einplanen, um wieder ein<br />

positives Eigenkapital zu erreichen sowie einen weiteren<br />

Eigenkapitalaufbau anzustreben.<br />

Im Mittelpunkt des Erlasses stehen also Aufwandsreduzierungen<br />

(zum Beispiel Personalabbau, Umorganisation,<br />

kritische Überprüfung – vornehmlich zuschussintensiver –<br />

gemeindlicher Dienstleistungen und Einrichtungen sowie<br />

Einsparungen jedweder Art im sächlichen Bereich, zum<br />

Beispiel im Gebäudebestand durch ein modernes Gebäudemanagement)<br />

sowie Ertragsverbesserungen durch eine<br />

größtmögliche Ausschöpfung der vorhandenen Möglichkeiten<br />

(zum Beispiel Erhöhung des Kostendeckungsgrades<br />

bei Gebühren und Beiträgen, gegebenenfalls Erhöhung<br />

gemeindlicher Abgaben und auch privatrechtlicher<br />

Entgelte).<br />

3. Genehmigung unter Bedingungen und<br />

Aufl agen<br />

Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung des <strong>Haushalt</strong>ssicherungskonzepts<br />

unter Bedingungen und mit<br />

Aufl agen erteilen. Es handelt sich um Nebenbestimmungen,<br />

die nur ausgesprochen werden dürfen, wenn<br />

an sich die Voraussetzungen für eine Verweigerung der<br />

Genehmigung vorliegen. Bei der Auswahl der Nebenbestimmung<br />

hat die Kommunalaufsicht das Übermaßverbot<br />

zu beachten. Das heißt, dass die Maßnahme geeignet,<br />

erforderlich und verhältnismäßig sein muss. Reine<br />

Zweckmäßigkeitserwägungen sind unzulässig. 38 Nach<br />

dem Urteil des Verfassungsgerichts ist davon auszugehen,<br />

dass Nebenbestimmungen zu Genehmigungen von<br />

<strong>Haushalt</strong>ssicherungskonzepten nur insoweit zulässig sind,<br />

als sie nicht auf Zweckmäßigkeitserwägungen hinaus-

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