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GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK 5. Der kommunale Haushalt ...

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1. Anlass und Verfahren<br />

Falls eine Gemeinde ihrer Pfl icht zum <strong>Haushalt</strong>sausgleich<br />

nicht nachkommen kann, sieht das <strong>Haushalt</strong>srecht in den<br />

meisten Bundesländern die verpfl ichtende Aufstellung<br />

eines <strong>Haushalt</strong>ssicherungskonzeptes vor.<br />

<strong>Haushalt</strong>ssicherungskonzepte unterliegen verschärften<br />

Genehmigungsvoraussetzungen. Die Voraussetzungen<br />

für die Pfl icht zur Aufstellung eines <strong>Haushalt</strong>ssicherungskonzeptes<br />

sind in den Gemeindeordnungen der Bundesländer<br />

unterschiedlich geregelt.<br />

Die Gemeindeordnungen des Freistaats Bayern, der Länder<br />

Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Schleswig-<br />

Holstein kennen das Instrument nicht. Nach § 92 Absatz<br />

4 der Hessischen Gemeindeordnung hat die Gemeinde<br />

ein <strong>Haushalt</strong>ssicherungskonzept aufzustellen, wenn der<br />

<strong>Haushalt</strong> trotz Ausnutzung aller Einsparmöglichkeiten bei<br />

den Aufwendungen und Auszahlungen und trotz Ausschöpfung<br />

aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten<br />

nicht ausgeglichen werden kann oder wenn Fehlbeträge<br />

aus Vorjahren auszugleichen sind oder nach der Ergebnis-<br />

und Finanzplanung im Planungszeitraum Fehlbeträge erwartet<br />

werden. Es ist von der Gemeindevertretung zu<br />

beschließen und der Aufsichtsbehörde mit der <strong>Haushalt</strong>ssatzung<br />

vorzulegen.<br />

Nach § 43 Absatz 7 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts<br />

für Mecklenburg-Vorpommern<br />

vom 14. Dezember 2007 ist ein <strong>Haushalt</strong>ssicherungskonzept<br />

zu erstellen, wenn der <strong>Haushalt</strong>sausgleich nicht erreicht<br />

werden kann. Es muss ein Zeitraum angegeben<br />

werden, innerhalb dessen der Ausgleich wieder hergestellt<br />

werden kann.<br />

Nach § 110 Absatz 6 des niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes<br />

vom 17. Dezember 2010 ist ein<br />

<strong>GRUNDWISSEN</strong> <strong>KOMMUNALPOLITIK</strong><br />

<strong>5.</strong>3 <strong>Haushalt</strong>ssicherungskonzept<br />

Dr. Hanspeter Knirsch<br />

<strong>Haushalt</strong>ssicherungskonzept aufzustellen, wenn der<br />

<strong>Haushalt</strong> nicht ausgeglichen werden kann. Auch in Niedersachsen<br />

ist kein Zeitrahmen vorgegeben.<br />

Nach § 82a des saarländischen Gesetzes über das Neue<br />

Kommunale Rechnungswesen vom 12. Juli 2006 hat die<br />

Gemeinde zur Sicherung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit<br />

einen <strong>Haushalt</strong>ssanierungsplan aufzustellen,<br />

wenn bei der Aufstellung des <strong>Haushalt</strong>splans durch Veränderungen<br />

der <strong>Haushalt</strong>swirtschaft innerhalb eines<br />

<strong>Haushalt</strong>sjahres der in der Vermögensrechnung des Vorjahres<br />

auszuweisende Ansatz der allgemeinen Rücklage<br />

um mehr als ein Viertel verringert wird oder wenn in zwei<br />

aufeinanderfolgenden <strong>Haushalt</strong>sjahren geplant ist, den in<br />

der Vermögensrechnung des Vorjahres auszuweisenden<br />

Ansatz der allgemeinen Rücklage jeweils um mehr als ein<br />

Zwanzigstel zu verringern oder wenn innerhalb des Zeitraumes<br />

der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung<br />

die allgemeine Rücklage aufgebraucht wird. Dies gilt entsprechend<br />

bei der Feststellung des Jahresabschlusses.<br />

Nach § 72 Absatz 4 der sächsischen Gemeindeordnung,<br />

ist ein <strong>Haushalt</strong>sstrukturkonzept aufzustellen und auszuführen,<br />

das den <strong>Haushalt</strong>sausgleich spätestens im vierten<br />

Folgejahr nachweist, wenn der Ergebnishaushalt nach<br />

Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten und Ausschöpfung<br />

aller Ertragsmöglichkeiten sowie nach der Verwendung<br />

des Sonderergebnisses und von Überschussrücklagen des<br />

Sonderergebnisses auch im zweiten Folgejahr durch<br />

Nachweis im Finanzplan nicht auszugleichen ist.<br />

Nach § 92 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land<br />

Sachsen-Anhalt, ist ein <strong>Haushalt</strong>skonsolidierungskonzept<br />

aufzustellen, wenn der <strong>Haushalt</strong>sausgleich entgegen<br />

den Grundsätzen des § 90 Absatz 3 nicht erreicht werden<br />

kann. Das <strong>Haushalt</strong>skonsolidierungskonzept dient dem<br />

Ziel, die künftige, dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde<br />

zu erreichen. <strong>Der</strong> <strong>Haushalt</strong>sausgleich ist zum<br />

Herausgegeben von der Friedrich-Ebert-Stiftung, Abteilung Politische Akademie, KommunalAkademie | Dr. Markus Trömmer |<br />

Redaktionsleitung: Prof. Dr. Gunnar Schwarting | © Friedrich-Ebert-Stiftung 2011 | Godesberger Allee 149 | 53175 Bonn |<br />

Tel. +49 (0) 228 883-7126 | Gestaltung: pellens.de | www.fes-kommunalakademie.de

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