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GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK 5. Der kommunale Haushalt ...

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35 Friedrich-Ebert-Stiftung | KommunalAkademie<br />

in Nordrhein-Westfalen noch nicht die Verpfl ichtung zur<br />

Aufstellung eines <strong>Haushalt</strong>ssicherungskonzeptes aus. Es<br />

ist gemäß § 76 Absatz 1 GO NRW dann aufzustellen,<br />

wenn bei der Aufstellung des <strong>Haushalt</strong>s durch Veränderungen<br />

der <strong>Haushalt</strong>swirtschaft innerhalb eines <strong>Haushalt</strong>sjahres<br />

der in der Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisende<br />

Ansatz der allgemeinen Rücklage um mehr als<br />

ein Viertel verringert wird oder wenn in zwei aufeinanderfolgenden<br />

<strong>Haushalt</strong>sjahren geplant ist, den in der<br />

Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisenden Ansatz der<br />

allgemeinen Rücklage jeweils um mehr als ein Zwanzigstel<br />

zu verringern oder wenn innerhalb des Zeitraumes<br />

der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung die allgemeine<br />

Rücklage aufgebraucht wird. Eine Gemeinde muss<br />

auch dann ein <strong>Haushalt</strong>ssicherungskonzept aufstellen,<br />

wenn der Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung die in<br />

§ 76 Absatz 1 Satz 1 GO NRW festgelegten Schwellenwerte<br />

überschreitet.<br />

<strong>Der</strong> Zugriff auf die allgemeine Rücklage kommt überhaupt<br />

nur dann in Betracht, wenn die sogenannte Ausgleichsrücklage<br />

verbraucht ist. Die Ausgleichsrücklage<br />

in den Gemeindeordnungen der Länder Nordrhein-<br />

Westfalen und Saarland ist in der Bilanz zusätzlich zur<br />

allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals<br />

anzusetzen. Sie kann in der Eröffnungsbilanz bis<br />

zur Höhe eines Drittels des Eigenkapitals gebildet werden,<br />

höchstens jedoch bis zur Höhe eines Drittels der<br />

jährlichen Steuereinnahmen und allgemeinen Zuweisungen.<br />

Die Höhe der Einnahmen bemisst sich nach dem<br />

Durchschnitt der drei <strong>Haushalt</strong>sjahre, die dem Eröffnungsbilanzstichtag<br />

vorangehen. <strong>Der</strong> Ausgleichsrücklage können<br />

Jahresüberschüsse durch Beschluss nach § 96 Absatz<br />

1 Satz 2 GO NRW zugeführt werden, soweit ihr Bestand<br />

nicht den in der Eröffnungsbilanz zulässigen Betrag erreicht<br />

hat. Wird bei der Aufstellung der <strong>Haushalt</strong>ssatzung<br />

eine Verringerung der allgemeinen Rücklage vorgesehen,<br />

bedarf dies der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die<br />

Ausgleichsrücklage kann jedoch nicht über den in der<br />

Eröffnungsbilanz ursprünglich festgesetzten Betrag<br />

hinaus nachträglich erhöht werden.<br />

Das nordrhein-westfälische Innenministerium beschreibt<br />

im Leitfaden zur <strong>Haushalt</strong>ssicherung vom 6. März<br />

2009 folgende drei Stufen der <strong>Haushalt</strong>ssicherung<br />

mit jeweils unterschiedlicher Eingriffsintensität der Kommunalaufsicht:<br />

<strong>GRUNDWISSEN</strong> <strong>KOMMUNALPOLITIK</strong>: DER KOMMUNALE HAUSHALT<br />

„1. Stufe: <strong>Der</strong> <strong>Haushalt</strong> wird gemäß § 75 Abs. 2 Satz<br />

3 GO mit Hilfe der Ausgleichsrücklage „fi ktiv“ ausgeglichen:<br />

Die Gemeinde hat die vom Rat beschlossene<br />

<strong>Haushalt</strong>ssatzung mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde<br />

anzuzeigen (§ 80 Abs. 5 S. 1 GO). Die Anzeigefrist,<br />

nach der die <strong>Haushalt</strong>ssatzung in der Regel öffentlich<br />

bekannt gemacht werden darf, beträgt einen<br />

Monat. Eine Verkürzung oder Verlängerung der Frist<br />

„im Einzelfall aus besonderem Grund“ ist als Ermessensentscheidung<br />

der Aufsichtsbehörde zulässig (§ 80<br />

Abs. 5 S. 3 f. GO).<br />

2. Stufe: Die (beschlossene – Hinweis des Bearbeiters)<br />

<strong>Haushalt</strong>ssatzung sieht (nachdem die Ausgleichsrücklage<br />

bereits vollständig verbraucht ist) eine Verringerung<br />

der allgemeinen Rücklage vor, ohne die Schwellenwerte<br />

des § 76 GO zu überschreiten: Die Gemeinde<br />

muss bei der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Anzeige<br />

der <strong>Haushalt</strong>ssatzung die Genehmigung zur Verringerung<br />

der allgemeinen Rücklage gemäß § 75 Abs. 4<br />

GO beantragen; die Genehmigung kann gemäß § 75<br />

Abs. 4 S. 3 GO unter Bedingungen und mit Aufl agen<br />

erteilt werden. Dabei ist die Frist nach § 75 Abs. 4 Satz<br />

2 GO zu beachten: „Die Genehmigung gilt als erteilt,<br />

wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb eines Monats<br />

nach Eingang des Antrages der Gemeinde eine<br />

andere Entscheidung trifft.“ Parallel dazu ist das Anzeigeverfahren<br />

für die <strong>Haushalt</strong>ssatzung wie in Stufe 1<br />

durchzuführen.<br />

3. Stufe: Die Verringerung der allgemeinen Rücklage<br />

überschreitet die in § 76 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 GO<br />

genannten Schwellenwerte. Folgende Fallvarianten<br />

sind denkbar: a) Die Gemeinde stellt gemäß § 76 Abs.<br />

1 S. 1 GO ein HSK auf, dass gemäß § 76 Abs. 2 GO der<br />

Genehmigung der Aufsichtbehörde – ggf. unter Bedingungen<br />

und mit Aufl agen – bedarf. Sie erkennt<br />

die se Verpfl ichtung und kommt ihr nach. b) Die Gemeinde<br />

geht davon aus, trotz Verringerung der allgemeinen<br />

Rücklage kein HSK aufstellen zu müssen. Die<br />

Aufsichtsbehörde stellt dagegen fest, dass einer der<br />

Fälle des § 76 Abs. 1 S. 1 GO vorliegt; in diesem Fall<br />

hat sie der Gemeinde die Verpfl ichtung aufzuerlegen,<br />

ein HSK aufzustellen, § 75 Abs. 4 S. 4 GO.“

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