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GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK 5. Der kommunale Haushalt ...

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21 Friedrich-Ebert-Stiftung | KommunalAkademie<br />

Auch für den Finanzplan gilt, dass er unter Beachtung der<br />

17 Produktbereiche in Teilpläne zu gliedern ist. Wie früher<br />

im Vermögenshaushalt werden die oberhalb der vom<br />

Rat festgelegten Wertgrenzen liegenden Investitionsvorhaben<br />

maßnahmenscharf in den Teilfi nanzplänen ausgewiesen.<br />

Will also der Rat bestimmte Investitionsvorhaben<br />

veranschlagen, sind diese in den entsprechenden<br />

Teilfi nanzplänen auszuweisen. Es gilt wie bisher, dass Investitionsmaßnahmen<br />

nur in den <strong>Haushalt</strong> aufgenommen<br />

werden dürfen, wenn sie auch veranschlagungsreif<br />

sind. § 14 Absatz 2 GemHVO NRW schreibt vor, dass Ermächtigungen<br />

für Baumaßnahmen im Finanzplan erst<br />

veranschlagt werden dürfen, wenn Baupläne, Kostenberechnungen<br />

und Erläuterungen vorliegen, aus denen die<br />

Art der Ausführung, die Gesamtkosten der Maßnahme<br />

getrennt nach Grunderwerb und Herstellungskosten einschließlich<br />

der Einrichtungskosten sowie der Folgekosten<br />

ersichtlich sind und denen ein Bauzeitplan beigefügt ist.<br />

Die Unterlagen müssen auch die voraussichtlichen Jahres-<br />

Produktbereiche<br />

01 Innere Verwaltung<br />

02 Sicherheit und Ordnung<br />

03 Schulträgeraufgaben<br />

04 Kultur und Wissenschaft<br />

05 Soziale Leistungen<br />

06 Kinder-, Jugend und Familienhilfe<br />

07 Gesundheitsdienste<br />

08 Sportförderung<br />

09 Räumliche Planung und Entwicklung,<br />

Geoinformationen<br />

10 Bauen und Wohnen<br />

11 Ver- und Entsorgung<br />

Diese Produktbereiche sind dem vom Rechnungsstil unabhängigen<br />

einheitlichen bundesweiten Produktrahmen<br />

entnommen. Er enthält aus Gründen der Finanzstatistik<br />

eine Untergliederung in Produktgruppen. Den Kommunen<br />

ist jedoch unterhalb der Ebene der Produktbereiche<br />

die weitere Untergliederung in Produktgruppen und Produkte<br />

freigestellt.<br />

12 Verkehrsfl ächen und -anlagen, ÖVP<br />

35 Vgl. § 3 Abs. 3 GemHVO.<br />

36 Entsprechende Vorschriften fi nden sich im <strong>Haushalt</strong>srecht aller Bundesländer.<br />

<strong>GRUNDWISSEN</strong> <strong>KOMMUNALPOLITIK</strong>: DER KOMMUNALE HAUSHALT<br />

auszahlungen unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter<br />

und die für die Dauer der Nutzung entstehenden jährlichen<br />

<strong>Haushalt</strong>sbelastungen ausweisen.<br />

Die Zuordnung von Einzahlungen und Auszahlungen zu<br />

den Positionen des Finanzplanes ist auf der Grundlage<br />

des vom Innenministerium bekanntgegebenen Kontierungsplanes<br />

vorzunehmen. 35<br />

3. Teilpläne<br />

Um eine produktorientierte Steuerung zu ermöglichen,<br />

ist die Untergliederung des <strong>Haushalt</strong>splans in Teilpläne<br />

gemäß § 4 GemHVO NRW36 vorgeschrieben. In Nordrhein-Westfalen<br />

ist eine Mindestgliederung des <strong>Haushalt</strong>splans<br />

in 17 Produktbereiche vorgegeben. Die Gliederung<br />

ergibt sich aus dem Runderlass des Innenministeriums<br />

NRW vom 24.02.2005 (Anlage 4a).<br />

13 Natur- und Landschaftspfl ege<br />

14 Umweltschutz<br />

15 Wirtschaft und Tourismus<br />

16 Allgemeine Finanzwirtschaft<br />

17 Stiftungen<br />

Das nordrhein-westfälische Innenministerium hat in seinem<br />

Runderlass vom 24.02.2005 einen nicht verbindlichen<br />

Vorschlag für die Gliederung des Gesamthaushalts<br />

in Teilpläne erstellt, der von den meisten Kommunen im<br />

Wesentlichen aufgegriffen worden ist.

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