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GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK 5. Der kommunale Haushalt ...

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15 Friedrich-Ebert-Stiftung | KommunalAkademie<br />

<strong>GRUNDWISSEN</strong> <strong>KOMMUNALPOLITIK</strong>: DER KOMMUNALE HAUSHALT<br />

wendungen in dem <strong>Haushalt</strong>sjahr zu veranschlagen, dem<br />

sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. 31 Soweit sie nicht<br />

errechenbar sind, sind sie sorgfältig zu schätzen. Sowohl<br />

für den Finanzplan als auch für den Ergebnisplan gilt<br />

das schon in der Kameralistik anzuwendende Prinzip der<br />

Bruttoveranschlagung. 32 Die Saldierung von Einzahlungen<br />

und Auszahlungen sowie von Aufwendungen<br />

und Erträgen ist also grundsätzlich unzulässig (ausnahmsweise<br />

ist die Saldierung in den Fällen des § 19 Absatz 1<br />

GemHVO NRW vorgeschrieben).<br />

1. Ergebnisplan<br />

Im Neuen Kommunalen Finanzmanagement steht der<br />

Ergebnisplan im Zentrum der <strong>Haushalt</strong>swirtschaft. Er<br />

enthält alle geplanten Ressourcenzuwächse und -verbräuche.<br />

Dazu gehören die Abschreibungen, mit denen<br />

der Vermögensverzehr erfasst wird, ebenso wie die Rückstellungen<br />

für später zu leistende Pensionszahlungen. Die<br />

Beträge werden periodengerecht erfasst. Das heißt, im<br />

01 Innere Verwaltung<br />

Rat, Ausschüsse, Bezirksvertretungen, Bezirksausschüsse<br />

Kreistag, Kreisausschuss, Ausschüsse<br />

Bürgermeister/in, Bezirksvorsteher/in, Ortsvorsteher/in, Beigeordnete<br />

Landrat/Landrätin<br />

Ausländerbeirat<br />

Fraktionen, Zuwendungen gemäß § 56 Absatz 3 der Gemeindeordnung (GO)<br />

Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten<br />

Rats- und Verwaltungsbeauftragte<br />

Controlling, Finanzbuchhaltung, Kämmerei<br />

Einrichtungen für die gesamte Verwaltung<br />

Einrichtungen für Verwaltungsangehörige<br />

Örtliche Rechnungsprüfung<br />

Angelegenheiten der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde<br />

02 Sicherheit und Ordnung<br />

Statistische Angelegenheiten<br />

Aufgaben bei der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen<br />

Öffentliche Ordnungsangelegenheiten<br />

Brandschutz<br />

Rettungsdienst<br />

Abwehr von Großschadensereignissen<br />

31 Vgl. § 11 Abs. 2 GemHVO NRW.<br />

32 Vgl. § 11 Abs. 1 GemHVO NRW.<br />

33 Vgl. § 95 Abs. 1 Satz 3 GO NRW.<br />

34 Vgl. § 2 Abs. 3 GemHVO NRW.<br />

Ergebnisplan kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung,<br />

sondern auf den Zeitpunkt der Entstehung des Ressourcenverbrauchs<br />

an. <strong>Der</strong> Ergebnisplan mündet in die<br />

Ergebnisrechnung im Jahresabschluss. 33 Die Ergebnisrechnung<br />

entspricht der kaufmännischen Gewinn- und<br />

Verlustrechnung (GuV). Anstatt der für die <strong>kommunale</strong><br />

<strong>Haushalt</strong>swirtschaft mangels Gewinnerzielungsabsicht<br />

ungeeigneten Begriffe „Gewinn“ und „Verlust“ werden<br />

die Begriffe „Ertrag“ und „Aufwand“ verwendet. Die<br />

weitere Untergliederung des Ergebnisplans ergibt sich<br />

aus § 2 GemHVO NRW. Die Zuordnung von Erträgen und<br />

Aufwendungen zu den Positionen des Ergebnisplans ist<br />

auf der Grundlage des vom Innenministerium bekannt<br />

gegebenen Kontierungsplans vorzunehmen. 34 <strong>Der</strong> Ergebnisplan<br />

wird unter Beachtung des vom Innenministerium<br />

bekanntgegebenen Produktrahmens in Teiler gebnispläne<br />

gegliedert. Die dort aufgeführten 17 Produktbereiche<br />

sind für die Gemeinden verbindlich. Die inhaltliche<br />

Abgrenzung richtet sich nach folgenden Vorgaben<br />

des Innenministeriums:

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