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GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK 5. Der kommunale Haushalt ...

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1. Rechnungsprüfung im neuen<br />

<strong>Haushalt</strong>srecht<br />

Auch die Rolle der Rechnungsprüfung musste im Rahmen<br />

der Neuordnung des <strong>Haushalt</strong>srechts neu beschrieben werden.<br />

Die entsprechenden Vorschriften in den Gemeindeordnungen<br />

der Bundesländer regeln Inhalt und Verfahren<br />

der örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses.<br />

Diese Prüfung muss der Feststellung des Jahresabschlusses<br />

durch den Rat vorausgehen. Das entspricht materiell der<br />

bisherigen Prüfung der Jahresrechnung, über die auch<br />

der Rat noch zu entscheiden hatte. Die Prüfung erstreckt<br />

sich im Wesentlichen auf die Einhaltung der Rechtmäßigkeit<br />

der <strong>Haushalt</strong>swirtschaft. Wenn der Jahresabschluss<br />

vom Rechnungsprüfungsausschuss dahin gehend<br />

zu prüfen ist, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen<br />

entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertragsund<br />

Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der<br />

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergibt, so<br />

entspricht dies wörtlich den Anforderungen, die das<br />

Gesetz an die Aufstellung des Jahresabschlusses stellt. Da<br />

der Jahresabschluss aus der Ergebnisrechnung, der<br />

Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem<br />

Anhang besteht und ein Lagebericht beizufügen ist, versteht<br />

es sich von selbst, dass sich auch die Prüfung darauf<br />

zu erstrecken hat. Festzuhalten ist, dass die Einführung<br />

des NKF die Stellung und die Aufgaben der örtlichen Prüfung<br />

nicht grundlegend verändert hat. Da mit dem NKF<br />

jedoch nicht nur der Rechnungsstil, sondern auch die Art<br />

der Planung, Steuerung und Kontrolle der <strong>Haushalt</strong>swirtschaft<br />

verändert werden sollte, hat dies zwangsläufi g<br />

<strong>GRUNDWISSEN</strong> <strong>KOMMUNALPOLITIK</strong><br />

<strong>5.</strong>12 Rechnungsprüfung<br />

Dr. Hanspeter Knirsch<br />

Konsequenzen für die Rechnungsprüfung. Während die<br />

Kameralistik eine Einnahme-/Ausgaberechnung war, wird<br />

im doppischen Rechnungswesen der vollständige Ressourcenverbrauch<br />

dargestellt. Dementsprechend muss<br />

sich die Prüfung auch auf die zutreffende Erfassung des<br />

Vermögens (Prüfung der Inventur und des Inventars) und<br />

des Vermögensverzehrs (Prüfung der festgelegten Nutzungsdauern<br />

der Vermögensgegenstände) erstrecken.<br />

Während die überörtliche Prüfung als Teil der allgemeinen<br />

Aufsicht des Landes sich darauf beschränkt zu prüfen,<br />

ob die Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen<br />

verwaltet werden, umfasst die örtliche Prüfung auch die<br />

Entscheidungen, die durch das in Artikel 28 Absatz 2 GG<br />

normierte Selbstverwaltungsrecht vor staatlichen Eingriffen<br />

geschützt sind. Während § 101 Absatz 6 alte Fassung<br />

GO NRW vom Rechnungsprüfungsamt sprach, nennt §<br />

101 Absatz 8 GO NRW dieselbe Einrichtung nunmehr<br />

örtliche Rechnungsprüfung, ohne dass dadurch die<br />

Rechtstellung verändert worden ist. Die örtliche Rechnungsprüfung<br />

hat zwar spezifi sche Rechte und Pfl ichten,<br />

sie ist aber kein Gemeindeorgan, während die anderen<br />

an der Aufstellung, Bestätigung, Prüfung und<br />

Feststellung des Jahresabschlusses Beteiligten (Kämmerer,<br />

Bürgermeister, Rechnungsprüfungsausschuss und<br />

Rat) Organstellung haben. Wie bisher bedient sich der<br />

Rechnungsprüfungsausschuss, der in jeder Gemeinde als<br />

Pfl ichtausschuss72 zu bilden ist, zur Durchführung der<br />

Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung. Die örtliche<br />

Rechnungsprüfung ist dem Rat unmittelbar verantwortlich<br />

und in ihrer sachlichen Tätigkeit unmittelbar dem<br />

Rat unterstellt. <strong>Der</strong> Rat bestellt die Leitung der örtlichen<br />

72 Vgl. z. B. § 57 Absatz 2 GO NRW; nach § 110 Abs. GO Rheinland-Pfalz soll ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet werden; in Bayern müssen Gemeinden<br />

mit mehr als 5000 Einwohnern gemäß § 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung einen Rechnungsprüfungsausschuss einrichten.<br />

Herausgegeben von der Friedrich-Ebert-Stiftung, Abteilung Politische Akademie, KommunalAkademie | Dr. Markus Trömmer |<br />

Redaktionsleitung: Prof. Dr. Gunnar Schwarting | © Friedrich-Ebert-Stiftung 2011 | Godesberger Allee 149 | 53175 Bonn |<br />

Tel. +49 (0) 228 883-7126 | Gestaltung: pellens.de | www.fes-kommunalakademie.de

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