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GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK 5. Der kommunale Haushalt ...

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43 Friedrich-Ebert-Stiftung | KommunalAkademie<br />

se an Vereine oder Organisationen dürfte unzulässig sein,<br />

zumal dann, wenn die Höhe solcher Zuschüsse durch Ermessensentscheidung<br />

des Rates festgesetzt wird. Zu beachten<br />

ist allerdings, dass solche Zuschüsse oftmals dazu<br />

dienen, vertragliche Pfl ichten (zum Beispiel Mieten) von<br />

Vereinen zu fi nanzieren. Wenn insoweit aufgrund langjähriger<br />

Übung eine Art Gewohnheitsrecht entstanden<br />

ist, wird man zumindest die Leistung von Abschlagsauszahlungen<br />

im Rahmen der vorläufi gen <strong>Haushalt</strong>swirtschaft<br />

für gerechtfertigt halten müssen. Allerdings ist die<br />

Kündigung bestehender Verpfl ichtungen mit in die Prüfung<br />

einzubeziehen.<br />

Durch § 82 Absatz 2 GO NRW wird für die Gemeinden im<br />

Rahmen der vorläufi gen <strong>Haushalt</strong>sführung die Möglichkeit<br />

eröffnet, unter bestimmten Voraussetzungen Kredite<br />

bis zu einem Viertel des Gesamtbetrages der in der <strong>Haushalt</strong>ssatzung<br />

des Vorjahres festgesetzten Kreditmittel<br />

aufzunehmen. Die Bestimmung ist dem <strong>Haushalt</strong>srecht<br />

des Bundes43 nachgebildet. Es kommt nicht darauf an, ob<br />

und inwieweit die Kreditermächtigung des Vorjahres aus-<br />

43 Vgl. Art. 111 Absatz 2 GG.<br />

<strong>GRUNDWISSEN</strong> <strong>KOMMUNALPOLITIK</strong>: DER KOMMUNALE HAUSHALT<br />

geschöpft wurde. Absatz 2 gestattet also unter Bezugnahme<br />

auf das Kreditvolumen des Vorjahres einen Vorgriff<br />

auf die künftige Kreditermächtigung. Die Gemeinde<br />

hat dem Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Genehmigung<br />

von unaufschiebbaren Investitionen eine nach<br />

Dringlichkeit geordnete Aufstellung der vorgesehenen<br />

unaufschiebbaren Investitionen beizufügen (Prioritätenliste).<br />

Die Prioritätenliste ist vom Rat zu beschließen.<br />

Im Ergebnis gilt, dass eine Neuverschuldung (Kreditaufnahme<br />

für Investitionen) für die teil- und unrentierlichen<br />

Eigenanteile (Investitionsauszahlungen) eines <strong>Haushalt</strong>sjahres<br />

unzulässig ist. Für Kreditaufnahmen der Eigenbetriebe<br />

und der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen gilt<br />

dieser Grundsatz in gleicher Weise, solange sich die Gemeinde<br />

wegen eines nicht genehmigten HSK in vorläufi -<br />

ger <strong>Haushalt</strong>sführung befi ndet. <strong>Der</strong> Erlass vom 6. März<br />

2009 enthält detaillierte Hinweise, welche Arten von Investitionen<br />

in Betracht kommen und gibt ein Berechnungsverfahren<br />

des genehmigungsfähigen Kreditaufnahmerahmens<br />

vor.

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