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GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK 5. Der kommunale Haushalt ...

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Auch im neuen <strong>Haushalt</strong>srecht wird zwischen investitionsbezogenen<br />

langfristigen und eher kurzfristigen Krediten<br />

zur Sicherung der Liquidität hinsichtlich der Zulässigkeit<br />

unterschieden. Beide Arten von Krediten führen<br />

jedoch zu einer Verschuldung, die grundsätzlich das<br />

Eigenkapital belastet. Während mit Investitionskrediten<br />

jedoch neue Werte geschaffen werden, die das Vermögen<br />

auf der Aktivseite der Bilanz erhöhen, führen Kredite<br />

zur Liquiditätssicherung zu einer Erhöhung des Fremdkapitals<br />

auf der Passivseite der Bilanz, ohne gleichzeitig das<br />

Vermögen zu mehren. Die Tilgung von Krediten belastet<br />

lediglich die Finanzrechnung. In der Ergebnisrechnung<br />

stellt sich die Tilgung neutral dar, weil in gleicher Höhe<br />

das Fremdkapital gemindert wird. Zinszahlungen belasten<br />

jedoch gleichermaßen die Finanzrechnung wie die<br />

Ergebnisrechnung. Im Verbindlichkeitenspiegel als Anlage<br />

zur Bilanz wird ein Bild über sämtliche bestehenden<br />

Schulden der Gemeinde hinsichtlich ihrer Herkunft und<br />

ihrer Fälligkeit vermittelt.<br />

1. Kredite für Investitionen<br />

Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine<br />

andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich<br />

unzweckmäßig wäre. Selbstverständlich dürfen Kredite<br />

auch zur Umschuldung aufgenommen werden, wenn<br />

dies wirtschaftlich vernünftig ist. Die aus einer Kreditaufnahme<br />

übernommenen Verpfl ichtungen müssen mit der<br />

dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang<br />

stehen. Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende<br />

des auf das <strong>Haushalt</strong>sjahr folgenden Jahres und, wenn<br />

die <strong>Haushalt</strong>ssatzung für das übernächste Jahr nicht<br />

rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass<br />

dieser <strong>Haushalt</strong>ssatzung. Grundsätzlich ist die ein-<br />

<strong>GRUNDWISSEN</strong> <strong>KOMMUNALPOLITIK</strong><br />

<strong>5.</strong>8 Kredite<br />

Dr. Hanspeter Knirsch<br />

zelne Kreditaufnahme nicht genehmigungspfl ichtig.<br />

Allerdings ist die zulässige Kreditaufnahme in allen Bundesländern<br />

erheblich beschränkt, wenn der laufende<br />

<strong>Haushalt</strong> nicht ausgeglichen ist oder die Verpfl ichtung<br />

zur <strong>Haushalt</strong>ssanierung oder -konsolidierung besteht.<br />

Kreditähnliche Geschäfte wie zum Beispiel Leasing unterliegen<br />

ebenfalls deutlichen Beschränkungen. Entscheidungen<br />

der Gemeinde über die Begründung einer<br />

Zahlungsverpfl ichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpfl<br />

ichtung gleichkommt, sind der Aufsichtsbehörde<br />

unverzüglich, spätestens einen Monat vor der rechtsverbindlichen<br />

Eingehung der Verpfl ichtung schriftlich<br />

anzuzeigen. Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits<br />

keine Sicherheiten bereitstellen.<br />

2. Kredite zur Liquiditätssicherung<br />

Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene<br />

Liquiditätsplanung sicherzustellen. Zur rechtzeitigen<br />

Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde<br />

Kredite zur Liquiditätssicherung bis zu dem in der <strong>Haushalt</strong>ssatzung<br />

festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen,<br />

soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen.<br />

Diese Ermächtigung gilt über das <strong>Haushalt</strong>sjahr hinaus<br />

bis zum Erlass der neuen <strong>Haushalt</strong>ssatzung. Kredite zur<br />

Liquiditätssicherung sind ihrer Natur nach kurzfristig.<br />

Aufgrund der Zinsstruktur und der schwierigen Finanzlage<br />

sind Liquiditätskredite jedoch in einigen Bundesländern<br />

zur dauerhaften Finanzierung laufender Aufwendungen<br />

benutzt worden, was zu einem erheblichen<br />

Anstieg dieser Kredite geführt hat. Die Tendenz ist weiter<br />

steigend und hat mittlerweile die Grenze von 20 Milliarden<br />

in NRW deutlich überschritten.<br />

Herausgegeben von der Friedrich-Ebert-Stiftung, Abteilung Politische Akademie, KommunalAkademie | Dr. Markus Trömmer |<br />

Redaktionsleitung: Prof. Dr. Gunnar Schwarting | © Friedrich-Ebert-Stiftung 2011 | Godesberger Allee 149 | 53175 Bonn |<br />

Tel. +49 (0) 228 883-7126 | Gestaltung: pellens.de | www.fes-kommunalakademie.de

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