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Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge

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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />

Buttliger, Minnier<br />

c. Zwingend notwendiger Inhalt<br />

Zwingend notwendige Inhalte sind in Art. 832 Ziff. 1 – 5 OR festgelegt.<br />

1. Firma: Art. 950 OR: Der Zusatz ist noch nicht zwingend. Sitz.<br />

2. Zweck ist die gemeinsame Selbsthilfe. Der Zweck muss in die Statuten aufgenommen werden.<br />

3. Eine statutarische Grundlage ist notwenig z.B. für Eintrittsgelder, Auflösungssummen oder<br />

andere Leistungs-/Duldungs-/Unterlassungspflichten.<br />

4. Wenn keine Abweichung von den gesetzlich vorgesehenen Organen gemacht wird, kann eine<br />

Verweisung gemacht werden.<br />

d. Bedingt notwendiger Inhalt<br />

Bedingt notwendiger Statuteninhalt ist in Art. 833 OR geregelt.<br />

Ziff. 1: Es gibt keine Pflicht Kapital zu schaffen, wenn man sich dafür entscheidet, muss es in die Statuten<br />

aufgenommen werden. Ein festes Grundkapital ist unzulässig, es muss nach oben und unten variabel<br />

sein<br />

Ziff. 5: Bestimmung über die persönliche Haftung und Nachschusspflicht (beschränkt oder unbeschränkt<br />

möglich). Verweis auf Art. 869 ff. OR. Die Nachschusspflicht hat eine Sanierungs- und Sicherungsfunktion.<br />

Die Schuldpflicht besteht gegenüber der Gesellschaft und kann beschränkt oder<br />

unbeschränkt sein.<br />

IV.<br />

Aktionärbindungsverträge<br />

1. Allgemeines<br />

a. Funktion<br />

Für den Aktionär besteht nur eine einzige gesetzliche Pflicht: er muss seine Aktie liberieren. Alle statutarischen<br />

Pflichten, die dem Aktionär darüber hinaus auferlegt werden, sind nichtig.<br />

Zwischen Aktionären gibt es grundsätzlich keine persönlichen Bindungen, wie etwa bei Personengesellschaften.<br />

Bei kleineren Gesellschaften macht eine solche Bindung jedoch Sinn. Die Lücke wird<br />

nicht mittels der Statuten geschlossen, sondern mittels <strong>Verträge</strong>n unter den Aktionären (Aktionärbindungsverträgen).<br />

b. Rechtliche Qualifizierung<br />

Es handelt sich um Innominatkontrakte, die schuldrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Beziehungen<br />

zwischen den Beteiligten schaffen. Die <strong>Verträge</strong> entfalten ihre Wirkung nur inter partes – das heisst<br />

niemand ausser den Parteien kann bei Vertragsverletzungen Einfluss nehmen. Aktionärbindungsverträge<br />

haben nur obligatorische und nicht dingliche Wirkung, sie setzen nur eine Schranke des Dürfens<br />

und nicht des Könnens. Vertragswidrige Handlungen sind aber nicht nichtig, gegen aussen halten die<br />

Handlungen stand!<br />

Es sind ein-, zwei- oder mehrseitige Schuldverträge. Meist bilden die Vertragsparteien eine einfache<br />

Gesellschaft innerhalb der AG. Man könnte aber auch bewusst eine andere Gesellschaftsform wählen<br />

(z.B. Genossenschaft innerhalb der AG).<br />

c. Form<br />

Grundsätzlich formfrei, aber für gewisse Inhalte wird Schriftlichkeit verlangt (z.B. Schiedsgerichtsbarkeit,<br />

Erbrechtliche Zusammenhänge,…).<br />

2. Parteien<br />

Mindestens eine Partei des Aktionärbindungsvertrags muss Aktionär sein oder künftig werden. Grundsätzlich<br />

können alle Aktionäre Partei von Aktionärbindungsverträgen sein. Nach h. L. sind auch Ver-<br />

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