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Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge

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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />

Buttliger, Minnier<br />

6. Spezifische Aspekte bei der Quasifusion<br />

Ist gesetzlich nirgendwo geregelt. Die Mehrheit oder sämtliche Anteilsscheine eines Unternehmens<br />

werden übernommen und der Kaufpreis durch Hingabe von eigenen Aktien entrichtet (shares for shares).<br />

Beide Unternehmen bleiben bestehen.<br />

Nachher hat man eine Holding. ( Gesellschaft bekommt Aktien)<br />

Wirtschaftliche Vorteile: Die übernommene Gesellschaft verliert ihre wirtschaftliche Selbständigkeit,<br />

behält aber die rechtliche Selbständigkeit. Die übernehmende Gesellschaft hat dort das sagen. Keine<br />

Gesellschaft geht unter. Schlussendlich hat man fast das gleiche Resultat wie bei einer ordentlichen<br />

Fusion. Auch hier muss das BEHG beachtet werden (Art. 32 BEHG), je nachdem muss ein öffentliches<br />

Übernahmeangebot unterbreitet werden.<br />

7. Spezifische Aspekte bei der unechten Fusion<br />

Ist gesetzlich nirgendwo geregelt: Ein Unternehmen B will das Unternehmen A übernehmen. Das<br />

Unternehmen A überträgt seine Aktiven und Passiven als Sacheinlage auf das Unternehmen B. Die<br />

Gesellschafter der übernommenen Unternehmung A bekommen Aktien der übernehmenden Gesellschaft<br />

B. ( Gesellschafter bekommen Aktien)<br />

Die Bestimmungen zur Sacheinlagegründung müssen beachtet werden (Art. 628 OR).<br />

Nachteile: Früher noch Singularsukzessionen (heute FusG). Das absorbierte Unternehmen A muss<br />

danach liquidiert werden, die Ausschüttung des Liquidationserlöses geschieht grundsätzlich erst nach<br />

Ablauf eines Sperrjahres (Art. 745 Abs. 2 OR)! Bei der Genossenschaft kann der Liquidationserwerb<br />

nur ausgeschüttet werden, wenn dies in den Statuten vorgesehen ist (Art. 913 Abs. 3 + 4 OR).<br />

In der Praxis kommen unechte Fusionen nur dort vor, wo eine Fusion nicht möglich ist.<br />

III.<br />

Ablauf einer Unternehmensübernahme<br />

1. Ablauf einer Fusion oder einer Akquisition<br />

a. Erste Kontakte<br />

Die Parteien kommen erstmals zusammen. Oftmals anonym, möglicherweise ist man bereits miteinander<br />

verbunden, Konkurrenzkämpfe haben stattgefunden, etc.<br />

b. Vertraulichkeitserklärung<br />

Beide Parteien haben regelmässig Interesse, dass solche Kontakte geheim gehalten werden. Gewisse<br />

Informationen werden ausgetauscht, die nicht für dritte Ohren bestimmt sind. Manchmal werden mit<br />

mehreren Parteien verhandelt, welche voneinander nichts wissen sollen. Der Käufer hat ein Geheimhaltungsinteresse,<br />

damit die Aktienkurse des zu übernehmenden Unternehmens nicht in die Höhe<br />

schnellen. Der Verkäufer hat ein Geheimhaltungsinteresse, weil er nicht als Übernahmeopfer gelten<br />

will.<br />

Confidentally agreement: Geheimhaltungserklärung unter Androhung einer Konventionalstrafe. Zur<br />

Sicherheit kann man auch nummerierte Dokumente abgeben.<br />

Inhalt eines Geheimhaltungsvertrags: Was sind vertrauliche Informationen, wie gehen wir damit um,<br />

was geschieht bei Verletzung?<br />

c. Absichtserklärung<br />

Absichtserklärung = Letter of intent (LOI):<br />

Die Parteien bekunden gegenseitig die Absicht zu Gesprächen. Sie einigen sich über die Bandbreite<br />

des Kaufpreises und einen ungefähren Zeitplan für die Fusion. Es können auch Nebenpunkte geregelt<br />

werden, z.B. über den Verbleib von Verwaltungsräten.<br />

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