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Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge

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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />

Buttliger, Minnier<br />

bestimmte systemtypische Güter zu einem bestimmten Preis zu übernehmen (z.B. Verkaufstheke Mc-<br />

Donalds).<br />

Der Franchisegeber kann sich auch ein Recht ausbedingen, dass er den Betrieb übernehmen darf: D.h.<br />

auch, dass er den Vertrag kündigen und das Geschäft übernehmen kann, sobald es zu rentieren beginnt.<br />

7. Anspruch auf Kundschaftsentschädigung?<br />

(Vgl. Art. 418u OR, Agenturvertrag) In der Regel ist eine solche nicht geschuldet (BGer). BGE 88 II<br />

169: Ausnahmen denkbar, wenn der Lieferant ein Kontrollrecht hat und den Abnehmer verpflichtet,<br />

den Kundenstamm (Kundenkartei) zu übertragen.<br />

Vertraglich kann eine Kundschaftsentschädigung vereinbart werden. Wenn dem Kunden mehr an der<br />

Marke liegt, als an der Person des Franchisenehmers und er somit an das Absatzsystem des Franchisegebers<br />

gebunden bleibt, wäre es sinnvoll, im Einzelfall eine Kundschaftsentschädigung zu vereinbaren.<br />

§ 4 Zahlungsmodalitäten<br />

I. Factoringvertrag<br />

1. Begriff<br />

Alle Forderungen werden abgetreten zum Ziele des Inkassos. Der Faktor übernimmt Forderungen,<br />

welche im Betrieb eines Dritten entstanden sind / entstehen werden und erklärt sich bereit, diese bis<br />

zum endgültigen Zahlungseingang zu bevorschussen. Teilweise übernimmt der Factor sogar das Delcredererisiko,<br />

d.h. das Risiko, dass der Schuldner nicht bezahlt.<br />

Der Factoringvertrag bedarf der Schriftform, da es sich um eine Globalzession handelt (Art. 165 Abs.<br />

1 OR)<br />

2. Funktionen<br />

a. Dienstleistungsfunktion<br />

Der Faktor führt die Debitorenbuchhaltung. Er mahnt Schuldner, leitet Betreibungen ein, setzt prozessuale<br />

Ansprüche durch. Somit wird der Bereich des lästigen Inkassos aus einem Betrieb ausgegliedert.<br />

b. Finanzierungs- bzw. Bevorschussungsfunktion<br />

Der Faktor bevorschusst die zedierten Forderungen und der Abtretende kriegt dafür Liquidität. Betreut<br />

der Faktor einen grundsätzlich unbeschränkten Kundenkreis, untersteht er dem Bankenrecht.<br />

c. Delcredererisiko (Kreditsicherungsfunktion)<br />

Derjenige der das Delcredererisiko trägt, trägt das Risiko der Zahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit<br />

des Schuldners. Vorherrschend ist in der Schweiz, dass der Faktor das Risiko nicht übernimmt.<br />

Beim echten Factoring („Oldline-Factoring“) übernimmt der Faktor dieses Risiko. Wie eine Versicherung<br />

verteilt er das Risiko, indem er viele verschiedene <strong>Verträge</strong> abschliesst.<br />

Für den Klienten ist es praktischer, wenn der Faktor das Risiko übernimmt, dann hat er aber eine<br />

Delkredereprovision zu bezahlen.<br />

Beim unechten Factoring übernimmt der Faktor das Delcredererisiko nicht.<br />

Möglich ist auch eine Mischform.<br />

Besonderheit im Vergleich zu Art. 171 OR:<br />

- Abs. 1: Der Zedent haftet für den Bestand der Forderung.<br />

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