Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge
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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />
Buttliger, Minnier<br />
waltungsräte als Parteien möglich, auch wenn der Vertrag die Stimmbindung im Verwaltungsrat betrifft.<br />
Es ist auch möglich, dass ein ABV nur unter Verwaltungsräten geschlossen wird, das kann u. U.<br />
aber heikel sein, wenn es um die Treuepflicht und Gleichbehandlungspflicht geht. Viele Aktionärbindungsverträge<br />
werden aber sowieso geheim gehalten.<br />
Kann die Gesellschaft selbst Partei sein? Wo es um die Steuerung der körperschaftlichen Willensbildung<br />
geht, kann die AG nach Natsch’s Meinung (und vermutlich auch nach h. L.) nicht Vertragspartei<br />
sein. Möglich ist aber, dass sich die Gesellschaft Rechte vorbehält, z.B. ein Vorkaufsrecht.<br />
Wenn der Aktionärbindungsvertrag auch für einen Käufer gelten soll, muss dies im ABV vereinbart<br />
werden.<br />
3. Dauer des Aktionärbindungsvertrags<br />
Meist werden die <strong>Verträge</strong> auf die Dauer der Aktionärseigenschaft abgeschlossen. Dies ist grundsätzlich<br />
unproblematisch, wenn die Aktien verkauft werden können und ein Ausscheiden aus dem Vertrag<br />
möglich ist. Problematisch wird es, wenn der Vertrag auf die Dauer der Gesellschaft abgeschlossen<br />
werden, so könnte ein Vertrag auf ewige Zeiten vorliegen und Art. 27 ZGB käme zum Zug.<br />
Überwiegt die gesellschaftsrechtliche Komponente und ist keine Kündigungsfrist vorgesehen, so geht<br />
man gemäss Art. 546 OR vor: 6 Monate.<br />
4. Mögliche Vertragspflichten<br />
Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist man grundsätzlich frei, typische Inhalte sind:<br />
a. Stimmbindungsverträge<br />
Die Parteien verpflichten sich, ihre Stimmen gemeinsam in einem vorher abgemachten Sinn abzugeben<br />
(„Stimmenzwang“). Die Stimmbindung kann für alle Geschäfte verbindlich sein, jedoch werden<br />
auch Stimmbindungen nur für gewisse Traktanden (z.B. Wahlen) abgemacht.<br />
Beschränkungen: Art. 691 OR, Art. 627 Ziff. 10, Art. 692 Abs. 2 OR (Umgehung einer Stimmrechtsbeschränkung<br />
durch ABV ist unzulässig). Der Stimmenkauf ist ebenfalls unsittlich und damit nicht<br />
verbindlich. Die Verpflichtung, immer im Sinne eines anderen zu stimmen ist eine übermässige Bindung<br />
gemäss Art. 27 ZGB.<br />
b. Erwerbsberechtigungen: Kaufs- und Vorkaufsrechte<br />
Erwerbsberechtigungen bezwecken, dass die Aktien einen bestimmten Personenkreis nicht verlassen.<br />
Kaufsrecht ist das Recht, durch einseitige Willenserklärung den Kauf an den Aktien auszuüben.<br />
Vorkaufsrecht: Durch einseitige Willenserklärung kann der Kauf der Aktien erklärt werden, wenn sie<br />
weiterverkauft werden. Limitiertes Vorkaufsrecht: Preis steht im Voraus fest. Unlimitiertes Vorkaufsrecht:<br />
Der Preis wird erst im Vorkaufsfall abgemacht.<br />
Häufig wird dies mit Arbeitnehmer der AG abgemacht, für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis aufgeben<br />
wird. Es ist dabei wichtig, dass der Vorkaufsfall genau bestimmt wird. Ebenso sind Fristen und<br />
andere Modalitäten genau zu regeln.<br />
Vorhandrecht: Es besteht eine Anbietungspflicht. Die belastete Person muss dem Berechtigten die<br />
Aktien anbieten, wenn sie sich entscheidet, die Aktien zu verkaufen.<br />
Möglich sind auch Vorkaufsrechte auf den Todesfall, oder auf den Tod bedingte Call-Option (im Zeitpunkt<br />
des Versterbens erhält die berechtigte Person das Recht, die Beteiligungen aus dem Nachlass zu<br />
erwerben). Strittig ist, ob dies ein Geschäft mit Lebenden oder ein Geschäft von Todes wegen darstellt.<br />
(vgl. „Die Call-Option an Aktien beim Tod eines Aktionärs“, Marcel Gloor und Andreas Flury,<br />
SJZ 101, 2005, S. 305 – 315).<br />
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