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Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge

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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />

Buttliger, Minnier<br />

waltungsräte als Parteien möglich, auch wenn der Vertrag die Stimmbindung im Verwaltungsrat betrifft.<br />

Es ist auch möglich, dass ein ABV nur unter Verwaltungsräten geschlossen wird, das kann u. U.<br />

aber heikel sein, wenn es um die Treuepflicht und Gleichbehandlungspflicht geht. Viele Aktionärbindungsverträge<br />

werden aber sowieso geheim gehalten.<br />

Kann die Gesellschaft selbst Partei sein? Wo es um die Steuerung der körperschaftlichen Willensbildung<br />

geht, kann die AG nach Natsch’s Meinung (und vermutlich auch nach h. L.) nicht Vertragspartei<br />

sein. Möglich ist aber, dass sich die Gesellschaft Rechte vorbehält, z.B. ein Vorkaufsrecht.<br />

Wenn der Aktionärbindungsvertrag auch für einen Käufer gelten soll, muss dies im ABV vereinbart<br />

werden.<br />

3. Dauer des Aktionärbindungsvertrags<br />

Meist werden die <strong>Verträge</strong> auf die Dauer der Aktionärseigenschaft abgeschlossen. Dies ist grundsätzlich<br />

unproblematisch, wenn die Aktien verkauft werden können und ein Ausscheiden aus dem Vertrag<br />

möglich ist. Problematisch wird es, wenn der Vertrag auf die Dauer der Gesellschaft abgeschlossen<br />

werden, so könnte ein Vertrag auf ewige Zeiten vorliegen und Art. 27 ZGB käme zum Zug.<br />

Überwiegt die gesellschaftsrechtliche Komponente und ist keine Kündigungsfrist vorgesehen, so geht<br />

man gemäss Art. 546 OR vor: 6 Monate.<br />

4. Mögliche Vertragspflichten<br />

Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist man grundsätzlich frei, typische Inhalte sind:<br />

a. Stimmbindungsverträge<br />

Die Parteien verpflichten sich, ihre Stimmen gemeinsam in einem vorher abgemachten Sinn abzugeben<br />

(„Stimmenzwang“). Die Stimmbindung kann für alle Geschäfte verbindlich sein, jedoch werden<br />

auch Stimmbindungen nur für gewisse Traktanden (z.B. Wahlen) abgemacht.<br />

Beschränkungen: Art. 691 OR, Art. 627 Ziff. 10, Art. 692 Abs. 2 OR (Umgehung einer Stimmrechtsbeschränkung<br />

durch ABV ist unzulässig). Der Stimmenkauf ist ebenfalls unsittlich und damit nicht<br />

verbindlich. Die Verpflichtung, immer im Sinne eines anderen zu stimmen ist eine übermässige Bindung<br />

gemäss Art. 27 ZGB.<br />

b. Erwerbsberechtigungen: Kaufs- und Vorkaufsrechte<br />

Erwerbsberechtigungen bezwecken, dass die Aktien einen bestimmten Personenkreis nicht verlassen.<br />

Kaufsrecht ist das Recht, durch einseitige Willenserklärung den Kauf an den Aktien auszuüben.<br />

Vorkaufsrecht: Durch einseitige Willenserklärung kann der Kauf der Aktien erklärt werden, wenn sie<br />

weiterverkauft werden. Limitiertes Vorkaufsrecht: Preis steht im Voraus fest. Unlimitiertes Vorkaufsrecht:<br />

Der Preis wird erst im Vorkaufsfall abgemacht.<br />

Häufig wird dies mit Arbeitnehmer der AG abgemacht, für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis aufgeben<br />

wird. Es ist dabei wichtig, dass der Vorkaufsfall genau bestimmt wird. Ebenso sind Fristen und<br />

andere Modalitäten genau zu regeln.<br />

Vorhandrecht: Es besteht eine Anbietungspflicht. Die belastete Person muss dem Berechtigten die<br />

Aktien anbieten, wenn sie sich entscheidet, die Aktien zu verkaufen.<br />

Möglich sind auch Vorkaufsrechte auf den Todesfall, oder auf den Tod bedingte Call-Option (im Zeitpunkt<br />

des Versterbens erhält die berechtigte Person das Recht, die Beteiligungen aus dem Nachlass zu<br />

erwerben). Strittig ist, ob dies ein Geschäft mit Lebenden oder ein Geschäft von Todes wegen darstellt.<br />

(vgl. „Die Call-Option an Aktien beim Tod eines Aktionärs“, Marcel Gloor und Andreas Flury,<br />

SJZ 101, 2005, S. 305 – 315).<br />

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