Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge
Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge
Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />
Buttliger, Minnier<br />
b. Konsumkreditgesetz, seit 2003<br />
Art. 1 Abs. 2 KKG definiert den Konsumkreditvertrag, welche diesem Gesetz unterliegen.<br />
Zwei positive Voraussetzungen in Art. 4 (natürliche oder juristische Personen,…) und Art. 3 KKG.<br />
c. Nicht unter das KKG fallende Leasingverträge<br />
Für das Investitionsgüterleasing gelten immer noch die Regeln über den Mietvertrag.<br />
Art. 226ff. OR (Abzahlungskauf) sind aufgehoben worden, deshalb ist es denkbar, dass das KKG analog<br />
angewendet wird oder aber, dass das Mietrecht zum Zuge kommt.<br />
7. Konsumentenleasing im Besonderen<br />
a. Anwendungsbereich des KKG betr. Leasing<br />
Art. 1 KKG: Definition.<br />
Nicht unter das KKG fallen:<br />
- <strong>Verträge</strong>, bei welchen der Leasinggeber nicht eine natürliche oder juristische Person ist, die nicht<br />
gewerbsmässig Konsumkredite gewährt (Art. 4 KKG).<br />
- Wenn der Leasingnehmer nicht eine natürliche Person ist. Wenn der Zweck des Vertrags der beruflichen<br />
oder gewerblichen Tätigkeit zurechenbar ist (Art. 3 KKG).<br />
- Leasingverträge, die im Fall einer vorzeitigen Auflösung keine Erhöhung der Leasingraten vorsehen.<br />
- Leasingverträge, bei welchen der Leasingschuldner durch ausreichende Vermögenswerte, die der<br />
Konsument beim Kreditgeber hat, die Leasingschuld gedeckt hat.<br />
- Leasingverträge über Sachen von weniger als CHF 500 .- oder mehr als CHF 80’000.- Wert<br />
(KKG 7 lit. e)<br />
- Leasingverträge, die ordentlicherweise höchstens 3 Monate dauern oder bei welchen ordentlicherweise<br />
nicht mehr als vier Raten innerhalb von höchstens 12 Monaten zu zahlen sind (KKG 7<br />
lit. f).<br />
b. Formvorschriften<br />
Der Leasingvertrag ist zwingend schriftlich abzufassen. Es braucht eine Originalunterschrift. Der Leasingnehmer<br />
erhält eine Kopie des Leasingvertrags.<br />
Bei minderjährigen Leasingnehmern braucht es eine schriftliche Zustimmung der Eltern.<br />
Es ist keine Unterschrift des Ehegatten mehr nötig.<br />
c. Vorgeschriebener Vertragsinhalt<br />
Zwingender Vertragsinhalt in Art. 11 Abs. 2 lit. a – h KKG.<br />
- Leasingsache, Barkaufpreis (lit. a),<br />
- Anzahl, Höhe und Fälligkeit der Leasingraten (lit. b),<br />
- Kaution (lit. c),<br />
- Verlangte Versicherung und Versicherungskosten (lit. d),<br />
- Effektiver Jahreszins (lit. e)<br />
- Nach welchen Elementen wird die Kreditfähigkeitsprüfung gemacht (Meldepflicht) (lit. f)<br />
- Widerrufsrecht und –frist (lit. g).<br />
34