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Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge

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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />

Buttliger, Minnier<br />

onskonzept. Der Franchisegeber stellt ein ganzes Paket zur Verfügung, das den Vertrieb umrahmt,<br />

hilft ihm beispielsweise auch bei der Schulung.<br />

Es ist eine bestimmte Art vertikaler Kooperation. Der Franchisenehmer ist Teil des Betriebskonzepts.<br />

Typenmerkmale:<br />

- Der Franchisenehmer handelt auf eigene Rechnung und in eigenem Namen.<br />

- Es ist ein Dauerschuldverhältnis.<br />

- Es geht um den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen unter dem Know-how des Franchisegebers.<br />

- Der Franchisegeber muss ein ganzes Paket zur Verfügung stellen.<br />

- Der Franchisenehmer bezahlt dafür.<br />

Unterscheiden:<br />

Es wird zwischen Produkt-/Warenfranchising (z.B. Kosmetikprodukte, Yves Rocher) und Dienstleistungsfranchising<br />

(z.B. Stellenvermittlung, Manpower) unterschieden. Es kann auch beides verbunden<br />

werden.<br />

Im internen Verhältnis wird unterschieden zwischen Produktfranchising (Leistungen des Franchisegebers<br />

sind auf eine bestimmte Ware bezogen, gewisse Bindungen kommen hinzu bzgl. Ausstattung und<br />

Organisation des Betriebs, ist nahe des Alleinvertriebsvertrags) und Betriebsfranchising ([entire business<br />

franchising] geht viel weiter: umfassende Konzeption und Organisation des Franchisenehmers in<br />

einem ganzen Bündel).<br />

2. Funktion / wirtschaftliche Bedeutung<br />

Das Franchising dient der Verwirklichung einer einheitlichen Absatz- und Vertriebskonzeption für<br />

Güter und Dienstleistungen bei rechtlicher und wirtschaftlicher Selbständigkeit aller Beteiligten! Die<br />

Franchisenehmer sehen jedoch aus wie Filialen, Tochtergesellschaften des Franchisegebers.<br />

Der Franchisegeber hält die Zügel in den Händen und kann sein Konzept durchsetzen, wälzt aber das<br />

Kapitalrisiko ab. Dies ermöglicht bei einem kleinen Risiko eine rasche Expandierung des Unternehmens<br />

(territoriale Multiplikation).<br />

Der Franchisenehmer hat die Möglichkeit bei Wahrung seiner rechtlichen Selbständigkeit, sich im<br />

Schutze einer durchdachten Konzeption zu betätigen und so sein Geschäftsrisiko zu verringern. Er<br />

versteckt seine Firma hinter einer bestehenden Konzeption/einem Systemzeichen.<br />

Der Konsument hat die Möglichkeit überall „ein Stück Heimat zu finden“. ☺ Er kann so seine Konsumgewohnheiten<br />

fortsetzen.<br />

Häufig sind die Franchisenehmer branchenfremd! Sie kommen z.B. nicht aus dem Gastgewerbe. Je<br />

höher die Investition, desto eher sind sie aber Kenner der Branche (z.B. Hotels).<br />

3. Rechtsnatur<br />

a. Innominatkontrakt<br />

Der Franchisingvertrag ist ein gemischter Vertrag aus Nominatelementen des Kaufvertrages,<br />

Gebrauchsüberlassungsverträgen, ev. aus dem Arbeitsvertragsrecht. Innominatelement ist die Überlassung<br />

des ganzen Pakets und die Gebührenpflicht.<br />

Der Schwerpunkt des Vertrages liegt im Absatz der Güter und Dienstleistungen, deshalb liegt im Kern<br />

ein Arbeitsleistungsvertrag vor – somit stellt sich auch die Frage, inwiefern ein Franchisenehmer arbeitsrechtlich<br />

vor der totalen Subordination geschützt werden soll? Eine direkte oder analoge Anwendung<br />

des Arbeitsrechts kommt grundsätzlich nicht in Frage, weil der Franchisenehmer selbstständig<br />

ist. Es handelt sich um ein Zwischending zwischen traditioneller Selbstständigkeit und Arbeitsvertrag,<br />

deshalb wird aber von einer „neuen Selbständigkeit“ gesprochen.<br />

Auftrag wird kaum jemals vorliegen, weil ein Dauerschuldverhältnis vorliegt. Ebenfalls liegt keine<br />

Gesellschaft vor, weil es nicht um eine Zweckgemeinschaft im eigentlichen Sinne handelt.<br />

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