Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge
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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />
Buttliger, Minnier<br />
onskonzept. Der Franchisegeber stellt ein ganzes Paket zur Verfügung, das den Vertrieb umrahmt,<br />
hilft ihm beispielsweise auch bei der Schulung.<br />
Es ist eine bestimmte Art vertikaler Kooperation. Der Franchisenehmer ist Teil des Betriebskonzepts.<br />
Typenmerkmale:<br />
- Der Franchisenehmer handelt auf eigene Rechnung und in eigenem Namen.<br />
- Es ist ein Dauerschuldverhältnis.<br />
- Es geht um den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen unter dem Know-how des Franchisegebers.<br />
- Der Franchisegeber muss ein ganzes Paket zur Verfügung stellen.<br />
- Der Franchisenehmer bezahlt dafür.<br />
Unterscheiden:<br />
Es wird zwischen Produkt-/Warenfranchising (z.B. Kosmetikprodukte, Yves Rocher) und Dienstleistungsfranchising<br />
(z.B. Stellenvermittlung, Manpower) unterschieden. Es kann auch beides verbunden<br />
werden.<br />
Im internen Verhältnis wird unterschieden zwischen Produktfranchising (Leistungen des Franchisegebers<br />
sind auf eine bestimmte Ware bezogen, gewisse Bindungen kommen hinzu bzgl. Ausstattung und<br />
Organisation des Betriebs, ist nahe des Alleinvertriebsvertrags) und Betriebsfranchising ([entire business<br />
franchising] geht viel weiter: umfassende Konzeption und Organisation des Franchisenehmers in<br />
einem ganzen Bündel).<br />
2. Funktion / wirtschaftliche Bedeutung<br />
Das Franchising dient der Verwirklichung einer einheitlichen Absatz- und Vertriebskonzeption für<br />
Güter und Dienstleistungen bei rechtlicher und wirtschaftlicher Selbständigkeit aller Beteiligten! Die<br />
Franchisenehmer sehen jedoch aus wie Filialen, Tochtergesellschaften des Franchisegebers.<br />
Der Franchisegeber hält die Zügel in den Händen und kann sein Konzept durchsetzen, wälzt aber das<br />
Kapitalrisiko ab. Dies ermöglicht bei einem kleinen Risiko eine rasche Expandierung des Unternehmens<br />
(territoriale Multiplikation).<br />
Der Franchisenehmer hat die Möglichkeit bei Wahrung seiner rechtlichen Selbständigkeit, sich im<br />
Schutze einer durchdachten Konzeption zu betätigen und so sein Geschäftsrisiko zu verringern. Er<br />
versteckt seine Firma hinter einer bestehenden Konzeption/einem Systemzeichen.<br />
Der Konsument hat die Möglichkeit überall „ein Stück Heimat zu finden“. ☺ Er kann so seine Konsumgewohnheiten<br />
fortsetzen.<br />
Häufig sind die Franchisenehmer branchenfremd! Sie kommen z.B. nicht aus dem Gastgewerbe. Je<br />
höher die Investition, desto eher sind sie aber Kenner der Branche (z.B. Hotels).<br />
3. Rechtsnatur<br />
a. Innominatkontrakt<br />
Der Franchisingvertrag ist ein gemischter Vertrag aus Nominatelementen des Kaufvertrages,<br />
Gebrauchsüberlassungsverträgen, ev. aus dem Arbeitsvertragsrecht. Innominatelement ist die Überlassung<br />
des ganzen Pakets und die Gebührenpflicht.<br />
Der Schwerpunkt des Vertrages liegt im Absatz der Güter und Dienstleistungen, deshalb liegt im Kern<br />
ein Arbeitsleistungsvertrag vor – somit stellt sich auch die Frage, inwiefern ein Franchisenehmer arbeitsrechtlich<br />
vor der totalen Subordination geschützt werden soll? Eine direkte oder analoge Anwendung<br />
des Arbeitsrechts kommt grundsätzlich nicht in Frage, weil der Franchisenehmer selbstständig<br />
ist. Es handelt sich um ein Zwischending zwischen traditioneller Selbstständigkeit und Arbeitsvertrag,<br />
deshalb wird aber von einer „neuen Selbständigkeit“ gesprochen.<br />
Auftrag wird kaum jemals vorliegen, weil ein Dauerschuldverhältnis vorliegt. Ebenfalls liegt keine<br />
Gesellschaft vor, weil es nicht um eine Zweckgemeinschaft im eigentlichen Sinne handelt.<br />
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