Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge
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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />
Buttliger, Minnier<br />
1. Kapitel: <strong>Vorlesungsnotizen</strong><br />
§ 1 Gesellschaftsrechtliche <strong>Verträge</strong><br />
I. Allgemeines zu Gesellschaftsverträgen i.w.S.<br />
1. Funktionen und Wirkung<br />
Gesellschaftsverträge haben zwei Funktionen: Die Entstehungs- und die Organisationsfunktion.<br />
a. Entstehungsfunktion<br />
Massgebender Zeitpunkt, ist der Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft. Die Gesellschaft entsteht<br />
im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Bei Personengesellschaften steht die Entstehungsfunktion klar im<br />
Vordergrund.<br />
Bei Aktiengesellschaften und bei der GmbH nennt man den Gesellschaftsvertrag Statuten. Ihre Niederschreibung<br />
ist zudem der Errichtungsakt.<br />
b. Organisationsfunktion<br />
Die Organisationsfunktion hat bei Körperschaften eine herausragende Bedeutung. Die Statuten verankern<br />
das auf Dauer ausgelegte Zusammenspiel zwischen den Organen. Diese haben keine Pflichten,<br />
die nicht in den Statuten stehen. Die Statuten haben auch eine Schutzfunktion für die Beteiligten, in<br />
dem sie die Organisation festlegen und somit Klarheit schaffen.<br />
c. Wirkung<br />
Grundsätzlich werden Gesellschaftsverträge für die Gesellschaft geschlossen, wirken also gegen innen.<br />
Für Mitglieder der Gesellschaft sind die <strong>Verträge</strong> nur so lange verbindlich, als sie mit ihr in einer<br />
Verbindung stehen.<br />
→ Das heisst aber nicht, dass die Gesellschaftsverträge für Dritte bedeutungslos sind! Z.B. muss die<br />
Vertretungsmacht mit dem im Gesellschaftsvertrag vermerkten Zweck im Zusammenhang stehen.<br />
Widerspricht die ausgeübte Vertretung dem Zweck, so kann ein Dritter u. U. gewisse Ansprüche nicht<br />
geltend machen. Die Statuten sind öffentlich zugänglich (Handelsregister), deshalb gilt der Dritte bezüglich<br />
der Vertretungsmacht eines Organs / Mitglieds der Gesellschaft als informiert. Insoweit sind<br />
Statuten auch ein Publikationsmittel.<br />
Mittelbare Wirkung von Gesellschaftsverträgen auf Dritte: Dritte können z.B. Verantwortlichkeitsklagen<br />
gegen ein Organ anstrengen.<br />
2. Grundelemente<br />
Die Grundform der Gesellschaften bildet in Art. 530 Abs. 1 OR die einfache Gesellschaft. Für andere<br />
Gesellschaftstypen kommen weitere Merkmale hinzu, dadurch unterscheiden sich diese von der einfachen<br />
Gesellschaft. Die einfache Gesellschaft ist die Subsidiärform aller Gesellschaften (Art. 530 Abs.<br />
2 OR).<br />
Folgende 4 Punkte müssen in allen Gesellschaftsverträgen vorhanden sein:<br />
a. Vertragsmässige Bindung<br />
Es bedarf einer übereinstimmenden Willenserklärung aller Beteiligten (Art. 1 OR), dass sie zusammen<br />
sein wollen (animus societatis). Bei Personengesellschaften ist deren vorliegen offensichtlich.<br />
Statuten sind auch <strong>Verträge</strong>, weil Übereinstimmung bei der Gründung herrscht. Alle Gründungsmitglieder<br />
müssen die Statuten genehmigen. Nachher handelt es sich aber nicht mehr um einen Vertrag<br />
im eigentlichen Sinne, weil bei Statutenänderungen keine Einstimmigkeit erforderlich ist.<br />
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