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Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge

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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />

Buttliger, Minnier<br />

1. Kapitel: <strong>Vorlesungsnotizen</strong><br />

§ 1 Gesellschaftsrechtliche <strong>Verträge</strong><br />

I. Allgemeines zu Gesellschaftsverträgen i.w.S.<br />

1. Funktionen und Wirkung<br />

Gesellschaftsverträge haben zwei Funktionen: Die Entstehungs- und die Organisationsfunktion.<br />

a. Entstehungsfunktion<br />

Massgebender Zeitpunkt, ist der Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft. Die Gesellschaft entsteht<br />

im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Bei Personengesellschaften steht die Entstehungsfunktion klar im<br />

Vordergrund.<br />

Bei Aktiengesellschaften und bei der GmbH nennt man den Gesellschaftsvertrag Statuten. Ihre Niederschreibung<br />

ist zudem der Errichtungsakt.<br />

b. Organisationsfunktion<br />

Die Organisationsfunktion hat bei Körperschaften eine herausragende Bedeutung. Die Statuten verankern<br />

das auf Dauer ausgelegte Zusammenspiel zwischen den Organen. Diese haben keine Pflichten,<br />

die nicht in den Statuten stehen. Die Statuten haben auch eine Schutzfunktion für die Beteiligten, in<br />

dem sie die Organisation festlegen und somit Klarheit schaffen.<br />

c. Wirkung<br />

Grundsätzlich werden Gesellschaftsverträge für die Gesellschaft geschlossen, wirken also gegen innen.<br />

Für Mitglieder der Gesellschaft sind die <strong>Verträge</strong> nur so lange verbindlich, als sie mit ihr in einer<br />

Verbindung stehen.<br />

→ Das heisst aber nicht, dass die Gesellschaftsverträge für Dritte bedeutungslos sind! Z.B. muss die<br />

Vertretungsmacht mit dem im Gesellschaftsvertrag vermerkten Zweck im Zusammenhang stehen.<br />

Widerspricht die ausgeübte Vertretung dem Zweck, so kann ein Dritter u. U. gewisse Ansprüche nicht<br />

geltend machen. Die Statuten sind öffentlich zugänglich (Handelsregister), deshalb gilt der Dritte bezüglich<br />

der Vertretungsmacht eines Organs / Mitglieds der Gesellschaft als informiert. Insoweit sind<br />

Statuten auch ein Publikationsmittel.<br />

Mittelbare Wirkung von Gesellschaftsverträgen auf Dritte: Dritte können z.B. Verantwortlichkeitsklagen<br />

gegen ein Organ anstrengen.<br />

2. Grundelemente<br />

Die Grundform der Gesellschaften bildet in Art. 530 Abs. 1 OR die einfache Gesellschaft. Für andere<br />

Gesellschaftstypen kommen weitere Merkmale hinzu, dadurch unterscheiden sich diese von der einfachen<br />

Gesellschaft. Die einfache Gesellschaft ist die Subsidiärform aller Gesellschaften (Art. 530 Abs.<br />

2 OR).<br />

Folgende 4 Punkte müssen in allen Gesellschaftsverträgen vorhanden sein:<br />

a. Vertragsmässige Bindung<br />

Es bedarf einer übereinstimmenden Willenserklärung aller Beteiligten (Art. 1 OR), dass sie zusammen<br />

sein wollen (animus societatis). Bei Personengesellschaften ist deren vorliegen offensichtlich.<br />

Statuten sind auch <strong>Verträge</strong>, weil Übereinstimmung bei der Gründung herrscht. Alle Gründungsmitglieder<br />

müssen die Statuten genehmigen. Nachher handelt es sich aber nicht mehr um einen Vertrag<br />

im eigentlichen Sinne, weil bei Statutenänderungen keine Einstimmigkeit erforderlich ist.<br />

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