Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge
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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />
Buttliger, Minnier<br />
d. Effektiver Jahreszins<br />
Der effektive Jahreszins wird nach einer Formel berechnet, die im Anhang zum KKG enthalten ist.<br />
Die maximale Höhe von 15% wird vom Bundesrat festgelegt. Dieser Höchstzinssatz ist in einer Verordnung<br />
zum KKG geregelt (VKKG).<br />
e. Kreditfähigkeitsprüfung<br />
Es soll verhindert werden, dass sich der Leasingnehmer verschuldet (= Konsumentenschutz). Die Prüfung<br />
muss durch den Leasinggeber durchgeführt werden. Nimmt der Leasinggeber diese Prüfung nicht<br />
vor, verliert er sämtliche Ansprüche gegenüber dem Leasingnehmer! Der Leasingnehmer kann den<br />
Vertrag beenden, das schon Bezahlte zurückfordern und muss die verbleibenden Leasingraten nicht<br />
mehr bezahlen.<br />
Der Leasingnehmer muss ziemlich viele Angaben machen zu seinen persönlichen Verhältnissen, damit<br />
das betreibungsrechtliche Existenzminimum berechnet werden kann.<br />
f. Meldepflicht<br />
Informationsstelle: Sämtliche Kreditinstitute müssen Kredite melden, die sie vergeben. Darunter fallen<br />
auch Leasingverträge. Somit muss der Leasinggeber sich bei der Informationsstelle informieren, wie<br />
viele Kredite ein bestimmter potentieller Leasingnehmer schon hat.<br />
g. Widerrufsrecht<br />
Ein Vertrag kann innerhalb einer bestimmten Frist (7 Tage nach Erhalt der Vertragskopie) bedingungslos<br />
widerrufen werden. Die Frist ist so bemessen, dass sie eingehalten ist, wenn die Widerrufserklärung<br />
an diesem Tag auf der Post abgegeben worden ist. Der Leasinggeber muss beweisen, dass<br />
diese Frist abgelaufen ist, deshalb lassen sich Leasinggeber den Brief einschreiben oder lassen sich<br />
eine Empfangsbestätigung zukommen.<br />
Der Leasingnehmer muss den Wertverlust des Leasingguts nicht bezahlen, sondern schuldet nur einen<br />
angemessenen Mietzins für den Gebrauch. Deshalb geschieht die Auslieferung meistens erst ca. 10<br />
Tage nach Erhalt des Vertrages.<br />
h. Vorzeitige Rückzahlung (Kündigung)<br />
Ein zwingendes Kündigungsrecht wird vom KKG vorgesehen. Die Frist beträgt 30 Tage nach Ende<br />
einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Gemäss Art. 11 KKG muss der Vertrag eine Tabelle enthalten,<br />
die Auskunft gibt, welcher Betrag nachbezahlt werden muss, wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt<br />
wird.<br />
i. Mängel bei der Vertragsabwicklung<br />
Wenn der Leasingeber in Verzug gerät, gelten die normalen Verzugsfolgen nach Art. 102 ff. OR.<br />
Art. 18 KKG: Rücktrittsrecht des Leasinggebers, wenn mehr als 3 Leasingraten ausstehen.<br />
Die Leasinggesellschaft müsste normalerweise Mängel gegen den Verkäufer geltend machen.<br />
Art. 21 KKG: Einrededurchgriff: Der Leasingnehmer kann Gewährleistungsrechte auch gegenüber der<br />
Leasinggesellschaft geltend machen (Wandelung). Die Voraussetzungen sind:<br />
- Die Sache entspricht nicht dem Leasingvertrag (Mangel).<br />
- Der Betrag muss über 500 Franken betragen.<br />
- Der Leasinggeber und der Lieferant haben eine Abmachen, wonach Leasingverträge ausschliesslich<br />
zwischen ihnen geltend gemacht werden (sie sind sich nahe).<br />
Bezüglich Leasingverträgen, die nicht dem KKG unterstehen ist die Rechtslage offen. Eventuell wird<br />
das KKG analog angewendet.<br />
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