Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge
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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />
Buttliger, Minnier<br />
§ 5 <strong>Verträge</strong> im Zusammenhang mit Unternehmens übernahmen und -<br />
zusammenschlüssen<br />
I. Einleitung<br />
1. Gründe für Übernahmen und Zusammenschlüsse<br />
- Betriebswirtschaftliche Gründe (Kosten senken, Erträge steigern). Produktionsunternehmen und<br />
Betriebsunternehmen schliessen sich zusammen, Stillstandskosten können vermieden werden.<br />
Auf vertikaler Ebene geht es vor allem darum, Zwischenkosten auszuschalten.<br />
Auf horizontaler Ebene stehen Rationalisierungsmöglichkeiten im Vordergrund. „economy of<br />
scale“, Umfangsvorteile „economy of scope“.<br />
Ausnutzen von Synergien, z.B. bei Forschung und Entwicklung, im IT-Bereich…<br />
„Spillover-effect“ von identischer Werbung in verschiedenen Ländern, in welchen man präsent<br />
ist.<br />
- Wirtschaftspolitische Gründe: nationale Handelsbarrieren überwinden durch Gründung von<br />
Tochterfirmen in fremden Ländern. Weltweit Standortvorteile ausnützen: Forschung in Ländern<br />
mit hohem Bildungsstand, Produktion in Niedriglohn-Ländern.<br />
- Kartellrechtliche Gründe: Gewisse Abreden sind kartellrechtlich unzulässig. Stehen verschiedene<br />
Unternehmen unter gleicher wirtschaftlicher Leistung, gelten sie nicht als Konkurrenten und unter<br />
ihnen kann kein Wettbewerb bestehen. Folglich sind auch keine kartellrechtlich relevanten<br />
Abreden möglich.<br />
- Steuerrechtliche Gründe: Man schliesst mit Steuerbehörden Steuerabkommen ab.<br />
- Spekulationsgründe: Ein Unternehmen kaufen, um es möglichst lukrativ weiter zu verkaufen.<br />
- Konkurrenten ausschalten: Konkurrenz schlucken und dann verschwinden lassen.<br />
- Prestigeüberlegungen: Häufig übernehmen Grossunternehmen kleine Unternehmen mit prestigeträchtiger<br />
Marke. Es kann auch um das Prestige des CEO gehen, der sich mit Unternehmensübernahmen<br />
brüsten will.<br />
2. Beteiligte Parteien und ihre Aufgaben<br />
a. Eigentliche Zusammenschlussparteien<br />
Die erwerbende und übertragende Unternehmung.<br />
b. Revisionsgesellschaft(en)<br />
Bei Unternehmen die eine gewisse Grösse haben und der Buchführungspflicht unterstehen. Der Kaufpreis<br />
muss sich irgendwie auf die Bilanz und die Erfolgsrechnung abstützen, diese werden durch eine<br />
Revisionsstelle gemacht. Nach Unterzeichnung des Kaufvertrages werden sie audit vorgelegt.<br />
c. Vermittler<br />
Institutionen oder Personen die den Markt beobachten und Unternehmen auf günstige Zusammenschlussmöglichkeiten<br />
aufmerksam machen (investment advisor).<br />
Betreuung von Zusammenschlüssen (fairness-opinions). Schauen, dass weder die Aktionäre der einen<br />
noch der anderen Gesellschaft zu kurz kommen.<br />
Professionelle Mäkler unterstehen den Obligationenrecht Art. 412ff.<br />
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