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Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge

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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />

Buttliger, Minnier<br />

Beendigung eines Streits um die Berechtigung an einem Immaterialgüterrecht: Der Kläger verpflichtet<br />

sich, das Patent nicht mehr anzugreifen und erhält dafür eine Lizenz. Auch Markenstreitigkeiten.<br />

Wirtschaftliche Kooperation: Man tauscht Nutzungsrechte an Immaterialgüterrechten gegenseitig aus<br />

(cross licence).<br />

Lizenzverträger zwischen dem Hersteller und dem Endkonsument (Softwareüberlassungsverträge).<br />

c. Lizenzvertrag als Innominatkontrakt<br />

Obwohl der Lizenzvertrag privatrechtlich äusserst wichtig ist, wird er im Gesetz nicht geregelt. Er<br />

wird aber in einigen Gesetzen explizit erwähnt (Art. 34 PatG, Art. 18 MschG, Art. 15 DisG).<br />

Herrschende Lehre und Rechtssprechung definieren den Lizenzvertrag als Vertrag sui generis.<br />

Der Lizenzvertrag kann auch Teil eines anderen Vertragsverhältnisses sein, z.B. Alleinvertriebsvertrag<br />

oder Franchisingvertrag.<br />

Meistens werden Lizenzverträge als Dauerschuldverhältnisse ausgestaltet. Dies muss aber nicht immer<br />

der Fall sein, die Lizenz kann z.B. auch nur für eine bestimmte Aufführung erworben werden.<br />

Der Lizenzvertrag ist ein Schuldvertrag und untersteht den Regeln des OR AT. Haben die Vertragsparteien<br />

bezüglich eines Punkts nichts vereinbart und gibt es im OR AT keine Regelungen, so kommt der<br />

hypothetische Parteiwillen (Vertrauensprinzip) zum Zug. Führt auch dies nicht zu einer Lösung, so hat<br />

der Richter nach Art. 1 Abs. 2 OR eine Regelung zu schaffen (ev. in Anwendung von Regeln des<br />

Miet-, Pacht- oder Kaufrechts).<br />

d. Relative / Absolute Wirkung der Lizenz?<br />

Es war lange umstritten, ob dem Lizenzvertrag relative oder absolute Wirkung zukommt. Die Beantwortung<br />

der Frage ist für die Rechtsnachfolge und die Verteidigung des Schutzrechts relevant.<br />

Wenn die Lizenz relative Wirkung hat, kann der Lizenznehmer sich grundsätzlich nicht wehren, wenn<br />

das Schutzrecht durch einen Dritten verletzt wird. Er kann nur gegenüber dem Lizenzgeber Ansprüche<br />

durchsetzen. Wenn der Lizenzgeber die Lizenz verkauft, kann sich der Lizenznehmer nicht wehren.<br />

Hat die Lizenz absoluten Charakter, so kann der Lizenznehmer selbst gegen jeden Eingriff eines Dritten<br />

vorgehen. Die Lizenz bleibt auch bei Verkauf bestehen.<br />

Die einfache Lizenz hat relative Wirkung, dies ist unbestritten. Bei der exklusiven Lizenz ist mehrheitlich<br />

ebenso relative Wirkung anzunehmen.<br />

Achtung Designgesetz Art. 35 Abs. 4: Genau das Gegenteil von dem was sonst gilt.<br />

e. Positive / Negative Natur der Lizenz?<br />

Die h. L. geht von der positiven Natur der Lizenz aus, also von einem Einräumen eines Nutzungsrechtes<br />

und eventuell noch anderen positiven Vertragspflichten.<br />

Die negative Wirkung der Lizenz wäre ein Vertrag, die Abwehrrechte gegenüber dem Lizenznehmer<br />

nicht geltend zu machen (pactum de non agendo).<br />

f. Arten von Lizenzen<br />

Es kann nach vorerst verschiedenen Unterscheidungsmerkmalen unterschieden werden:<br />

• Gegenstand (Know-How-Lizenz,…)<br />

• Umfang (ausschliessliche Lizenz: ein einziger Lizenznehmer, der Lizenzgeber darf das Recht<br />

nicht mehr nutzen; Alleinlizenz: ein einziger Lizenznehmer, aber der Lizenzgeber darf das<br />

Recht selber noch nutzen; einfache Lizenz: Der Lizenzgeber ist frei, das Immaterialgüterrecht<br />

mehrfach zu nutzen. Der Lizenznehmer erhält eine relativ schwache Stellung. Um dies zu mildern,<br />

führt man noch eine Meistbegünstigungsklausel ein, die besagt, dass der Lizenzgeber<br />

Vergünstigungen, die er einem späteren Lizenznehmer erteilt, auch dem ersten erteilen muss.).<br />

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