Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge
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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />
Buttliger, Minnier<br />
Das Austauschverhältnis kann problemlos festgestellt werden, wenn beide Anteilscheine zufälligerweise<br />
den gleichen Wert oder das Vielfache einer geraden Zahl (z.B.: 1:2) haben.<br />
Problematisch wird die Feststellung, wenn das Verhältnis ungerade ist (z.B.: 1:1,26) oder wenn eine<br />
Aktie einen viel geringeren Wert hat als die andere:<br />
- Dann kann man vereinbaren, dass jeder Aktionär mindestens ein Beteiligungspapier am neuen<br />
Unternehmen erhält, dies ist aber keine gute Lösung, weil es zu einer Verzerrung der Beteiligungen<br />
führt.<br />
- Man kann auch die Werte der Anteilscheine anpassen. Z.B.: Aktiensplitting nach Art. 623 Abs. 1<br />
OR (braucht GV-Beschluss). Oder Aktienerhöhung nach Art. 623 Abs. 2 OR (braucht GV-<br />
Beschluss und Zustimmung der Aktionäre).<br />
- Man kann die Aktien leichter machen durch Ausschüttung und Gratisaktien mit Liberierung aus<br />
dem Eigenkapital.<br />
- Man kann einen Spitzenausgleich durch Geld nach FusG machen, allerdings nur bei relativ geringen<br />
Differenzen.<br />
b. Fusionsbericht, Prüfungsbericht, Auflage und Einsichtsrecht<br />
Es braucht einen schriftlichen Fusionsbericht, der die Transaktion aus rechtlicher und wirtschaftlicher<br />
Sicht beleuchtet (Art. 14 Abs. 1 FusG). Eine Ausnahme gilt für KMU (Art. 14 Abs. 2 FusG).<br />
Es braucht auch eine Prüfung durch den Revisor und einen Prüfungsbericht (Art. 15 Abs. 1 FusG).<br />
Eine Ausnahme gilt auch hier für KMU (Art. 15 Abs. 2 FusG).<br />
Die Berichte müssen 30 Tage aufgelegt werden und die Aktionäre haben ein Einsichtsrecht (Art. 16<br />
Abs. 1 FusG). Eine Ausnahme gilt auch hier für KMU (Art. 16 Abs. 2 FusG).<br />
c. Fusionsbeschluss<br />
Für die Fusion braucht es einen GV-Beschluss. Das Quorum ist abhängig von der Verbesserung/Verschlechterung<br />
der Gesellschafterstellung (Art. 18 Abs. 1 FusG).<br />
d. Handelsregistereintrag und Rechtswirksamkeit<br />
Die Fusion muss im Handelsregister eingetragen werden (Art. 21 Abs. 1 FusG).<br />
Die Fusion wird durch den Handelsregistereintrag rechtswirksam (Art. 22 Abs. 1 FusG). In diesem<br />
Zeitpunkt gehen alle Aktiven und Passiven uno actu über (partielle Universalsukzession: nur alles, was<br />
im Inventar aufgeführt ist, geht über). Die geschluckte Gesellschaft wird im Handelsregister gelöscht.<br />
e. Gläubiger- und Arbeitnehmerschutz<br />
Die Gläubiger können Sicherstellung verlangen (Art. 26 FusG).<br />
Die Arbeitnehmer müssen informiert werden: Art. 27 Abs. 1 FusG verweist auf Art. 333a OR.<br />
Die Arbeitnehmervertretungen müssen konsultiert werden (Art. 28 Abs. 1 FusG). Bei Unterlassung<br />
können sie den Handelsregistereintrag und damit die Rechtswirksamkeit der Fusion untersagen.<br />
Rechtsbehelfe:<br />
- Art. 105 FusG: Ausgleichszahlung.<br />
- Mit Anfechtungsklage kann den GV-Beschluss anfechten, wer selber nicht zugestimmt hat (Art.<br />
106 FusG).<br />
- Verantwortlichkeitsklage: Das FusG verweist auf aktienrechtliche Vorschriften.<br />
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