30.12.2013 Aufrufe

Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge

Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge

Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />

Buttliger, Minnier<br />

4. Erscheinungsformen<br />

a. Finanzierungsleasing an Investitionsgütern<br />

Es ist die wichtigste Erscheinungsform des Leasings. Hier ist es typisch, dass eine Dreiparteien-<br />

Beziehung vorliegt. Das Finanzierungsleasing kann als full-pay-out- oder als non-full-pay-out-Leasing<br />

ausgestaltet sein.<br />

b. Operating-Leasing<br />

Es ist ein leicht kündbarer Vertrag, z.B. auf 30 Tage (= atypisches Element). Der Leasingvertrag wird<br />

mit einer Kündigungsklausel versehen. Sinn und Zweck ist, dass die Leasinggesellschaft die Sache<br />

mehrfach an Dritte verleasen kann. Solche <strong>Verträge</strong> werden von der Lehre als Mietverträge qualifiziert<br />

und es gelten die Regeln des Mietrechts.<br />

c. Sale & Lease Back<br />

Sale & Lease Back <strong>Verträge</strong> sind eine Abart des Leasings. Sie dienen ausschliesslich der Liquiditätsgewinnung<br />

und somit der Unternehmensfinanzierung. Der Eigentümer einer Sache verkauft diese an<br />

eine Leasinggesellschaft und least sie gleich wieder zurück. Eine Besitzesübertragung findet nicht<br />

statt. Es ist eine Art Darlehensgewährung zugunsten des Leasingnehmers. Beispiel: Die SBB hat Lokomotiven<br />

gekauft, diese anschliessend weiterverkauft und dann zurückgeleast.<br />

Sachenrechtliches Problem: Art. 717 ZGB, Publizitätsprinzip und Faustpfandprinzip. Es ist ein Verstoss<br />

gegen das Faustpfandprinzip und es ist also die dingliche Sicherung gegenüber Dritten nicht<br />

gewährleistet! Die Leasinggesellschaft kann im Konkursfall der SBB die Lokomotiven nicht aussondern,<br />

die Lokomotiven würden in die Konkursmasse fallen! Die Leasinggesellschaft kann also im<br />

Konkursfall das Eigentum nicht geltend machen.<br />

Bei Flugzeugen und Schiffen funktioniert dies, weil dort ein Register besteht.<br />

5. Funktion und praktische Bedeutung<br />

Der Vertrag ist praktisch relevant. Z.B. ist jedes 2. Auto geleast. Diese <strong>Verträge</strong> unterstehen dem<br />

KKG, wenn das Auto nur privat genutzt wird. Wenn das Auto aber auch für das Geschäft genutzt<br />

wird, unterstehen sie nicht dem KKG.<br />

Für Unternehmen, welche sonst keine Sicherheiten bieten können, ist das Leasing ebenfalls sehr attraktiv.<br />

6. Rechtsnatur / Anwendbares Recht<br />

a. Frühere Rechtslage<br />

Früher sehr umstritten, wurde als Innominatkontrakt angesehen.<br />

Somit war bis zum Inkrafttreten des KKG 2003 der Leasingvertrag gesetzlich nicht geregelt. Dabei ist<br />

nicht klar, welche zwingenden Vorschriften auf den Leasingvertrag angewendet werden müssen. Strittig<br />

waren insbesondere Mietvertragsrecht und Abzahlungsvertragsrecht (Art. 226ff. OR) in ihrer Anwendung.<br />

Das BGer hat entschieden:<br />

- Investitionsgüterleasing: Ist ein Mietvertrag sui generis. Es gelten die mietvertraglichen Regeln,<br />

aber nicht die Regeln über den Abzahlungskauf.<br />

- Konsumentenleasing: Es gelten die Regeln des Abzahlungskaufs. Dies war die Begründung des<br />

Konsumentenrechts.<br />

33

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!