Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge
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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />
Buttliger, Minnier<br />
4. Erscheinungsformen<br />
a. Finanzierungsleasing an Investitionsgütern<br />
Es ist die wichtigste Erscheinungsform des Leasings. Hier ist es typisch, dass eine Dreiparteien-<br />
Beziehung vorliegt. Das Finanzierungsleasing kann als full-pay-out- oder als non-full-pay-out-Leasing<br />
ausgestaltet sein.<br />
b. Operating-Leasing<br />
Es ist ein leicht kündbarer Vertrag, z.B. auf 30 Tage (= atypisches Element). Der Leasingvertrag wird<br />
mit einer Kündigungsklausel versehen. Sinn und Zweck ist, dass die Leasinggesellschaft die Sache<br />
mehrfach an Dritte verleasen kann. Solche <strong>Verträge</strong> werden von der Lehre als Mietverträge qualifiziert<br />
und es gelten die Regeln des Mietrechts.<br />
c. Sale & Lease Back<br />
Sale & Lease Back <strong>Verträge</strong> sind eine Abart des Leasings. Sie dienen ausschliesslich der Liquiditätsgewinnung<br />
und somit der Unternehmensfinanzierung. Der Eigentümer einer Sache verkauft diese an<br />
eine Leasinggesellschaft und least sie gleich wieder zurück. Eine Besitzesübertragung findet nicht<br />
statt. Es ist eine Art Darlehensgewährung zugunsten des Leasingnehmers. Beispiel: Die SBB hat Lokomotiven<br />
gekauft, diese anschliessend weiterverkauft und dann zurückgeleast.<br />
Sachenrechtliches Problem: Art. 717 ZGB, Publizitätsprinzip und Faustpfandprinzip. Es ist ein Verstoss<br />
gegen das Faustpfandprinzip und es ist also die dingliche Sicherung gegenüber Dritten nicht<br />
gewährleistet! Die Leasinggesellschaft kann im Konkursfall der SBB die Lokomotiven nicht aussondern,<br />
die Lokomotiven würden in die Konkursmasse fallen! Die Leasinggesellschaft kann also im<br />
Konkursfall das Eigentum nicht geltend machen.<br />
Bei Flugzeugen und Schiffen funktioniert dies, weil dort ein Register besteht.<br />
5. Funktion und praktische Bedeutung<br />
Der Vertrag ist praktisch relevant. Z.B. ist jedes 2. Auto geleast. Diese <strong>Verträge</strong> unterstehen dem<br />
KKG, wenn das Auto nur privat genutzt wird. Wenn das Auto aber auch für das Geschäft genutzt<br />
wird, unterstehen sie nicht dem KKG.<br />
Für Unternehmen, welche sonst keine Sicherheiten bieten können, ist das Leasing ebenfalls sehr attraktiv.<br />
6. Rechtsnatur / Anwendbares Recht<br />
a. Frühere Rechtslage<br />
Früher sehr umstritten, wurde als Innominatkontrakt angesehen.<br />
Somit war bis zum Inkrafttreten des KKG 2003 der Leasingvertrag gesetzlich nicht geregelt. Dabei ist<br />
nicht klar, welche zwingenden Vorschriften auf den Leasingvertrag angewendet werden müssen. Strittig<br />
waren insbesondere Mietvertragsrecht und Abzahlungsvertragsrecht (Art. 226ff. OR) in ihrer Anwendung.<br />
Das BGer hat entschieden:<br />
- Investitionsgüterleasing: Ist ein Mietvertrag sui generis. Es gelten die mietvertraglichen Regeln,<br />
aber nicht die Regeln über den Abzahlungskauf.<br />
- Konsumentenleasing: Es gelten die Regeln des Abzahlungskaufs. Dies war die Begründung des<br />
Konsumentenrechts.<br />
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