Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge
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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />
Buttliger, Minnier<br />
f. Weitere Pflichten<br />
Vermittlung von Verwertungsverträgen – Aufführungsmöglichkeiten vermitteln, Übersetzungen vornehmen.<br />
7. Beendigung<br />
a. Beendigungsgründe<br />
Das Gesetz zählt nur einige wenige Fälle auf (Untergang des Werkes oder der Auflage,…). Allgemeine<br />
Beendigungsgründe gelten hier auch (Kündigung, Auflösung,…)<br />
Untergang des Werkes: Wenn das Werkexemplar untergegangen ist und es leicht möglich ist, ein neues<br />
herzustellen, besteht der Vertrag weiter (Art. 390 Abs. 2 OR).<br />
Wenn der Verleger die Schuld am Untergang trägt, hat der Verlaggeber ein vorhandenes zweites Werk<br />
dem Verleger zu überlassen. Art. 390 Abs. 2 OR ist eher ein Recht als eine Pflicht für den Verlaggeber<br />
Wenn noch ein Werk vorhanden ist, ist es eine Pflicht nach Art. 2 ZGB. Wenn es nicht mehr möglich<br />
ist, ein Werk herzustellen, liegt Unmöglichkeit vor.<br />
Wenn der Untergang des Werkes vom Verleger verschuldet wird, liegt eine nicht Schlechterfüllung<br />
nach Art. 97 OR vor.<br />
Wenn das Werk durch Zufall untergegangen ist, bleibt die Honorarzahlungspflicht nach Art. 119 Abs.<br />
3 OR bestehen.<br />
Art. 391 OR: Der Untergang der Werkauflage führt nicht notwendigerweise zur Beendigung des Vertrages.<br />
Art. 392 OR: Liegen die Beendigungsgründe in der Person eines Vertragspartners, geht der Vertrag zu<br />
Ende, gestützt auf Art. 119 OR.<br />
Art. 392 Abs. 3 OR: Wenn der Verleger in Konkurs gerät, kann der Verlaggeber den Verlag wechseln.<br />
Die Kündigung des Verlagsvertrages wirkt ex nunc. Sie ist möglich aus wichtigem Grund.<br />
Ordentliche Beendigungsgründe sind der Zeitablauf bei befristeter Dauer und der Druck der verabredeten<br />
Auflagen.<br />
b. Urheberrechtliche Folgen der Beendigung<br />
Art. 381 Abs. 1: Die Urheberrechte fallen an den Verlaggeber zurück. Diese Regelung ist jedoch<br />
dispositiv: Die Urheberrechte können auch unbefristet übertragen worden sein.<br />
III.<br />
Lizenzvertrag<br />
1. Grundlagen<br />
a. Begriff<br />
Durch den Lizenzvertrag verpflichtet sich der Lizenzgeber, dem Lizenznehmer die Benutzung eines<br />
faktisch/gesetzlich geschützten Rechts zu gestatten. Der Lizenznehmer bezahlt eine Lizenzgebühr. Der<br />
Lizenzgeber bleibt Inhaber der Rechte und räumt nur Nutzungsrechte ein!<br />
Gegenstand des Vertrags kann ein Immaterialgüterrecht (patentierte Erfindung, Marke, Urheberrechtlich<br />
geschütztes Werk), ein faktisch geschütztes oder geheim gehaltenes Gut, ein Geheimnis oder eine<br />
Anwartschaft auf ein Immaterialgüterrecht sein.<br />
b. Wirtschaftliche Bedeutung<br />
Wenn einem Dritten obligatorische Rechte an einem Immaterialgüterrecht eingeräumt werden, kann<br />
das Gut auf einer breiteren wirtschaftlichen Basis genutzt werden, ohne dass das Recht verloren geht.<br />
Der Lizenznehmer kann an einer Monopolstellung teilhaben (profitiert u. a. vom Goodwill).<br />
Motive für den Abschluss eines solchen Vertrages: Erfinder ist nicht in der Lage eine Erfindung zu<br />
nutzen (z.B. mangelndes Kapital,…). Der Lizenznehmer möchte vom guten Ruf profitieren (z.B. Franchising).<br />
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