Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge
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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />
Buttliger, Minnier<br />
Seite. Z.B. für Keller bei mehrfachem Verzug der Gebührenbezahlung ohne Mahnung, falscher<br />
Abrechnung, schlechter Ausführung des Patents, bei ungenügender Förderung des Vertriebs oder<br />
Absatzes, Konkurs der Filtrag oder Übernahme durch einen Dritten, Verletzung der Best-effort-<br />
Klausel (die Best-effort-Klausel muss irgendwo erwähnt werden – dass die Filtrag den Absatz in<br />
irgendeiner Weise fördern muss).<br />
Ziffer 3: Die Filtrag ist verpflichtet, bei Vertragsbeendigung ein Inventar zu erstellen und über<br />
getätigte Verkäufe eine Abrechnung zu machen. Oder, sie ist zum weiteren Verkauf nicht berechtigt<br />
und muss die Filter Keller geben zu gewissen Bedingungen.<br />
Evtl. sollen offene Bestellungen an Keller weitergeleitet werden, dass er diese an neue Lizenznehmerinnen<br />
weiterleiten kann.<br />
Alle Unterlagen sind zurückzugeben (vgl. technische Hilfe).<br />
Marke auf Keller übertragen, sofern sie vorher auf die Filtrag eingetragen war.<br />
Ziffer 4: Bei einer ordentlichen Beendigung nach 20 Jahren sicher nicht! Bei einer vorzeitigen<br />
Beendigung muss abgeklärt werden, ob überhaupt ein Kundenstamm besteht und dieser Keller<br />
Vorteile nach Art. 418u Abs. 1 OR bringt. In diesem Fall müsste die Filtrag ihren Kundenkreis<br />
offen legen. Jedoch ist unwahrscheinlich, dass diese dann bei Keller beziehen werden. Am besten<br />
streicht man aber Ziff. 4 ganz.<br />
- VI. Schlussbestimmungen<br />
Ziffern 1 – 3 grundsätzlich unproblematisch.<br />
Ziffer 4: Eigenes Recht auf eigenem Boden, eigene Sprache und Wiener Kaufrecht einbeziehen.<br />
Schweizer Recht mit Gerichtsstand Bern.<br />
Prüfen ob Dr. Carsten Staub überhaupt zeichnungsberechtigt ist!<br />
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