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Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge

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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />

Buttliger, Minnier<br />

Seite. Z.B. für Keller bei mehrfachem Verzug der Gebührenbezahlung ohne Mahnung, falscher<br />

Abrechnung, schlechter Ausführung des Patents, bei ungenügender Förderung des Vertriebs oder<br />

Absatzes, Konkurs der Filtrag oder Übernahme durch einen Dritten, Verletzung der Best-effort-<br />

Klausel (die Best-effort-Klausel muss irgendwo erwähnt werden – dass die Filtrag den Absatz in<br />

irgendeiner Weise fördern muss).<br />

Ziffer 3: Die Filtrag ist verpflichtet, bei Vertragsbeendigung ein Inventar zu erstellen und über<br />

getätigte Verkäufe eine Abrechnung zu machen. Oder, sie ist zum weiteren Verkauf nicht berechtigt<br />

und muss die Filter Keller geben zu gewissen Bedingungen.<br />

Evtl. sollen offene Bestellungen an Keller weitergeleitet werden, dass er diese an neue Lizenznehmerinnen<br />

weiterleiten kann.<br />

Alle Unterlagen sind zurückzugeben (vgl. technische Hilfe).<br />

Marke auf Keller übertragen, sofern sie vorher auf die Filtrag eingetragen war.<br />

Ziffer 4: Bei einer ordentlichen Beendigung nach 20 Jahren sicher nicht! Bei einer vorzeitigen<br />

Beendigung muss abgeklärt werden, ob überhaupt ein Kundenstamm besteht und dieser Keller<br />

Vorteile nach Art. 418u Abs. 1 OR bringt. In diesem Fall müsste die Filtrag ihren Kundenkreis<br />

offen legen. Jedoch ist unwahrscheinlich, dass diese dann bei Keller beziehen werden. Am besten<br />

streicht man aber Ziff. 4 ganz.<br />

- VI. Schlussbestimmungen<br />

Ziffern 1 – 3 grundsätzlich unproblematisch.<br />

Ziffer 4: Eigenes Recht auf eigenem Boden, eigene Sprache und Wiener Kaufrecht einbeziehen.<br />

Schweizer Recht mit Gerichtsstand Bern.<br />

Prüfen ob Dr. Carsten Staub überhaupt zeichnungsberechtigt ist!<br />

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