Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge
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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />
Buttliger, Minnier<br />
b. Vertragsobjekt<br />
Das Lizenzobjekt ist Vertragsobjekt. Es bedarf einer Umschreibung des Vertragsobjekts:<br />
- Sachlich (Gegenstand: Immaterialgüterrecht/Immaterialgut?, Befugnisse des Lizenznehmers,<br />
Ausschliesslichkeit).<br />
- Örtlich (Wo darf man das Recht benutzen? Geht nicht weiter als der Schutzbereich des Rechts<br />
(CH)! Das Territorium darf aber eingeschränkt werden),<br />
- Persönlich (z.B. Parteiwechsel ermöglichen oder ausschliessen),<br />
- Zeitlich (Vertragsdauer, häufig bis zum Ablauf des Schutzes des Immaterialgüterrechts, bei gesetzlich<br />
nicht geschützten Rechten oft bis zum Bekannt werden, auch unbefristete Vertragsdauern<br />
mit Kündigungsrecht sind möglich)<br />
c. Pflichten des Lizenzgebers<br />
Hauptpflicht: Der Lizenzgeber muss dem Lizenznehmer das Benutzungsrecht einräumen.<br />
Vgl. Datei: Besprechung_Markenlizenz_SS2007_Natsch.pdf<br />
Nebenpflichten:<br />
- Genusserhaltung.<br />
- Aufrechterhaltung des Lizenzgegenstandes.<br />
- Verteidigung des Lizenzgegenstandes: Abwehrrechte Wahrnehmen (vgl. im Beispiel: IV. 2.),<br />
Anpassungspflicht, Dienstleistungspflicht: schnellen Einblick in Nutzung verschaffen.<br />
- Sach-/Rechtsgewährleistungspflicht:<br />
1. Hold harmless clause: Der LG verpflichtet sich, den LN schadlos zu halten, wenn dieser bei<br />
der Ausübung seines Rechts die Rechte von Dritten verletzt.<br />
2. Haftung: Wird eine Marke des Lizenzgebers auf ein Produkt des Lizenznehmers gedruckt, so<br />
wird nach Produkthaftungsgesetz der Lizenzgeber haftbar für Mangelfolgeschäden. Deshalb<br />
wird oft der Hersteller auch erwähnt (Bsp.: Coop-Schokolade).<br />
d. Pflichten des Lizenznehmers<br />
Hauptpflicht: Bezahlung von Lizenzgebühren (Entgelt oder andere Gegenleistung). Die Zahlungsmodalitäten<br />
sollte man von Beginn weg festlegen (Fälligkeit, Währung, Kurs,…).<br />
- Einmalige Pauschallizenzgebühr: Regeln, was gelten soll, wenn der Vertrag vorzeitig beendet<br />
wird (teilweise Rückzahlung?).<br />
- Jährliche Pauschallizenzgebühr (vgl. im Beispiel: II. 1.).<br />
- Mindestlizenzgebühr.<br />
- Erfolgsabhängige Lizenzgebühr: Umsatzproportional (häufig), ertragsproportional (definieren,<br />
wie der Gewinn berechnet wird), Stücklizenzgebühr.<br />
- Freilizenz.<br />
Nebenpflichten:<br />
- Abrechnungspflicht (Kontrollrecht des LG; vgl. Beispiel III. 2., 3.).<br />
- Benutzungspflicht ist möglich (Art. 12 MSchG: Wenn das Markenrecht 5 Jahre nicht genutzt<br />
wird, führt dies zum Untergang der Marke. Der LN soll so nicht die Marke sperren können),<br />
- Bezugspflicht möglich (der LG kann Interesse an Qualität haben, auch ein Geheimhaltungsinteresse<br />
Bezugspflicht für Halbfabrikate).<br />
- Zutrittsrecht des LG zu den Produktionsanlagen, um die Produktion zu kontrollieren.<br />
- Nichtangriffsklausel: Der LN verpflichtet sich, das Immaterialgüterrecht nicht durch Nichtigkeitseinrede<br />
anzugreifen.<br />
- Unterstützung bei Schutzrechtsverletzungen durch Dritte: Benachrichtigung des Lizenzgebers<br />
und rechtliche Hilfe bei Vorliegen einer solchen Verletzung.<br />
- Man kann vereinbaren, dass der Lizenznehmer auf den Lizenzgeber als eigentlicher Inhaber des<br />
Immaterialgüterrechts hinweisen soll.<br />
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