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Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge

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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />

Buttliger, Minnier<br />

b. Vertragsobjekt<br />

Das Lizenzobjekt ist Vertragsobjekt. Es bedarf einer Umschreibung des Vertragsobjekts:<br />

- Sachlich (Gegenstand: Immaterialgüterrecht/Immaterialgut?, Befugnisse des Lizenznehmers,<br />

Ausschliesslichkeit).<br />

- Örtlich (Wo darf man das Recht benutzen? Geht nicht weiter als der Schutzbereich des Rechts<br />

(CH)! Das Territorium darf aber eingeschränkt werden),<br />

- Persönlich (z.B. Parteiwechsel ermöglichen oder ausschliessen),<br />

- Zeitlich (Vertragsdauer, häufig bis zum Ablauf des Schutzes des Immaterialgüterrechts, bei gesetzlich<br />

nicht geschützten Rechten oft bis zum Bekannt werden, auch unbefristete Vertragsdauern<br />

mit Kündigungsrecht sind möglich)<br />

c. Pflichten des Lizenzgebers<br />

Hauptpflicht: Der Lizenzgeber muss dem Lizenznehmer das Benutzungsrecht einräumen.<br />

Vgl. Datei: Besprechung_Markenlizenz_SS2007_Natsch.pdf<br />

Nebenpflichten:<br />

- Genusserhaltung.<br />

- Aufrechterhaltung des Lizenzgegenstandes.<br />

- Verteidigung des Lizenzgegenstandes: Abwehrrechte Wahrnehmen (vgl. im Beispiel: IV. 2.),<br />

Anpassungspflicht, Dienstleistungspflicht: schnellen Einblick in Nutzung verschaffen.<br />

- Sach-/Rechtsgewährleistungspflicht:<br />

1. Hold harmless clause: Der LG verpflichtet sich, den LN schadlos zu halten, wenn dieser bei<br />

der Ausübung seines Rechts die Rechte von Dritten verletzt.<br />

2. Haftung: Wird eine Marke des Lizenzgebers auf ein Produkt des Lizenznehmers gedruckt, so<br />

wird nach Produkthaftungsgesetz der Lizenzgeber haftbar für Mangelfolgeschäden. Deshalb<br />

wird oft der Hersteller auch erwähnt (Bsp.: Coop-Schokolade).<br />

d. Pflichten des Lizenznehmers<br />

Hauptpflicht: Bezahlung von Lizenzgebühren (Entgelt oder andere Gegenleistung). Die Zahlungsmodalitäten<br />

sollte man von Beginn weg festlegen (Fälligkeit, Währung, Kurs,…).<br />

- Einmalige Pauschallizenzgebühr: Regeln, was gelten soll, wenn der Vertrag vorzeitig beendet<br />

wird (teilweise Rückzahlung?).<br />

- Jährliche Pauschallizenzgebühr (vgl. im Beispiel: II. 1.).<br />

- Mindestlizenzgebühr.<br />

- Erfolgsabhängige Lizenzgebühr: Umsatzproportional (häufig), ertragsproportional (definieren,<br />

wie der Gewinn berechnet wird), Stücklizenzgebühr.<br />

- Freilizenz.<br />

Nebenpflichten:<br />

- Abrechnungspflicht (Kontrollrecht des LG; vgl. Beispiel III. 2., 3.).<br />

- Benutzungspflicht ist möglich (Art. 12 MSchG: Wenn das Markenrecht 5 Jahre nicht genutzt<br />

wird, führt dies zum Untergang der Marke. Der LN soll so nicht die Marke sperren können),<br />

- Bezugspflicht möglich (der LG kann Interesse an Qualität haben, auch ein Geheimhaltungsinteresse<br />

Bezugspflicht für Halbfabrikate).<br />

- Zutrittsrecht des LG zu den Produktionsanlagen, um die Produktion zu kontrollieren.<br />

- Nichtangriffsklausel: Der LN verpflichtet sich, das Immaterialgüterrecht nicht durch Nichtigkeitseinrede<br />

anzugreifen.<br />

- Unterstützung bei Schutzrechtsverletzungen durch Dritte: Benachrichtigung des Lizenzgebers<br />

und rechtliche Hilfe bei Vorliegen einer solchen Verletzung.<br />

- Man kann vereinbaren, dass der Lizenznehmer auf den Lizenzgeber als eigentlicher Inhaber des<br />

Immaterialgüterrechts hinweisen soll.<br />

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