Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge
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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />
Buttliger, Minnier<br />
- Gegen periodisch zu zahlendes Entgelt (=Leasingrate). Die Leasingrate beinhaltet: Amortisation<br />
des Kaufpreises, Gewinnkomponente, Kapitalzins. Interessant für den Leasinggeber, weil die<br />
Forderung durch den Leasinggegenstand gedeckt ist.<br />
- Leasingnehmer trägt Erhaltungsrisiko<br />
- Eigentum bleibt beim Leasinggeber. (Kann im Konkurs des Leasingnehmers den Gegenstand<br />
aussondern).<br />
b. Direktes Leasing – indirektes Leasing<br />
Direktes Leasing:<br />
Hersteller/Händler:<br />
Leasinggeber<br />
Leasingvertrag<br />
Leasingnehmer<br />
Indirektes Leasing (heute eigentlich die Regel):<br />
Hersteller / Händler<br />
Kaufvertrag<br />
Leasinggesellschaft<br />
als Leasinggeber<br />
Evtl. direkte<br />
Lieferung<br />
Leasingnehmer<br />
Leasingvertrag<br />
2. Beteiligte Parteien<br />
Beteiligte Parteien sind der Leasinggeber, der Leasingnehmer und allenfalls ein Dritter (Händler/Hersteller),<br />
vgl. Grafik oben.<br />
3. Vorgang/Abwicklung/Wirkung<br />
a. Vertragsschluss<br />
Es ist möglich, dass der Verkäufer oder der Leasingnehmer selber den Leasinggeber sucht. Zuerst wird<br />
der Kaufvertrag und danach der Leasingvertrag abgeschlossen.<br />
b. Vertragsdurchführung<br />
Der Eigentumsübergang vom Verkäufer auf den Leasinggeber muss mittels Traditionssurrogat erfolgen,<br />
da die Leasinggesellschaft nie direkten Besitz an der Sache hat. Während der ganzen Vertragsdauer<br />
hat der Leasinggeber nacktes Eigentum.<br />
c. Vertragsende<br />
Nach Ablauf der im Leasingvertrag vorgesehenen Dauer. Der Vertrag ist während der ganzen Vertragsdauer<br />
nicht ordentlich kündbar. Ausnahme: Konsumentenleasingverträge nach KKG, welches<br />
eine zwingende Kündigungsmöglichkeit vorsieht. Eine Beendigung ist da möglich, wenn eine Nichterfüllung<br />
oder ein wichtiger Grund oder Verzug vorliegt. (Achtung: Operation-Leasing, unten)<br />
Grundsätzlich gehört die Sache dem Leasinggeber. Dieser hat aber meist kein Interesse an ihr.<br />
Bei full-pay-out-<strong>Verträge</strong>n ist die Sache am Ende der Vertragsdauer wertlos. Es ist in diesem Fall<br />
denkbar, dass das Gut an die Leasinggesellschaft zurückgeht und diese es entsorgt. Sie kann es aber<br />
auch noch verkaufen (oft an den Leasingnehmer zu einem symbolischen Preis).<br />
Non-full-pay-out-<strong>Verträge</strong> führen dazu, dass die Sache am Schluss noch einen gewissen Wert hat.<br />
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