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Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge

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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />

Buttliger, Minnier<br />

Anwendbar sind z.B. direkt oder analog gewisse kaufrechtliche Bestimmungen (z.B. beim Produktefranchising),<br />

gewisse Bestimmungen aus dem Auftragsrecht analog (z.B. Hinsichtlich der Erteilung<br />

von Weisungen und Ratschlägen, Vermittlung von Ausbildung, Treue- und Interessenwahrungspflicht<br />

auf beiden Seiten), Lizenzvertragstypische Pflichten (Gewährleistungspflicht? – wenn z.B. das Konzept<br />

nicht funktioniert. Das Einstehen fällt gemäss h. L. ausser Betracht [BGE 53 II 127: es besteht<br />

naturgemäss ein spekulatives Element, das der Lizenznehmer [gilt auch für den Franchisenehmer] zu<br />

tragen hat]).<br />

b. Abgrenzungen<br />

Alleinvertriebsvertrag: Der Lieferant ist auch bis zu einem gewissen Grade weisungsbefugt, aber sonst<br />

ist der Abnehmer weitgehend frei, wie er den Absatz gestaltet. Der Franchisenehmer ist aber dem<br />

Konzept des Franchisegebers verpflichtet. Der Alleinvertreter zahlt dem Lieferanten auch keine Gebühren,<br />

er beinhaltet auch einen unentgeltlichen Informationsaustausch.<br />

Lizenzvertrag: Im Franchising werden auch direkt Lizenzen eingeräumt, Benützungspflichten kommen<br />

im Lizenzvertrag jedoch nur beschränkt zur Anwendung.<br />

Das Franchising geht insgesamt viel weiter.<br />

4. Wesentliche Vertragselemente<br />

a. Eingliederung des Franchisenehmers ins Vertriebssystem<br />

Die Eingliederung des Franchisenehmers erfolgt durch vertragliche Abrede. Die Eingliederung kann<br />

so weit gehen, dass beim Franchising ein Subordinationsverhältnis besteht, welches demjenigen des<br />

Arbeitsvertrages ähnlich ist. Dies wirft die Frage auf, ob es Schutzregeln für die Franchisingnehmer<br />

braucht.<br />

Es gibt das Koalitionsfranchising, das in die Nähe einer Gesellschaft/Zweckgemeinschaft rückt.<br />

Es gibt das Konföderationsfranchising (Bündnis-/Blockfranchising), welches ein System mit verschiedenen<br />

vergebenen Franchisen darstellt, über welchem aber ein gemeinsamer Zweck steht.<br />

b. Überlassung package/System<br />

Eigentliches Kernstück des Franchisings: Ein ganzes Bündel aus Know-How auf sämtlichen betrieblichen<br />

Bereichen und Stufen wird übernommen. Das Systemzeichen kennzeichnet den gemeinschaftlichen<br />

Marktauftritt.<br />

Das Package regelt viele Bereiche: Arbeitsabläufe, Aparate, Mobiliar, Produktionsanleitungen, Rezepte,<br />

Preise, auftritt, Einrichtung, Organisation des Betriebs, Vertrieb.<br />

Die Verkörperung der vereinheitlichten Regeln besteht in den sog. manuals (Handbücher).<br />

Die Einhaltung des Systems ist sehr wichtig. Der Franchisinggeber hat Kontroll- und Weisungsbefugnisse<br />

(was die Einhaltung des Systems betrifft). Es muss aber beachtet werden, dass der Franchisingnehmer<br />

ein selbständiger Unternehmer ist.<br />

Das Franchising ist ein persönlicher Vertrag, welcher nur den Franchisingnehmer berechtigt. Subfranchisingverträge<br />

werden oft vertraglich ausgeschlossen.<br />

Exklusivitätszusicherungen müssen explizit vereinbart werden. Hier zeigt sich der Machtüberhang des<br />

Franchisegebers, denn er kann selber bestimmen, wie viele Franchisenehmer er einsetzen will.<br />

Sonderfall Master-Franchising: Eine bestimmte Region wird dem Franchisingnehmer exklusiv zugeteilt.<br />

Es wird ihm dann die Auflage gemacht, dass er mehrere Läden betreiben muss oder Subfranchisingverträge<br />

schliessen soll.<br />

c. Entgelt<br />

Zwei Komponenten: Eintrittszahlung (initial-fee) und eine wiederkehrende Gebühr (royalties).<br />

Eine dritte Komponente ist eine „pool“-Zahlung, für gemeinsame Werbezwecke etc.<br />

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