Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge
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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />
Buttliger, Minnier<br />
Anwendbar sind z.B. direkt oder analog gewisse kaufrechtliche Bestimmungen (z.B. beim Produktefranchising),<br />
gewisse Bestimmungen aus dem Auftragsrecht analog (z.B. Hinsichtlich der Erteilung<br />
von Weisungen und Ratschlägen, Vermittlung von Ausbildung, Treue- und Interessenwahrungspflicht<br />
auf beiden Seiten), Lizenzvertragstypische Pflichten (Gewährleistungspflicht? – wenn z.B. das Konzept<br />
nicht funktioniert. Das Einstehen fällt gemäss h. L. ausser Betracht [BGE 53 II 127: es besteht<br />
naturgemäss ein spekulatives Element, das der Lizenznehmer [gilt auch für den Franchisenehmer] zu<br />
tragen hat]).<br />
b. Abgrenzungen<br />
Alleinvertriebsvertrag: Der Lieferant ist auch bis zu einem gewissen Grade weisungsbefugt, aber sonst<br />
ist der Abnehmer weitgehend frei, wie er den Absatz gestaltet. Der Franchisenehmer ist aber dem<br />
Konzept des Franchisegebers verpflichtet. Der Alleinvertreter zahlt dem Lieferanten auch keine Gebühren,<br />
er beinhaltet auch einen unentgeltlichen Informationsaustausch.<br />
Lizenzvertrag: Im Franchising werden auch direkt Lizenzen eingeräumt, Benützungspflichten kommen<br />
im Lizenzvertrag jedoch nur beschränkt zur Anwendung.<br />
Das Franchising geht insgesamt viel weiter.<br />
4. Wesentliche Vertragselemente<br />
a. Eingliederung des Franchisenehmers ins Vertriebssystem<br />
Die Eingliederung des Franchisenehmers erfolgt durch vertragliche Abrede. Die Eingliederung kann<br />
so weit gehen, dass beim Franchising ein Subordinationsverhältnis besteht, welches demjenigen des<br />
Arbeitsvertrages ähnlich ist. Dies wirft die Frage auf, ob es Schutzregeln für die Franchisingnehmer<br />
braucht.<br />
Es gibt das Koalitionsfranchising, das in die Nähe einer Gesellschaft/Zweckgemeinschaft rückt.<br />
Es gibt das Konföderationsfranchising (Bündnis-/Blockfranchising), welches ein System mit verschiedenen<br />
vergebenen Franchisen darstellt, über welchem aber ein gemeinsamer Zweck steht.<br />
b. Überlassung package/System<br />
Eigentliches Kernstück des Franchisings: Ein ganzes Bündel aus Know-How auf sämtlichen betrieblichen<br />
Bereichen und Stufen wird übernommen. Das Systemzeichen kennzeichnet den gemeinschaftlichen<br />
Marktauftritt.<br />
Das Package regelt viele Bereiche: Arbeitsabläufe, Aparate, Mobiliar, Produktionsanleitungen, Rezepte,<br />
Preise, auftritt, Einrichtung, Organisation des Betriebs, Vertrieb.<br />
Die Verkörperung der vereinheitlichten Regeln besteht in den sog. manuals (Handbücher).<br />
Die Einhaltung des Systems ist sehr wichtig. Der Franchisinggeber hat Kontroll- und Weisungsbefugnisse<br />
(was die Einhaltung des Systems betrifft). Es muss aber beachtet werden, dass der Franchisingnehmer<br />
ein selbständiger Unternehmer ist.<br />
Das Franchising ist ein persönlicher Vertrag, welcher nur den Franchisingnehmer berechtigt. Subfranchisingverträge<br />
werden oft vertraglich ausgeschlossen.<br />
Exklusivitätszusicherungen müssen explizit vereinbart werden. Hier zeigt sich der Machtüberhang des<br />
Franchisegebers, denn er kann selber bestimmen, wie viele Franchisenehmer er einsetzen will.<br />
Sonderfall Master-Franchising: Eine bestimmte Region wird dem Franchisingnehmer exklusiv zugeteilt.<br />
Es wird ihm dann die Auflage gemacht, dass er mehrere Läden betreiben muss oder Subfranchisingverträge<br />
schliessen soll.<br />
c. Entgelt<br />
Zwei Komponenten: Eintrittszahlung (initial-fee) und eine wiederkehrende Gebühr (royalties).<br />
Eine dritte Komponente ist eine „pool“-Zahlung, für gemeinsame Werbezwecke etc.<br />
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