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Erläuterungsbericht - Stadt Emden

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Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG i. V. m. Art. 4 VS-RL u. Art. 6 FFH-<br />

RL Seetrasse<br />

Projekt/Vorhaben: 600-kV-DC Leitung DolWin beta – Dörpen/West Seite 45 von 251<br />

3.1.2 Schutzzweck und Erhaltungsziele des EU-Vogelschutzgebietes<br />

3.1.2.1 Schutzzweck<br />

Das EU-Vogelschutzgebiet V01 ist ein Feuchtgebiet internationaler Bedeutung (gem. Ramsar-Konvention)<br />

und ein herausragendes europaweites Rast- und Nahrungsgebiet für über 30 Anhang I-Arten und zahlreiche<br />

andere Wasser- und Watvogelarten des ostatlantischen Vogelzuges. Der Schutzzweck für das Natura<br />

2000-Gebiet ist im § 2 des Gesetzes über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ (NWattNPG;<br />

s. folgende Tabelle 17) verankert, der auch die Umsetzung der EU-Vogelschutzrichtlinie (EU-VS-Richtlinie)<br />

zum Ziel hat. „...Die [Schutzgebietsausweisungen] dienen auch dem Ziel, das Überleben und die Vermehrung<br />

der dort vorkommenden, in Anhang I und Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom<br />

2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden<br />

Fassung genannten Vogelarten sicherzustellen“ (Auszug aus § 2 NWattNPG Abs. 2, Satz 2).<br />

Tabelle 17: Schutzweck des Nationalparks “Niedersächsisches Wattenmeer”*<br />

㤠2 Schutzzweck<br />

(1) In dem Nationalpark soll die besondere Eigenart der Natur und Landschaft der Wattregion vor der niedersächsischen<br />

Küste einschließlich des charakteristischen Landschaftsbildes erhalten bleiben und vor Beeinträchtigungen<br />

geschützt werden. Die natürlichen Abläufe in diesen Lebensräumen sollen fortbestehen. Die biologische<br />

Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten im Gebiet des Nationalparks soll erhalten werden. Der besondere Schutzzweck<br />

der einzelnen Gebiete der Ruhezone ergibt sich aus der Anlage 1.<br />

(2) Die Flächen des Nationalparks mit Ausnahme der Erholungszone oberhalb der mittleren Tidehochwasser-Linie,<br />

des Ruhezonenteils I/50 sowie der Geestrandflächen zwischen Sahlenburg und Berensch sind Europäisches<br />

Vogelschutzgebiet. Die in Satz 1 bezeichneten Flächen dienen auch dem Ziel, das Überleben und die Vermehrung<br />

der dort vorkommenden, in Anhang I und Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April<br />

1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) [neu: Richtlinie 2001/147/EG des<br />

Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten]<br />

in der jeweils geltenden Fassung genannten Vogelarten sicherzustellen; die wertbestimmenden Vogelarten<br />

und die Erhaltungsziele ergeben sich aus der Anlage 5.<br />

(3) Die Flächen des Nationalparks sind Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung, soweit sich aus der Anlage 4<br />

nichts anderes ergibt. Die in Satz 1 bezeichneten Flächen dienen auch der Bewahrung oder Wiederherstellung<br />

eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage 5 genannten wertbestimmenden Lebensraumtypen sowie<br />

Tier- und Pflanzenarten; die Erhaltungsziele ergeben sich aus der Anlage 5.<br />

* Zitiert entsprechend § 2 des Gesetzes über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“<br />

Der Nationalpark ist in drei Funktionskategorien bzw. Zonen, die Ruhezone (Zone I), die Zwischenzone<br />

(Zone II) und die Erholungszone (Zone III) gegliedert (§ 5 NWattNPG). Für die insgesamt 52 Gebiete der<br />

Ruhezone werden in Anlage 1 des NWattNPG besondere Schutzzwecke benannt. Der besondere Schutzzweck<br />

für die vom Wirkbereich des Vorhabens betroffenen Ruhezonen I/17, I/18 und I/51 ist in der nachfolgenden<br />

Tabelle 18 aufgeführt.

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