Erläuterungsbericht - Stadt Emden
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Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG i. V. m. Art. 4 VS-RL u. Art. 6 FFH-<br />
RL Seetrasse<br />
Projekt/Vorhaben: 600-kV-DC Leitung DolWin beta – Dörpen/West Seite 9 von 251<br />
1 Einleitung<br />
1.1 Anlass und Aufgabenstellung<br />
Im Rahmen des Netzanbindungsprojektes DolWin2 plant die TenneT Offshore GmbH, im Folgenden<br />
TenneT Offshore genannt, die Verlegung und den Betrieb der 600-kV-DC Leitung DolWin beta -<br />
Dörpen/West. Gegenstand des hier festzustellenden Plans ist die Kabelverlegung von der<br />
12-Seemeilengrenze des Küstenmeers bis zum Anlandungspunkt auf dem Festland bei Hilgenriedersiel.<br />
Gemäß § 43 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG - Gesetz über die Energie- und Gasversorgung)<br />
unterliegen Errichtung und Betrieb der geplanten Netzanbindungsleitung der Planfeststellung. Die Planfeststellung<br />
hat zwingende gesetzliche Vorschriften zu beachten. Hierzu gehören die Vorschriften über die<br />
Beeinträchtigungsverbote für Natura-2000-Gebiete (§ 34 Bundesnaturschutzgesetz), die Gegenstand dieser<br />
Untersuchung sind.<br />
Durch die geplante Offshore Kabelanbindung werden folgende ausgewiesenen Natura 2000-Gebiete berührt:<br />
<br />
EU-Vogelschutzgebiet (EU-VSG) „Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer“<br />
(EU-Kennzeichen DE 2210-401 / Landesinterne Nr. V01),<br />
EU-Vogelschutzgebiet „Ostfriesische Seemarsch zwischen Norden und Esens“<br />
(Gebietsnummer DE 2309-431 / Landesinterne Nr. V63),<br />
Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) „Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer“<br />
(EU-Kennzeichen DE 2306-301 / Landesinterne Nr. 001).<br />
Für die Natura 2000-Gebiete ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Bundesnaturschutzgesetz<br />
(BNatSchG) erforderlich, da erhebliche Beeinträchtigungen durch die geplante Offshore-Netzanbindung<br />
gegenüber den Erhaltungszielen und geschützten Bestandteilen der Schutzgebiete nicht von vornherein<br />
auszuschließen sind.<br />
1.2 Methodik<br />
1.2.1 Rechtsgrundlagen<br />
Gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit<br />
mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken<br />
mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen.<br />
Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in<br />
seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig<br />
(§ 34 Abs. 2 BNatSchG). Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und<br />
Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus<br />
dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele