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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ...

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Ein Service des B<strong>und</strong>esministeriums <strong>der</strong> Justiz in<br />

Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> juris GmbH - www.juris.de<br />

Anlage I Kap VIII B III Anlage I Kapitel VIII<br />

Sachgebiet B - Technischer Arbeitsschutz<br />

Abschnitt III<br />

B<strong>und</strong>esrecht tritt in dem in Artikel 3 des <strong>Vertrag</strong>es genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:<br />

1. (nicht mehr anzuwenden)<br />

2. (nicht mehr anzuwenden)<br />

3. (nicht mehr anzuwenden)<br />

4. (nicht mehr anzuwenden)<br />

5. (nicht mehr anzuwenden)<br />

6. (nicht mehr anzuwenden)<br />

7. (nicht mehr anzuwenden)<br />

8. (nicht mehr anzuwenden)<br />

9. §§ 120a bis f, 139b, g, h, i <strong>und</strong> m <strong>der</strong> Gewerbeordnung in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 1.<br />

Januar 1987 (BGBl. I S. 425), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221)<br />

geän<strong>der</strong>t worden ist,<br />

mit folgenden Maßgaben:<br />

a) (nicht mehr anzuwenden)<br />

b) (nicht mehr anzuwenden)<br />

c) In dem in Artikel 3 des <strong>Vertrag</strong>es genannten Gebiet werden bis zur Aufnahme <strong>der</strong> Aufsichtstätigkeit<br />

durch die zuständigen Landesbehörden die Aufsichtsaufgaben nach § 139b durch diejenigen<br />

staatlichen Stellen wahrgenommen, die für die Kontrolle <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> entsprechenden<br />

Arbeitsschutzvorschriften nach dem bis zum Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht zuständig<br />

waren. Entsprechendes gilt für die in an<strong>der</strong>en arbeitsschutzrechtlichen Gesetzen <strong>und</strong> Verordnungen<br />

vorgesehenen Aufsichtsaufgaben <strong>der</strong> zuständigen Landesbehörden.<br />

10. Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 2 <strong>der</strong><br />

Verordnung vom 1. August 1983 (BGBl. I S. 1057),<br />

mit folgen<strong>der</strong> Maßgabe:<br />

An die Stelle des Zeitpunktes des Inkrafttretens in § 56 tritt <strong>der</strong> Tag des Wirksamwerdens des Beitritts.<br />

11. (nicht mehr anzuwenden)<br />

12. Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure <strong>und</strong> an<strong>der</strong>e Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12.<br />

Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), geän<strong>der</strong>t durch § 70 des Gesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965),<br />

mit folgenden Maßgaben:<br />

a) Die Verpflichtung <strong>der</strong> Arbeitgeber nach § 2 gilt als erfüllt, wenn die betriebsärztlichen Aufgaben durch<br />

eine Einrichtung des betrieblichen Ges<strong>und</strong>heitswesens wahrgenommen werden. Die Buchstaben b)<br />

<strong>und</strong> d) sind anzuwenden.<br />

b) Der Arbeitgeber kann die Fachk<strong>und</strong>e als Betriebsarzt nach § 4 als nachgewiesen ansehen bei<br />

Fachärzten für Arbeitsmedizin o<strong>der</strong> Arbeitshygiene <strong>und</strong> Fachärzten mit staatlicher Anerkennung als<br />

Betriebsarzt.<br />

c) Der Arbeitgeber kann die Fachk<strong>und</strong>e als Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 7 als nachgewiesen<br />

ansehen bei Fachkräften, die eine Hochschul-, Fachschul- o<strong>der</strong> Meisterqualifikation besitzen <strong>und</strong> eine<br />

<strong>der</strong> Ausbildung entsprechende praktische Tätigkeit mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben <strong>und</strong><br />

eine Ausbildung als Fachingenieur o<strong>der</strong> Fachökonom für Arbeitsschutz o<strong>der</strong> Arbeitsschutzinspektor<br />

o<strong>der</strong> Sicherheitsingenieur o<strong>der</strong> Fachingenieur für Brandschutz o<strong>der</strong> den Erwerb <strong>der</strong> anerkannten<br />

Zusatzqualifikation im Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Arbeitsschutz für Sicherheitsinspektoren o<strong>der</strong> eine<br />

entsprechende Ausbildung auf dem Gebiet <strong>der</strong> Arbeitshygiene nachweisen können. Fachkräfte für<br />

Arbeitssicherheit erfüllen die Anfor<strong>der</strong>ungen auch, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes<br />

mindestens zwei Jahre lang auf dem Gebiet <strong>der</strong> Arbeitssicherheit tätig waren.<br />

d) Für die Ermittlung <strong>der</strong> Einsatzzeit <strong>der</strong> Betriebsärzte sind folgende Mindestwerte zugr<strong>und</strong>e zu legen:<br />

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