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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ...

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Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> juris GmbH - www.juris.de<br />

4. Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266),<br />

geän<strong>der</strong>t durch Verordnung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583),<br />

In <strong>der</strong> Anlage I Abschnitt I - Sichtzeichen - wird <strong>der</strong> Unterabschnitt B 9 - Bezeichnung <strong>der</strong> Grenze zur<br />

Deutschen Demokratischen Republik in <strong>der</strong> Lübecker Bucht - aufgehoben.<br />

5. Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter frem<strong>der</strong> Flagge vom 28. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1163),<br />

geän<strong>der</strong>t durch Verordnung vom 20. März 1985 (BGBl. I S. 585),<br />

§ 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:<br />

"Die völkerrechtlichen Regeln über die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer bleiben unberührt."<br />

Anlage I Kap XI D III Anlage I Kapitel XI<br />

Sachgebiet D - Seeverkehr<br />

Abschnitt III<br />

B<strong>und</strong>esrecht tritt in dem in Artikel 3 des <strong>Vertrag</strong>es genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:<br />

1. (nicht mehr anzuwenden)<br />

2. (nicht mehr anzuwenden)<br />

3. (nicht mehr anzuwenden)<br />

4. (nicht mehr anzuwenden)<br />

5. (nicht mehr anzuwenden)<br />

6. (nicht mehr anzuwenden)<br />

7. Schiffssicherheitsverordnung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2361), geän<strong>der</strong>t durch Verordnung vom 26.<br />

Juni 1987 (BGBl. I S. 1570),<br />

mit folgenden Maßgaben:<br />

a) (nicht mehr anzuwenden)<br />

b) Bei Schiffsbauwerken, <strong>der</strong>en Kiel in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vor Wirksamwerden des<br />

Beitritts gelegt war, gelten die Anfor<strong>der</strong>ungen dieser Verordnung in <strong>der</strong> an diesem Tage geltenden<br />

Fassung als erfüllt, soweit diese Schiffsbauwerke den bisher für sie geltenden Vorschriften <strong>und</strong><br />

technischen Regeln entsprechen.<br />

8. (nicht mehr anzuwenden)<br />

9. Schiffsvermessungsverordnung vom 5. Juli 1982 (BGBl. I S. 916, 1169), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Verordnung<br />

vom 3. September 1990 (BGBl. I S. 1993),<br />

mit folgenden Maßgaben:<br />

Für Schiffe, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts zur Führung <strong>der</strong> Staatsflagge <strong>der</strong> Deutschen<br />

Demokratischen Republik berechtigt waren, sowie für Sport- <strong>und</strong> Vergnügungsfahrzeuge, die bis zum<br />

Wirksamwerden des Beitritts nach einem vereinfachten Verfahren vermessen wurden, gelten die Meßbriefe<br />

<strong>und</strong> amtlich erteilten Vermessungsbescheinigungen als Meßbriefe <strong>und</strong> Bescheinigungen im Sinne von § 9,<br />

sofern innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts ein Antrag auf Erteilung eines neuen<br />

Zeugnisses im Sinne von § 9 gestellt wird. Die Erteilung ist in diesem Fall gebührenfrei.<br />

10. Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1988), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />

Verordnung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583),<br />

mit folgenden Maßgaben:<br />

a) Die bisher erteilten <strong>und</strong> gültigen Befähigungsnachweise für das Führen von Sportbooten gelten als<br />

Sportbootführerscheine im Sinne dieser Verordnung.<br />

b) Die privaten Organisationen in dem in Artikel 3 des <strong>Vertrag</strong>es genannten Gebiet für die Ausübung des<br />

Wassersports im Seebereich wirken bei <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben nach §§ 4 <strong>und</strong> 6 mit, sofern die<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.<br />

11. Seetagebuchverordnung vom 8. Februar 1985 (BGBl. I S. 306)<br />

mit folgen<strong>der</strong> Maßgabe:<br />

Von Schiffen <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik an Bord geführte Schiffstagebücher <strong>und</strong><br />

Maschinentagebücher dürfen bis zu einer Neuregelung, mindestens für ein Jahr nach Wirksamwerden des<br />

Beitritts, als Seetagebücher im Sinne <strong>der</strong> Verordnung weitergeführt werden.<br />

12. (nicht mehr anzuwenden)<br />

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