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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ...

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Ein Service des B<strong>und</strong>esministeriums <strong>der</strong> Justiz in<br />

Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> juris GmbH - www.juris.de<br />

43. Die Verordnung des Landes Berlin vom 8. Februar 1978 zur Durchführung des Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung des<br />

Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 3. August 1950 (Gesetz- <strong>und</strong> Verordnungsblatt für Berlin S. 745) tritt mit<br />

Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.<br />

44. Versicherungsaufsichtsgesetz in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1261),<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. II S. 518)<br />

Der XI. Abschnitt (§§ 161 bis 166) wird aufgehoben.<br />

45. Gesetz über die Errichtung <strong>der</strong> "Staatlichen Versicherung <strong>der</strong> in Abwicklung"<br />

§ 1<br />

Gründung <strong>der</strong> Anstalt<br />

Hiermit wird die Staatliche Versicherung <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung (Anstalt)<br />

gegründet. Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.<br />

§ 2<br />

Übertragung von Rechten <strong>und</strong> Pflichten <strong>der</strong> "Staatlichen Versicherung <strong>der</strong> DDR"<br />

Auf die Anstalt werden hiermit die Rechte <strong>und</strong> Pflichten des Versicherers aus den privaten<br />

Versicherungsverhältnissen übertragen, die bis zum 30. Juni 1990 bei dem unter <strong>der</strong> Firma "Staatliche<br />

Versicherung <strong>der</strong> DDR" handelnden Versicherungsunternehmen entstanden sind, soweit sie nicht auf die<br />

Deutsche Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft übergegangen sind.<br />

§ 3<br />

Aufgabe <strong>der</strong> Anstalt<br />

Aufgabe <strong>der</strong> Anstalt ist die Abwicklung <strong>der</strong> Versicherungsverhältnisse, die nach § 2 auf sie übertragen<br />

worden sind. Die Anstalt kann sich dazu an<strong>der</strong>er Unternehmen bedienen; die insofern bereits getroffenen<br />

Vorkehrungen werden nach Möglichkeit beibehalten.<br />

§ 4<br />

Vorstand<br />

Der Vorstand des Unternehmens besteht aus mindestens zwei Mitglie<strong>der</strong>n. Sie werden vom Verwaltungsrat<br />

bestellt <strong>und</strong> abberufen. Aufgabe des Vorstandes ist die Führung <strong>der</strong> Geschäfte. Der Vorstand vertritt die<br />

Anstalt gerichtlich <strong>und</strong> außergerichtlich.<br />

§ 5<br />

Verwaltungsrat<br />

Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden <strong>und</strong> mindestens zwei weiteren Personen. Sie werden<br />

vom B<strong>und</strong>esminister <strong>der</strong> Finanzen auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wie<strong>der</strong>bestellung ist zulässig.<br />

§ 6<br />

Satzung <strong>der</strong> Anstalt<br />

Die Satzung <strong>der</strong> Anstalt wird vom Verwaltungsrat beschlossen. Sie bedarf <strong>der</strong> Genehmigung durch den<br />

B<strong>und</strong>esminister <strong>der</strong> Finanzen.<br />

§ 7<br />

Aufsicht<br />

Die Anstalt unterliegt <strong>der</strong> Aufsicht des B<strong>und</strong>esministers <strong>der</strong> Finanzen.<br />

§ 8<br />

Rechnungslegung<br />

Die Anstalt ist zur Rechnungslegung nach den für Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften<br />

verpflichtet.<br />

§ 9<br />

Abwicklungs- <strong>und</strong> Verwaltungskosten<br />

Die aus § 3 folgenden Abwicklungskosten <strong>und</strong> die Kosten <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> Anstalt trägt die durch das<br />

Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I S. 300) errichtete Treuhandanstalt.<br />

§ 10<br />

Auflösung <strong>der</strong> Anstalt<br />

Der B<strong>und</strong>esminister <strong>der</strong> Finanzen löst die Anstalt auf, sobald die nach § 2 auf sie übergegangenen<br />

Versicherungsverhältnisse abgewickelt sind.<br />

46. Gesetz über die Überleitung <strong>der</strong> Staatsbank Berlin<br />

§ 1<br />

Der B<strong>und</strong> tritt in die Verbindlichkeiten aus <strong>der</strong> Gewährträgerhaftung <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen<br />

Republik für die Staatsbank Berlin ein. Dies gilt nicht für Verbindlichkeiten, die nach einer Übertragung<br />

<strong>der</strong> Beteiligung auf Län<strong>der</strong> o<strong>der</strong> nach einer Übertragung nach § 2 begründet werden. Satz 1 gilt für von<br />

<strong>der</strong> Staatsbank Berlin in Abwicklung begründete neue Verbindlichkeiten entsprechend. Wird <strong>der</strong> B<strong>und</strong><br />

aus <strong>der</strong> Gewährträgerhaftung in Anspruch genommen, wird die Belastung in die Gesamtverschuldung<br />

des Republikhaushalts einbezogen <strong>und</strong> nach Herstellung <strong>der</strong> deutschen Einheit in das nicht rechtsfähige<br />

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