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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ...

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Ein Service des B<strong>und</strong>esministeriums <strong>der</strong> Justiz in<br />

Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> juris GmbH - www.juris.de<br />

(4) Für die Bauakademie <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik <strong>und</strong> die Akademie <strong>der</strong><br />

Landwirtschaftswissenschaften <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik sowie die nachgeordneten<br />

wissenschaftlichen Einrichtungen des Ministeriums für Ernährung, Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft gelten die Absätze 1<br />

bis 3 sinngemäß.<br />

(5) Die B<strong>und</strong>esregierung wird mit den Län<strong>der</strong>n Verhandlungen mit dem Ziel aufnehmen, die B<strong>und</strong>-Län<strong>der</strong>-<br />

Vereinbarungen gemäß Artikel 91b des Gr<strong>und</strong>gesetzes so anzupassen o<strong>der</strong> neu abzuschließen, daß die<br />

Bildungsplanung <strong>und</strong> die För<strong>der</strong>ung von Einrichtungen <strong>und</strong> Vorhaben <strong>der</strong> wissenschaftlichen Forschung von<br />

überregionaler Bedeutung auf das in Artikel 3 genannte Gebiet erstreckt werden.<br />

(6) Die B<strong>und</strong>esregierung strebt an, daß die in <strong>der</strong> <strong>B<strong>und</strong>esrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong> bewährten Methoden <strong>und</strong><br />

Programme <strong>der</strong> Forschungsför<strong>der</strong>ung so schnell wie möglich auf das gesamte B<strong>und</strong>esgebiet angewendet<br />

werden <strong>und</strong> daß den Wissenschaftlern <strong>und</strong> wissenschaftlichen Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten<br />

Gebiet <strong>der</strong> Zugang zu laufenden Maßnahmen <strong>der</strong> Forschungsför<strong>der</strong>ung ermöglicht wird. Außerdem sollen<br />

einzelne För<strong>der</strong>ungsmaßnahmen für Forschung <strong>und</strong> Entwicklung, die im Bereich <strong>der</strong> <strong>B<strong>und</strong>esrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong><br />

terminlich abgeschlossen sind, für das in Artikel 3 genannte Gebiet wie<strong>der</strong> aufgenommen werden; davon sind<br />

steuerliche Maßnahmen ausgenommen.<br />

(7) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik ist <strong>der</strong> Forschungsrat <strong>der</strong><br />

Deutschen Demokratischen Republik aufgelöst.<br />

Fußnote<br />

Art. 38 Abs. 3 Satz 1: Die Regelung, durch die die Arbeitsverhältnisse <strong>der</strong> bei Einrichtungen <strong>der</strong> Akademie <strong>der</strong><br />

Wissenschaften <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik Beschäftigten auf den 31. Dezember 1991 befristet<br />

worden sind, ist mit dem GG unvereinbar <strong>und</strong> nichtig, soweit sie Arbeitsverhältnisse betrifft, die an dem<br />

genannten Stichtag nach Mutterschutzrecht nicht gekündigt werden durften, BVerfGE v. 10.3.1992 - 1 BvR 454/91<br />

u. a. -<br />

Art. 38 Abs. 4 iVm Abs. 3 Satz 1: Ist nach Maßgabe <strong>der</strong> BVerfGE v. 12.5.1992 - 1 BvR 1467/91 - 1 BvR 1501/91 mit<br />

Art. 12 Abs. 1 - teilweise iVm Art. 6 Abs. 4 d. GG unvereinbar <strong>und</strong> nichtig<br />

Art 39 Sport<br />

(1) Die in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in Umwandlung befindlichen Strukturen des Sports werden<br />

auf Selbstverwaltung umgestellt. Die öffentlichen Hände för<strong>der</strong>n den Sport ideell <strong>und</strong> materiell nach <strong>der</strong><br />

Zuständigkeitsverteilung des Gr<strong>und</strong>gesetzes.<br />

(2) Der Spitzensport <strong>und</strong> seine Entwicklung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet wird, soweit er sich bewährt<br />

hat, weiter geför<strong>der</strong>t. Die För<strong>der</strong>ung erfolgt im Rahmen <strong>der</strong> in <strong>der</strong> <strong>B<strong>und</strong>esrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong> bestehenden<br />

Regeln <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze nach Maßgabe <strong>der</strong> öffentlichen Haushalte in dem in Artikel 3 genannten Gebiet.<br />

In diesem Rahmen werden das Forschungsinstitut für Körperkultur <strong>und</strong> Sport (FKS) in Leipzig, das vom<br />

Internationalen Olympischen Kommittee (IOC) anerkannte Dopingkontrollabor in Kreischa (bei Dresden) <strong>und</strong><br />

die Forschungs- <strong>und</strong> Entwicklungsstelle für Sportgeräte (FES) in Berlin (Ost) - in <strong>der</strong> jeweils angemessenen<br />

Rechtsform - als Einrichtungen im vereinten <strong>Deutschland</strong> in erfor<strong>der</strong>lichem Umfang fortgeführt o<strong>der</strong> bestehenden<br />

Einrichtungen angeglie<strong>der</strong>t.<br />

(3) Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1992 unterstützt <strong>der</strong> B<strong>und</strong> den Behin<strong>der</strong>tensport.<br />

Kapitel IX<br />

Übergangs- <strong>und</strong> Schlußbestimmungen<br />

Art 40 Verträge <strong>und</strong> Vereinbarungen<br />

(1) Die Verpflichtungen aus dem <strong>Vertrag</strong> vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- <strong>und</strong><br />

Sozialunion <strong>zwischen</strong> <strong>der</strong> <strong>B<strong>und</strong>esrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong> <strong>und</strong> <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik gelten fort,<br />

soweit nicht in diesem <strong>Vertrag</strong> Abweichendes bestimmt wird o<strong>der</strong> die Vereinbarungen im Zuge <strong>der</strong> Herstellung<br />

<strong>der</strong> Einheit <strong>Deutschland</strong> gegenstandslos werden.<br />

(2) Soweit Rechte <strong>und</strong> Pflichten aus sonstigen Verträgen <strong>und</strong> Vereinbarungen <strong>zwischen</strong> <strong>der</strong> <strong>B<strong>und</strong>esrepublik</strong><br />

<strong>Deutschland</strong> o<strong>der</strong> den B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong>n <strong>und</strong> <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik nicht im Zuge <strong>der</strong><br />

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