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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ...

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Ein Service des B<strong>und</strong>esministeriums <strong>der</strong> Justiz in<br />

Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> juris GmbH - www.juris.de<br />

dieses Gesetzes. Der Inhaber einer solchen Approbation erhält auf Antrag eine Approbation als<br />

Zahnarzt im Sinne dieses Gesetzes, wenn er die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 <strong>und</strong> 3<br />

erfüllt.<br />

(3) Eine beim Wirksamwerden des Beitritts gültige Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung <strong>der</strong><br />

Zahnheilk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> eine am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des<br />

Einigungsvertrages genannten Gebiet gültige staatliche Erlaubnis zur Ausübung stomatologischer<br />

Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 3 <strong>der</strong> Approbationsordnung für Zahnärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr.<br />

5 S. 34) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) gelten mit<br />

ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes.<br />

(4) Studierende <strong>der</strong> Zahnheilk<strong>und</strong>e, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein vorher<br />

begonnenes Studium <strong>der</strong> Zahnheilk<strong>und</strong>e an Universitäten o<strong>der</strong> Medizinischen Akademien in<br />

dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet fortsetzen, schließen das Studium<br />

nach den bisher für dieses Gebiet geltenden Rechtsvorschriften ab, sofern dies bis zum 31.<br />

Dezember 1997 geschieht. Der erfolgreiche Studienabschluß steht dem Abschluß des Studiums<br />

<strong>der</strong> Zahnheilk<strong>und</strong>e durch die bestandene zahnärztliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4<br />

gleich. Für Studierende, die im September 1991 <strong>und</strong> später ein Studium <strong>der</strong> Zahnheilk<strong>und</strong>e an<br />

den in Satz 1 genannten Ausbildungsstätten aufnehmen, gelten die Vorschriften <strong>der</strong> aufgr<strong>und</strong><br />

des § 3 dieses Gesetzes erlassenen Approbationsordnung für Zahnärzte. In dieser Verordnung soll<br />

bis zum 31. Dezember 1992 geregelt werden, daß das Studium <strong>der</strong> Zahnheilk<strong>und</strong>e künftig eine<br />

Pflichtunterrichtsveranstaltung in <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>zahnheilk<strong>und</strong>e zu umfassen <strong>und</strong> sich die zahnärztliche<br />

Prüfung auf dieses Fach zu erstrecken hat."<br />

3. Approbationsordnung für Ärzte in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593),<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Verordnung vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2549),<br />

In § 34a Abs. 2 Satz 1 erhalten <strong>der</strong> zweite <strong>und</strong> dritte Spiegelstrich folgende Fassung:<br />

"- in <strong>der</strong> Praxis eines nie<strong>der</strong>gelassenen Arztes o<strong>der</strong> einer sonstigen Einrichtung <strong>der</strong> ambulanten<br />

ärztlichen Versorgung,<br />

- in einem Sanitätszentrum o<strong>der</strong> einer ähnlichen Einrichtung des Sanitätsdienstes <strong>der</strong> Streitkräfte o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Polizeien o<strong>der</strong>".<br />

4. Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), geän<strong>der</strong>t durch Artikel 1 <strong>der</strong> Verordnung vom 22. Mai<br />

1986 (BGBl. I S. 833),<br />

a) Nach § 27 wird folgen<strong>der</strong> § 27a eingefügt:<br />

"§ 27a<br />

(1) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen<br />

Republik erteilte Erlaubnis als Hebamme gilt als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1.<br />

(2) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen<br />

Republik begonnene Ausbildung als Hebamme wird nach diesen Vorschriften abgeschlossen. Nach<br />

Abschluß <strong>der</strong> Ausbildung erhält <strong>der</strong> Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 <strong>und</strong><br />

3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1."<br />

b) Nach § 30 wird folgen<strong>der</strong> Abschnitt IXa eingefügt:<br />

"IXa. Abschnitt<br />

Überleitungsregelung aus Anlaß <strong>der</strong> Herstellung <strong>der</strong> Einheit <strong>Deutschland</strong>s<br />

§ 30a<br />

(1) § 6 Abs. 1 Satz 3 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für<br />

Medizinische Fachschulen entsprechend.<br />

(2) Abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 1 <strong>und</strong> 2 können in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages<br />

genannten Gebiet Medizinische Fachschulen als geeignet für die Ausbildung staatlich anerkannt<br />

werden, wenn sie<br />

1. von einem Direktor mit pädagogischer Hochschulqualifikation o<strong>der</strong> mit einer an<strong>der</strong>en<br />

Hochschulausbildung <strong>und</strong> einer abgeschlossenen Ausbildung in einem medizinischen Beruf<br />

geleitet werden <strong>und</strong><br />

2. über eine im Verhältnis zur Zahl <strong>der</strong> Ausbildungsplätze ausreichende Zahl von<br />

- Fachschullehrern mit pädagogischem Hochschulabschluß o<strong>der</strong><br />

- Fachschullehrern mit Fachschulabschluß, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des<br />

Beitritts an einer Medizinischen Fachschule unterrichten sowie<br />

- an <strong>der</strong> Ausbildung mitwirkende Ärztinnen o<strong>der</strong> Ärzte <strong>und</strong> sonstige Fachkräfte<br />

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