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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ...

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Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> juris GmbH - www.juris.de<br />

§ 8<br />

Kreditverträge<br />

Auf Kreditverträge, die nach dem 30. Juni 1990 abgeschlossen worden sind, ist § 609a des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs anzuwenden.<br />

§ 9<br />

Bruchteilsgemeinschaften<br />

Auf eine am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Gemeinschaft nach Bruchteilen finden von<br />

dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.<br />

§ 10<br />

Unerlaubte Handlungen<br />

Die Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 823 bis 853 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf Handlungen anzuwenden,<br />

die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts o<strong>der</strong> danach begangen werden.<br />

Artikel 233<br />

Drittes Buch. Sachenrecht<br />

§ 1<br />

Besitz<br />

Auf ein am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehendes Besitzverhältnis finden von dieser Zeit an die<br />

Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.<br />

§ 2<br />

Inhalt des Eigentums<br />

(1) Auf das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum an Sachen finden von dieser<br />

Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung, soweit nicht in den nachstehenden<br />

Vorschriften etwas an<strong>der</strong>es bestimmt ist.<br />

(2) Wem bisheriges Volkseigentum zufällt o<strong>der</strong> wer die Verfügungsbefugnis über bisheriges Volkseigentum<br />

erlangt, richtet sich nach den beson<strong>der</strong>en Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums.<br />

§ 3<br />

Inhalt <strong>und</strong> Rang beschränkter dinglicher Rechte<br />

(1) Rechte, mit denen eine Sache o<strong>der</strong> ein Recht am Ende des Tages vor dem Wirksamwerden des Beitritts<br />

belastet ist, bleiben mit dem sich aus dem bisherigen Recht ergebenden Inhalt <strong>und</strong> Rang bestehen, soweit<br />

sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften ein an<strong>der</strong>es ergibt.<br />

(2) Eine spätere Bereinigung solcher Rechtsverhältnisse o<strong>der</strong> ihre Anpassung an das Bürgerliche Gesetzbuch<br />

<strong>und</strong> seine Nebengesetze o<strong>der</strong> an verän<strong>der</strong>te Verhältnisse bleibt vorbehalten.<br />

(3) Die Aufhebung eines Rechts, mit dem ein Gr<strong>und</strong>stück o<strong>der</strong> ein Recht an einem Gr<strong>und</strong>stück belastet<br />

ist, richtet sich nach den bisherigen Vorschriften, wenn das Recht <strong>der</strong> Eintragung in das Gr<strong>und</strong>buch nicht<br />

bedurfte <strong>und</strong> nicht eingetragen ist.<br />

§ 4<br />

Son<strong>der</strong>vorschriften für dingliche Nutzungsrechte <strong>und</strong> Gebäudeeigentum<br />

(1) Für das Gebäudeeigentum nach § 288 Abs. 4 o<strong>der</strong> § 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs <strong>der</strong> Deutschen<br />

Demokratischen Republik gelten von dem Wirksamwerden des Beitritts an die sich auf Gr<strong>und</strong>stücke<br />

beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ausnahme <strong>der</strong> §§ 927 <strong>und</strong> 928 entsprechend.<br />

(2) Ein Nutzungsrecht nach §§ 287 bis 294 des Zivilgesetzbuchs <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik,<br />

das nicht im Gr<strong>und</strong>buch des belasteten Gr<strong>und</strong>stücks eingetragen ist, wird bis zu einer an<strong>der</strong>weitigen<br />

gesetzlichen Regelung durch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den öffentlichen Glauben<br />

des Gr<strong>und</strong>buchs nicht beeinträchtigt, wenn ein aufgr<strong>und</strong> des Nutzungsrechts zulässiges Eigenheim o<strong>der</strong><br />

sonstiges Gebäude in dem für den öffentlichen Glauben maßgebenden Zeitpunkt ganz o<strong>der</strong> teilweise<br />

errichtet ist. Der Erwerber des Eigentums o<strong>der</strong> eines sonstigen Rechts an dem belasteten Gr<strong>und</strong>stück<br />

kann in diesem Fall die Aufhebung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des Nutzungsrechts gegen Ausgleich <strong>der</strong> dem<br />

Nutzungsberechtigten dadurch entstehenden Vermögensnachteile verlangen, wenn das Nutzungsrecht für<br />

ihn mit Nachteilen verb<strong>und</strong>en ist, welche erheblich größer sind als <strong>der</strong> dem Nutzungsberechtigten durch<br />

die Aufhebung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung seines Rechts entstehende Schaden; dies gilt nicht, wenn er beim Erwerb<br />

des Eigentums o<strong>der</strong> sonstigen Rechts in dem für den öffentlichen Glauben des Gr<strong>und</strong>buchs maßgeblichen<br />

Zeitpunkt das Vorhandensein des Nutzungsrechts kannte.<br />

(3) Die Absätze 1 <strong>und</strong> 2 gelten entsprechend, soweit aufgr<strong>und</strong> an<strong>der</strong>er Rechtsvorschriften<br />

Gebäudeeigentum, für das ein Gebäudegr<strong>und</strong>buchblatt anzulegen ist, in Verbindung mit einem<br />

Nutzungsrecht an dem betroffenen Gr<strong>und</strong>stück besteht.<br />

§ 5<br />

Mitbenutzungsrechte<br />

(1) Mitbenutzungsrechte im Sinn des § 321 Abs. 1 bis 3 <strong>und</strong> des § 322 des Zivilgesetzbuchs <strong>der</strong> Deutschen<br />

Demokratischen Republik gelten als Rechte an dem belasteten Gr<strong>und</strong>stück, soweit ihre Begründung <strong>der</strong><br />

Zustimmung des Eigentümers dieses Gr<strong>und</strong>stücks bedurfte.<br />

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