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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ...

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Ein Service des B<strong>und</strong>esministeriums <strong>der</strong> Justiz in<br />

Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> juris GmbH - www.juris.de<br />

10. Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen <strong>und</strong> Schiffsbauwerken in <strong>der</strong> im B<strong>und</strong>esgesetzblatt Teil III,<br />

Glie<strong>der</strong>ungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 28.<br />

August 1969 (BGBl. I S. 1513),<br />

mit folgenden Maßgaben:<br />

a) Artikel 233 §§ 1, 2 <strong>und</strong> 3 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet<br />

entsprechende Anwendung.<br />

b) Für die Übertragung <strong>und</strong> die Aufhebung von Hypotheken, die am Tag des Wirksamwerdens des<br />

Beitritts bestanden, gelten die Vorschriften des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen<br />

<strong>und</strong> Schiffsbauwerken mit <strong>der</strong> Maßgabe, daß zur Aufhebung die Zustimmung des Eigentümers nicht<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist. Die Bestimmungen des vorbezeichneten Gesetzes über den Verzicht auf die Hypothek<br />

sind bei solchen Hypotheken nicht anzuwenden.<br />

11. bis 14. (nicht mehr anzuwenden)<br />

Anlage I Kap III C I Anlage I Kapitel III<br />

Sachgebiet C - Strafrecht <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeitenrecht<br />

Abschnitt I<br />

Von dem Inkrafttreten des B<strong>und</strong>esrechts gemäß Artikel 8 des <strong>Vertrag</strong>es sind ausgenommen:<br />

1. Fünftes Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel<br />

3 <strong>und</strong> 4 des Gesetzes vom 18. Mai 1976 (BGBl. I S. 1213).<br />

2. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- <strong>und</strong> Amtshilfe in Strafsachen<br />

vom 23. Dezember 1953 in <strong>der</strong> im B<strong>und</strong>esgesetzblatt III, Glie<strong>der</strong>ungsnummer 312-3-1, veröffentlichten<br />

bereinigten Fassung.<br />

Anlage I Kap III C II Anlage I Kapitel III<br />

Sachgebiet C - Strafrecht <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeitenrecht<br />

Abschnitt II<br />

B<strong>und</strong>esrecht wird wie folgt aufgehoben, geän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> ergänzt:<br />

1. Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />

Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393), wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) Nach Artikel 1 werden folgende Artikel 1a <strong>und</strong> 1b eingefügt:<br />

Artikel 1a<br />

Anwendbarkeit <strong>der</strong> Vorschriften über die Sicherungsverwahrung<br />

Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Sicherungsverwahrung finden Anwendung, wenn <strong>der</strong><br />

Täter<br />

1. die die Verurteilung auslösende Tat an einem Ort begangen hat, an dem das Strafgesetzbuch bereits<br />

vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, o<strong>der</strong><br />

2. seine Lebensgr<strong>und</strong>lage an dem in Nummer 1 bezeichneten Ort hat.<br />

Artikel 1b<br />

Anwendbarkeit <strong>der</strong> Vorschriften des internationalen Strafrechts<br />

Soweit das deutsche Strafrecht auf im Ausland begangene Taten Anwendung findet <strong>und</strong><br />

unterschiedliches Strafrecht im Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt, finden diejenigen Vorschriften<br />

Anwendung, die an dem Ort gelten, an welchem <strong>der</strong> Täter seine Lebensgr<strong>und</strong>lage hat."<br />

b) Artikel 315 erhält folgende Fassung:<br />

"Artikel 315<br />

Geltung des Strafrechts für in <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik begangene Taten<br />

(1) Auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts in <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik begangene<br />

Taten findet § 2 des Strafgesetzbuches mit <strong>der</strong> Maßgabe Anwendung, daß das Gericht von Strafe<br />

absieht, wenn nach dem zur Zeit <strong>der</strong> Tat geltenden Recht <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik<br />

we<strong>der</strong> eine Freiheitsstrafe noch eine Verurteilung auf Bewährung noch eine Geldstrafe verwirkt gewesen<br />

wäre. Neben <strong>der</strong> Freiheitsstrafe werden die Unterbringung in <strong>der</strong> Sicherungsverwahrung sowie die<br />

Führungsaufsicht nach § 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet. Wegen einer Tat, die<br />

vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen worden ist, tritt Führungsaufsicht nach § 68f des<br />

Strafgesetzbuches nicht ein.<br />

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