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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ...

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Ein Service des B<strong>und</strong>esministeriums <strong>der</strong> Justiz in<br />

Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> juris GmbH - www.juris.de<br />

Ersatzkassen sowie im Benehmen mit dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger in eine<br />

För<strong>der</strong>liste aufgenommen; § 8 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> 3 gilt entsprechend."<br />

b) Vor § 27 wird die Abschnittsüberschrift<br />

"5. Abschnitt<br />

Sonstige Vorschriften"<br />

eingefügt.<br />

3. B<strong>und</strong>espflegesatzverordnung vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1666), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch die Verordnung<br />

vom 21. November 1989 (BGBl. I S. 2043),<br />

a) Nach § 19 wird folgen<strong>der</strong> § 19a angefügt:<br />

"§ 19a<br />

Überleitungsregelungen aus Anlaß <strong>der</strong> Herstellung <strong>der</strong> Einheit <strong>Deutschland</strong>s<br />

(1) Die als <strong>Vertrag</strong>sparteien betroffenen Krankenkassen vereinbaren im ersten Halbjahr 1991 mit<br />

den Trägern <strong>der</strong> einzelnen Krankenhäuser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten<br />

Gebiet Krankenhausbudgets <strong>und</strong> Pflegesätze nach § 16 für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis längstens<br />

zum 31. Dezember 1991. An Stelle des Kosten- <strong>und</strong> Leistungsnachweises nach dem Muster <strong>der</strong><br />

Anlagen 1 <strong>und</strong> 2 dieser Verordnung können die <strong>Vertrag</strong>sparteien für die im Jahr 1991 stattfindenden<br />

Pflegesatzverhandlungen einen vereinfachten Kosten- <strong>und</strong> Leistungsnachweis verwenden, <strong>der</strong> von dem<br />

zuständigen B<strong>und</strong>esminister durch Rechtsverordnung erlassen wird.<br />

(2) Kommt eine Pflegesatzvereinbarung bis zum 31. Mai 1991 nicht zustande, entscheidet die in §<br />

18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannte Schiedsstelle auf Antrag einer <strong>Vertrag</strong>spartei<br />

unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte. Soweit am 30.<br />

Mai 1991 in einem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Land eine Schiedsstelle noch nicht<br />

errichtet ist, entscheidet die zuständige Landesbehörde.<br />

(3) Solange für 1991 Pflegesätze noch nicht rechtswirksam vereinbart o<strong>der</strong> festgesetzt sind, erhalten<br />

die Krankenhäuser von den Krankenkassen monatliche Abschlagszahlungen in Höhe des ihnen im<br />

Dezember 1990 von <strong>der</strong> Krankenversicherung <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik gezahlten<br />

Budgetanteils. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Budgetanteils sowie seine Verteilung<br />

auf die zahlungspflichtigen Krankenkassen gilt Absatz 2 entsprechend."<br />

b) § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ist mit <strong>der</strong> Maßgabe anzuwenden,<br />

daß er in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1994 in Kraft tritt.<br />

4. Das Zweite Buch <strong>der</strong> Reichsversicherungsordnung in <strong>der</strong> im B<strong>und</strong>esgesetzblatt Teil III, Glie<strong>der</strong>ungsnummer<br />

820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990<br />

(BGBl. I S. 1211), tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.<br />

5. Das Gesetz zur Weiterentwicklung des Rechts <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung vom 10. August 1972<br />

(BGBl. I S. 1433), geän<strong>der</strong>t durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2555),<br />

tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.<br />

Anlage I Kap VIII G III Anlage I Kapitel VIII<br />

Sachgebiet G - Krankenversicherung, Ges<strong>und</strong>heitliche Versorgung<br />

Abschnitt III<br />

B<strong>und</strong>esrecht tritt in dem in Artikel 3 des <strong>Vertrag</strong>es genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:<br />

1. Zweites Gesetz über die Krankenversicherung <strong>der</strong> Landwirte - Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember<br />

1988 - (BGBl. I S. 2477, 2557), geän<strong>der</strong>t durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Oktober 1989 (BGBl. I S.<br />

1822),<br />

mit folgenden Maßgaben:<br />

a) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1 werden die Maßstäbe zur Berechnung <strong>der</strong> Existenzgr<strong>und</strong>lage<br />

von <strong>der</strong> Selbstverwaltung <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Krankenkasse festgelegt. Bis zum Erlaß einer<br />

Satzungsregelung gilt die Mindesthöhenfestsetzung <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Alterskasse Oldenburg-<br />

Bremen entsprechend.<br />

b) In § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) wird jede Vorruhestandsgeldzahlung berücksichtigt.<br />

c) In § 2 Abs. 1 Nr. 5 tritt an Stelle <strong>der</strong> Frist von 60 Monaten eine Frist von zwölf Monaten.<br />

d) Die Voraussetzungen <strong>der</strong> Mitunternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 3 Satz 2 müssen innerhalb<br />

eines Unternehmens erfüllt sein, welches eine nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom<br />

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